Nimmt ein Erbe eine Erbschaft in Spanien schlicht an, haftet er für die Schulden des Verstorbenen unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Der Inventarvorbehalt (beneficio de inventario) ist der Mittelweg zwischen dieser Erbschaftsannahme und der Ausschlagung: Der Erbe nimmt an, haftet aber nur mit dem, was der Nachlass hergibt.
Der Vorbehalt wird vor dem Notar erklärt, und es wird ein förmliches Nachlassinventar errichtet, zu dem die Gläubiger geladen werden. Die Fristen sind kurz: Wer Nachlassgegenstände in Besitz hat, muss den Vorbehalt binnen 30 Tagen erklären, nachdem er von seiner Erbenstellung erfahren hat. Wird das Inventar nicht fristgerecht und vollständig errichtet, geht die Haftungsbeschränkung verloren.
Verloren geht der Vorbehalt auch durch eine vorschnelle Handlung: Wer über den Nachlass verfügt, bevor er den Vorbehalt erklärt hat, kann die Erbschaft damit bereits schlicht angenommen haben. Bei unklarer Schuldenlage gehört die Entscheidung deshalb an den Anfang, vor den ersten Schritt im Nachlass. Die Haftungsfrage prüfen wir bei der Erbschaftsannahme zum Festpreis, bevor angenommen wird.
Ausführlich im Ratgeber:
Erbschaft in Spanien ausschlagen: Schulden-Nachlass mit Immobilie auf Teneriffa