Wohnungseigentumsrecht in Spanien – Vertretung von Miteigentümern und Eigentümergemeinschaften auf Teneriffa

Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) regelt die Rechte und Pflichten in Eigentümergemeinschaften. Mit hunderttausenden deutschsprachigen Eigentümern in Wohnanlagen auf den Kanaren hat das Rechtsgebiet erhebliche Praxisrelevanz.

Wohnungseigentum nach spanischem Recht

Das spanische Wohnungseigentumsrecht ist im Ley de Propiedad Horizontal von 1960 geregelt. Eigentum besteht in zweifacher Form: als Sondereigentum an der einzelnen Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Garage und als Miteigentum an den Gemeinschaftselementen (elementos comunes) – Treppenhaus, Pool, Außenanlagen, Fassade.

Der Begriff Horizontaleigentum bezeichnet, dass sich das Eigentum am einzelnen Objekt nur horizontal erstreckt – nicht auf das, was sich darüber oder darunter befindet.

Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft

Mit dem Erwerb einer Wohnung, eines Apartments, eines Geschäftslokals oder einer Garage in einer Anlage wird der Eigentümer automatisch Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Gleiches gilt für Häuser in einer privat erschlossenen Urbanización. Die Mitgliedschaft endet erst mit dem Verkauf der Immobilie oder bei Zerstörung des Gebäudes.

Organe der Eigentümergemeinschaft

  • Eigentümerversammlung (Junta de Propietarios) – das beschlussfassende Organ
  • Präsident und gegebenenfalls Vizepräsidenten
  • Sekretär
  • Verwalter (Administrador)

Leistungsumfang

Vertretung von Miteigentümern

  • Schriftliche und mündliche Auskünfte zu Einzelfragen
  • Beratung und Begleitung bei Eigentümerversammlungen
  • Beschlussanfechtung
  • Gerichtliche Durchsetzung von Miteigentümerrechten

Vertretung von Eigentümergemeinschaften

  • Erstellung von Rechtsgutachten zu konkreten Streitfragen
  • Vorbereitung und Begleitung der Eigentümerversammlung
  • Einziehung rückständiger Umlagebeiträge
  • Gerichtliche Vertretung gegen säumige Mitglieder

Bauliche Veränderungen

  • Beratung bei Anbauten, baulichen Änderungen, Rückbauten
  • Legalisierung von Schwarzbauten in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht

Häufige Fragen

Dürfen säumige Miteigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen?

Ja. Auch Mitglieder mit Zahlungsrückständen aus Umlagebeiträgen dürfen an der Versammlung teilnehmen und sich zu Wort melden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Müssen Kosten für Gemeinschaftsanlagen auch dann getragen werden, wenn diese nicht genutzt werden?

Ja. Die Pflicht zur Tragung der Gemeinschaftskosten ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Das gilt etwa für Pool-Wartung, Heizungskosten oder Stromkosten des Treppenhauses, auch in Zeiten der Abwesenheit.

Kann die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden?

Nein. Aus der Eigentümergemeinschaft scheidet ein Mitglied erst mit dem Verkauf der Immobilie aus. Bis dahin bestehen Stimmrecht und Kostentragungspflicht fort.