Glossar
Vertretung & Vollmacht

Abogado (Rechtsanwalt in Spanien)

Der in Spanien zugelassene Rechtsanwalt — Pflichtmitglied eines Colegio de Abogados und anders als der Notar ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

Abogado ist die spanische Berufsbezeichnung für den zugelassenen Rechtsanwalt. Die Zulassung setzt die Mitgliedschaft in einem örtlichen Colegio de Abogados voraus — auf Teneriffa im Ilustre Colegio de Abogados de Santa Cruz de Tenerife (ICATF) — und verpflichtet zu Berufshaftpflichtversicherung und kammerrechtlicher Aufsicht.

Entscheidend für Mandanten ist die Rollenverteilung: Der Abogado vertritt einseitig die Interessen seines Mandanten. Der Notar (Notario) beurkundet dagegen neutral und prüft die formale Wirksamkeit der Urkunde, nicht die wirtschaftlichen Risiken einer Vertragspartei. Von der Gestoría unterscheidet sich der Abogado dadurch, dass diese Verwaltungsformalitäten abwickelt, aber keine Rechtsberatung erbringen darf.

Die spanische Zulassung als Abogado und die deutsche Zulassung als Rechtsanwalt sind eigenständige, jeweils national gebundene Bezeichnungen; die eine ersetzt die andere nicht. Daneben kennt das spanische Berufsrecht den in Spanien niedergelassenen EU-Anwalt, der unter seiner Herkunftsbezeichnung tätig wird (abogado inscrito), sowie den voll zugelassenen abogado ejerciente.

Welche Zulassung im Einzelfall vorliegt, lässt sich über das Verzeichnis des zuständigen Colegio prüfen. Die berufsrechtlichen Unterschiede und die praktischen Prüfmöglichkeiten sind ausführlich im Beitrag Anwaltsauswahl auf Teneriffa dargestellt.