Die Verlängerung (prórroga) schützt den Mieter einer Wohnung vor einem schnellen Vertragsende. Ist ein Wohnungsmietvertrag für weniger als fünf Jahre geschlossen, verlängert er sich jeweils um ein Jahr, bis fünf Jahre erreicht sind; ist der Vermieter eine juristische Person, bis sieben Jahre. Diese gesetzliche Verlängerung (prórroga obligatoria) kann der Mieter zum Ende jedes Vertragsjahres beenden, der Vermieter kann sie grundsätzlich nicht verhindern.
Ausnahme ist der Eigenbedarf: Der Vermieter kann die Verlängerung wegen eigenen Wohnbedarfs oder des Bedarfs naher Angehöriger nur verweigern, wenn der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Nach Ablauf der Mindestdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend jährlich um bis zu drei weitere Jahre (prórroga tácita), wenn keine Seite rechtzeitig widerspricht, der Vermieter mit vier Monaten, der Mieter mit zwei Monaten Vorlauf.
Diese Regeln gelten für Verträge, die seit März 2019 geschlossen wurden; ältere Verträge folgen kürzeren Fristen. Für die Saisonmiete (arrendamiento de temporada ) gibt es keine gesetzliche Verlängerung, solange sie tatsächlich nur vorübergehendem Wohnbedarf dient. Welche Laufzeit ein Vertrag wirklich hat, prüfen wir bei der Mietvertragsprüfung zum Festpreis.
Ausführlich im Ratgeber:
Mietrecht auf Teneriffa: Ein Leitfaden für Vermieter und Mieter