Wohnungseigentum nach spanischem Recht
Das spanische Wohnungseigentumsrecht ist im Ley de Propiedad Horizontal von 1960 geregelt. Eigentum besteht in zweifacher Form: als Sondereigentum an der einzelnen Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Garage und als Miteigentum an den Gemeinschaftselementen (elementos comunes) – Treppenhaus, Pool, Außenanlagen, Fassade.
Der Begriff Horizontaleigentum bezeichnet, dass sich das Eigentum am einzelnen Objekt nur horizontal erstreckt – nicht auf das, was sich darüber oder darunter befindet.
Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft
Mit dem Erwerb einer Wohnung, eines Apartments, eines Geschäftslokals oder einer Garage in einer Anlage wird der Eigentümer automatisch Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Gleiches gilt für Häuser in einer privat erschlossenen Urbanización. Die Mitgliedschaft endet erst mit dem Verkauf der Immobilie oder bei Zerstörung des Gebäudes.
Organe der Eigentümergemeinschaft
- Eigentümerversammlung (Junta de Propietarios) – das beschlussfassende Organ
- Präsident und gegebenenfalls Vizepräsidenten
- Sekretär
- Verwalter (Administrador)
Leistungsumfang
Vertretung von Miteigentümern
- Schriftliche und mündliche Auskünfte zu Einzelfragen
- Beratung und Begleitung bei Eigentümerversammlungen
- Beschlussanfechtung
- Gerichtliche Durchsetzung von Miteigentümerrechten
Vertretung von Eigentümergemeinschaften
- Erstellung von Rechtsgutachten zu konkreten Streitfragen
- Vorbereitung und Begleitung der Eigentümerversammlung
- Einziehung rückständiger Umlagebeiträge
- Gerichtliche Vertretung gegen säumige Mitglieder
Bauliche Veränderungen
- Beratung bei Anbauten, baulichen Änderungen, Rückbauten
- Legalisierung von Schwarzbauten in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht
Häufige Fragen
Dürfen säumige Miteigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Ja. Auch Mitglieder mit Zahlungsrückständen aus Umlagebeiträgen dürfen an der Versammlung teilnehmen und sich zu Wort melden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Müssen Kosten für Gemeinschaftsanlagen auch dann getragen werden, wenn diese nicht genutzt werden?
Ja. Die Pflicht zur Tragung der Gemeinschaftskosten ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Das gilt etwa für Pool-Wartung, Heizungskosten oder Stromkosten des Treppenhauses, auch in Zeiten der Abwesenheit.
Kann die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden?
Nein. Aus der Eigentümergemeinschaft scheidet ein Mitglied erst mit dem Verkauf der Immobilie aus. Bis dahin bestehen Stimmrecht und Kostentragungspflicht fort.