Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal, kurz LPH) stammt aus dem Jahr 1960 und ist seither mehrfach geändert worden. Es gilt für Wohnanlagen und Gebäude mit mehreren Eigentümern, ebenso für Häuser in einer privat erschlossenen Wohnanlage. Wer dort kauft, wird kraft Gesetzes Mitglied der Eigentümergemeinschaft .
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Eigentum: das Sondereigentum an der eigenen Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Garage und das Miteigentum an allem, was allen gehört, etwa Fassade, Dach, Treppenhaus und Pool. Wie groß der Anteil jedes Eigentümers am gemeinsamen Eigentum ist, legt sein Miteigentumsanteil fest; nach ihm richtet sich auch, welchen Teil der gemeinsamen Kosten er trägt.
Entscheidungen trifft die Eigentümerversammlung , je nach Gegenstand mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. Welche Mehrheit gilt, ist oft die entscheidende Frage: Seit April 2025 darf eine Wohnung in einer Anlage etwa nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinschaft neu als Ferienwohnung vermietet werden. Wirksame Beschlüsse binden auch die Eigentümer, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben.
Wir beraten Eigentümer und Gemeinschaften im Wohnungseigentumsrecht, von der Vorbereitung einer Versammlung bis zur Anfechtung eines Beschlusses.
Ausführlich im Ratgeber:
Ferienvermietung in Spanien: Wann die Eigentümergemeinschaft zustimmen muss