Mit der Ausschlagung (renuncia oder repudiación de la herencia) lehnt der Berufene die Erbschaft ab. Nach spanischem Recht muss sie in einer notariellen Urkunde erklärt werden; ein Schreiben an Miterben oder Gläubiger genügt nicht. Sie ist nur für den ganzen Nachlass möglich, nicht für einzelne Teile, und kann nicht widerrufen werden.
Ausschlagen kann nur, wer noch nicht angenommen hat. Wer Nachlassgegenstände verkauft, verschenkt oder wie ein Eigentümer über sie verfügt, hat die Erbschaft damit unter Umständen bereits stillschweigend angenommen. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann die Ausschlagung nach der EU-Erbrechtsverordnung auch vor dem deutschen Nachlassgericht erklären; das muss den spanischen Beteiligten dann aber nachgewiesen werden.
Steuerlich kommt es auf die Formulierung an. Wer schlicht und unentgeltlich ausschlägt, wird behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Wer dagegen zugunsten einer bestimmten Person oder gegen eine Abfindung ausschlägt, kann so behandelt werden, als habe er angenommen und anschließend verschenkt, mit Steuer auf beide Vorgänge.
Ob die Ausschlagung oder eine Annahme mit auf den Nachlass beschränkter Haftung (beneficio de inventario ) der bessere Weg ist, hängt von der Schuldenlage ab. Wir klären das in der Beratung zum Erbrecht, bevor Sie im Nachlass handeln.
Ausführlich im Ratgeber:
Erbschaft in Spanien ausschlagen: Schulden-Nachlass mit Immobilie auf Teneriffa