Erbrecht in Spanien – grenzüberschreitende Nachlassgestaltung und Abwicklung mit Teneriffa-Bezug

Seit der EU-Erbrechtsverordnung von 2015 unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament schafft Klarheit über die Anwendbarkeit deutschen oder spanischen Erbrechts.

Anwendbares Erbrecht bei Auslandsbezug

Vor August 2015 unterlag die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Mit der EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO 650/2012) gilt seitdem: maßgeblich ist – sofern keine Rechtswahl in einem wirksamen Testament getroffen wurde – das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Für deutschsprachige Mandanten mit Vermögen in Spanien bedeutet dies: ohne ausdrückliche Rechtswahl wird der Nachlass nach spanischem Recht behandelt – mit erheblichen Abweichungen vom deutschen, österreichischen oder schweizerischen Erbrecht.

Wesentliche Unterschiede zum deutschen Erbrecht

  • In den meisten autonomen Gemeinschaften Spaniens existiert kein Erbvertrag.
  • Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten mit Bindungswirkung ist nur eingeschränkt zulässig.
  • Bei Vorhandensein von Kindern stehen diesen zwei Drittel des Nachlasses als Pflichtteil zu (Zwangserbschaft).
  • Vor- und Nacherbschaft sind dem spanischen Recht in der deutschen Form fremd.
  • Der überlebende Ehegatte ist neben Kindern oder Eltern kein gesetzlicher Erbe, erhält jedoch ein Nießbrauchrecht auf einen Teil des Nachlasses.

Leistungsumfang

Beratung deutsch-spanisches Erbrecht

  • Beratung zur Vorbereitung und Abwicklung von Erbschaften mit Spanien-Bezug
  • Klärung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Nachlassfällen
  • Steueroptimierte Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht

Testamentsgestaltung mit Auslandsbezug

  • Gestaltung von Testamenten mit deutsch-spanischem Bezug nach gewünschtem Recht
  • Vorbereitung der notariellen Beurkundung bei einem spanischen Notar
  • Begleitung zum Beurkundungstermin inkl. Übersetzungsservice

Nachlassabwicklung in Spanien

  • Vorbereitung und Durchführung der notariellen Erbschaftsannahme (escritura de manifestación, aceptación y adjudicación de herencia)
  • Vollständige Abwicklung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht
  • Erstellung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung (Modelo 650)
  • Erledigung der Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal)
  • Eintragung im Grundbuchamt, Umschreibung von Bankkonten

Europäisches Nachlasszeugnis und spanischer Erbschein

  • Beratung zu spanischen Erbscheinen (declaratorio de herederos) und Europäischen Nachlasszeugnissen
  • Beantragung und Besorgung der erforderlichen Dokumente

Schenkung von Immobilien

  • Beratung bei Schenkungen als Element der Nachlassplanung

Erbschaftssteuer für Nichtansässige

Seit 2015 (Spanien) und 2018 (Kanaren) gelten für Nichtresidenten dieselben Steuerfreibeträge wie für Residenten. Die auf den Kanarischen Inseln günstigen Freibeträge für nahe Verwandte stehen damit auch deutschsprachigen Erben offen, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben.

Die konkrete steuerliche Belastung hängt vom Einzelfall ab. Allgemeine Steuerspartipps greifen in der Praxis selten. Frühzeitige Prüfung der individuellen Konstellation ist daher zentral.

Fristen

Im spanischen Erbschaftssteuerrecht gelten Fristen zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. Eine Fristverlängerung ist möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden.

Ausgewählte Mandate mit fester Vergütung

Erbschaftsannahme zum Festpreis → Testament zum Festpreis →