KANZLEI BEYER

Retención del 3 % (Modelo 211)

Der Steuereinbehalt beim Immobilienverkauf durch Nichtresidenten: Der Käufer behält 3 % des Kaufpreises ein und führt sie als Vorauszahlung auf die Steuer des Verkäufers an das Finanzamt ab.

Steuern & Behörden

Verkauft jemand, der in Spanien nicht steuerlich ansässig ist, eine spanische Immobilie, muss der Käufer 3 % des Kaufpreises einbehalten (retención del 3 %). Er führt den Betrag binnen eines Monats mit dem Formular Modelo 211 an das spanische Finanzamt ab. Der Verkäufer erhält beim Notartermin entsprechend weniger ausgezahlt.

Der Einbehalt ist keine eigene Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Steuer, die der Verkäufer auf seinen Veräußerungsgewinn schuldet. Ist die tatsächliche Steuer niedriger, etwa weil kaum ein Gewinn entstanden ist, erhält er die Differenz zurück, aber nur über eine eigene Steuererklärung für Nichtresidenten (Modelo 210 ), die innerhalb von vier Monaten nach dem Verkauf abzugeben ist. Offene Erklärungen aus den Vorjahren kann das Finanzamt mit der Erstattung verrechnen.

Für den Käufer ist der Einbehalt Pflicht: Unterbleibt er, kann das Finanzamt ihn selbst in Anspruch nehmen. Kann der Verkäufer beim Notartermin eine aktuelle Bescheinigung seiner steuerlichen Ansässigkeit in Spanien vorlegen, entfällt der Einbehalt. Beim Verkauf einer Immobilie begleiten wir Sie, bis der Einbehalt zurückerstattet ist.

Ausführlich im Ratgeber:

Immobilienverkauf Teneriffa: Drei Wege nach dem 3 %-Einbehalt

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