Nach spanischem Recht fällt die Erbschaft nicht automatisch an: Der Erbe muss sie annehmen. Für Immobilien auf Teneriffa geschieht das in der Praxis durch notarielle Erbschaftsannahme. Erst danach kann der Erbe im Eigentumsregister eingetragen werden und über den Nachlass verfügen.
Die Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, durch Handlungen, die nur einem Erben zustehen. Das ist die unterschätzte Gefahr: Wer vorschnell über Nachlassgegenstände verfügt, kann die Erbschaft damit angenommen haben, ohne es zu wollen, mit allen Folgen.
Denn die Form der Annahme entscheidet über die Haftung. Bei der einfachen Annahme haftet der Erbe für Nachlassschulden auch mit seinem eigenen Vermögen. Wer die Haftung auf den Nachlass beschränken will, muss die Annahme unter Inventarvorbehalt (a beneficio de inventario) erklären. Dafür gilt eine kurze Frist von dreißig Tagen; wann sie zu laufen beginnt, hängt von der Konstellation ab, etwa davon, ob der Erbe bereits Nachlassgegenstände in Besitz hat. Verstreicht sie, droht die unbeschränkte persönliche Haftung. Der Inventarvorbehalt will deshalb vor der ersten Handlung im Nachlass bedacht sein, nicht danach. Von dieser Frist zu unterscheiden ist eine zweite: Fordert ein Beteiligter über einen Notar zur Erklärung auf, hat der Berufene dreißig Kalendertage Zeit, sich überhaupt zu erklären; andernfalls gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen.
Unabhängig davon, wann angenommen wird, läuft die spanische Erbschaftsteuerfrist ab dem Todestag. Wer die Annahme aufschiebt, gewinnt zivilrechtlich Zeit, steuerlich nicht.
Ausführlich im Ratgeber:
Erbschaft in Spanien ausschlagen: Schulden-Nachlass mit Immobilie auf Teneriffa