Der Nießbrauch (usufructo) ist das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, ohne ihr Eigentümer zu sein. Nach spanischem Recht trifft den Nießbraucher dabei die Pflicht, die Substanz der Sache zu erhalten. Bei einer Immobilie auf Teneriffa bedeutet das: bewohnen oder vermieten ja, veräußern oder belasten nein.
Das Eigentum verbleibt beim Inhaber der Nuda Propiedad, dem bloßen Eigentum. Beide Positionen bestehen nebeneinander, bis der Nießbrauch endet — bei lebenslangem Nießbrauch mit dem Tod des Berechtigten. Erst dann wachsen sie zum Volleigentum zusammen.
Im spanischen Erbrecht ist der Nießbrauch die Form, in der der überlebende Ehegatte am Nachlass beteiligt wird. Trifft er mit Abkömmlingen zusammen, steht ihm der Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses zu, dem sogenannten Verbesserungsdrittel; die Quote fällt anders aus, wenn nur Vorfahren oder weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden sind. Dieser Anteil gehört zum Noterbrecht und lässt sich durch Testament nicht einfach übergehen.
Praktisch folgt daraus eine wechselseitige Blockade: Der Nießbraucher kann nicht verkaufen, der Eigentümer nicht frei verfügen. Wer eine Immobilie mit bestehendem Nießbrauch erbt oder erwirbt, sollte vorher wissen, welche Verfügungen ihm über Jahre verschlossen bleiben und wie sich der Wert beider Positionen nach dem Alter des Berechtigten bemisst.