Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt seit 2015, welches nationale Erbrecht auf einen Nachlass anwendbar ist. Maßgeblich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.
Für Deutsche, die dauerhaft auf Teneriffa leben, bedeutet das: Ohne eigene Vorsorge wird ihr gesamter Nachlass nach spanischem Erbrecht abgewickelt — einschließlich der Legítima, die die Testierfreiheit deutlich stärker einschränkt als das deutsche Pflichtteilsrecht. Viele deutsche Testamente sind unter der stillschweigenden Annahme deutschen Rechts errichtet und funktionieren unter spanischem Recht nicht wie gedacht.
Die Verordnung erlaubt eine Rechtswahl: Wer möchte, kann in einer letztwilligen Verfügung das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen — für deutsche Residenten also deutsches Erbrecht. Diese Wahl muss aktiv getroffen werden; sie ergibt sich nicht von selbst.
Häufiges Missverständnis: Die Verordnung regelt nur das anwendbare Zivilrecht. Die Erbschaftsteuer folgt eigenen Regeln — deutsches Erbrecht per Rechtswahl bedeutet nicht, dass keine spanische Erbschaftsteuer anfällt. Beides muss getrennt geplant werden.