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Die unterschätzte Gefahr: Wenn die spanische Vollmacht im Ernstfall nicht mehr gilt

Eine einfache spanische Vollmacht erlischt bereits mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers — nicht erst mit dessen gerichtlicher Entmündigung. Ein aktuelles Urteil des Tribunal Supremo bestätigt diese Linie und macht deutlich, warum Standard-Vollmachten im Ernstfall versagen können.

Fundstelle: Tribunal Supremo, Sala 1.ª, Sent. núm. 175/2026 v. 09.02.2026, Az. 964/2021 (Ponente: Parra Lucán)

Einleitung

Stellen Sie sich vor, Sie haben für Ihre Angelegenheiten in Spanien eine Vollmacht erteilt — gerade um im Falle einer Krankheit oder im Alter abgesichert zu sein. Doch im entscheidenden Moment ist die Vollmacht plötzlich wertlos, genau dann, wenn sie am dringendsten benötigt wird. Ein aktuelles Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) macht diese Problematik unmissverständlich deutlich.

Das aktuelle Urteil

Die Erste Zivilkammer des Tribunal Supremo hat mit Entscheidung vom 9. Februar 2026 (Sent. núm. 175/2026) die Unwirksamkeit eines Aktienverkaufs bestätigt, der mittels Selbstkontrahierung (autocontratación) auf Grundlage einer umfassenden Generalvollmacht durchgeführt worden war. Der entscheidende Punkt: Im Moment der Ausübung der Vollmacht hatte der Vollmachtgeber bereits seine natürliche Geschäftsfähigkeit verloren — auch wenn die formelle gerichtliche Entmündigung erst Monate später erfolgte. Die Folge: Die Vollmacht war zum Zeitpunkt des Geschäfts ex lege erloschen, das Rechtsgeschäft unwirksam.

Warum ist das für Sie auf Teneriffa wichtig?

In Spanien gilt nach Art. 1732 Código Civil ein klarer Grundsatz: Eine einfache Vollmacht (mandato) erlischt mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, sofern sie nicht ausdrücklich als Vorsorgevollmacht (poder preventivo) ausgestaltet wurde. Wer auf den Kanaren eine Immobilie hält, ein spanisches Konto unterhält oder Gesellschaftsanteile besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die erteilte Vollmacht im Ernstfall tatsächlich greift — oder ob sie spätestens bei eintretender Demenz oder schwerer Krankheit faktisch wertlos ist.

Worauf Sie achten müssen

  • Vorsorgevollmacht statt Standard-Vollmacht: Eine gewöhnliche Generalvollmacht reicht nicht aus, um über den Eintritt einer Demenz, eines Schlaganfalls oder einer schweren Erkrankung hinaus wirksam zu bleiben.
  • Ausdrückliche Klausel im Dokument: Damit eine Vollmacht auch bei Verlust der Geschäftsfähigkeit fortgilt, muss dies wörtlich verfügt sein — typischerweise mit einer Klausel wie „este poder no se extinguirá por la incapacidad sobrevenida del poderdante".
  • Beweislast trifft den Bevollmächtigten: Wer sich später auf die Vollmacht beruft, muss nachweisen, dass sie als Vorsorgevollmacht gewollt war. Pauschale Formulierungen genügen nach der jetzt bestätigten Rechtsprechung des Tribunal Supremo gerade nicht.
  • Rechtssicherheit bei Immobilien und Vermögen: Gerade bei Immobiliengeschäften, der Abwicklung eines Nachlasses und in Behördenangelegenheiten auf den Kanaren ist eine rechtssichere Vollmacht entscheidend, um Handlungsfähigkeit zu bewahren und langwierige gerichtliche Betreuungsverfahren zu vermeiden.

Fazit

Überprüfen Sie Ihre bestehenden Vollmachten frühzeitig: Handelt es sich um eine einfache Vollmacht oder um eine echte Vorsorgevollmacht? Eine nachträgliche Ergänzung oder Neuerrichtung ist nur möglich, solange die volle Geschäftsfähigkeit besteht — danach ist es zu spät. Als deutscher Rechtsanwalt (RAK Berlin) und Abogado (ICATF) berate ich Sie in meiner Kanzlei auf Teneriffa zur rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht im deutsch-spanischen Rechtsverkehr.

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