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Deutsches Testament für eine Immobilie in Spanien: Gültig – aber ausreichend?

Ein deutsches Testament gilt grundsätzlich auch für die Immobilie in Spanien. Im spanischen Erbverfahren kostet es die Erben aber Monate: Erbschein oder Nachlasszeugnis, Apostille, Übersetzungen – während die Sechs-Monats-Frist der Erbschaftsteuer läuft. Wann ein zusätzliches spanisches Testament sinnvoll ist.

Der Fall: Elf Monate Stillstand für die Erben

Ein Eigentümer einer Ferienwohnung auf Teneriffa hatte seinen Nachlass geregelt – mit einem sorgfältigen notariellen Testament, errichtet in Deutschland. Nach seinem Tod begann für die Erben ein Verfahren, das der Erblasser so nie beabsichtigt hatte: Testamentseröffnung beim deutschen Nachlassgericht, Antrag auf Erbschein, vier Monate Bearbeitungszeit, danach Apostille und beglaubigte Übersetzung ins Spanische.

Parallel lief in Spanien die Sechs-Monats-Frist für die Erbschaftsteuer – sie musste kostenpflichtig verlängert werden. Der spanische Notartermin zur Erbschaftsannahme fand elf Monate nach dem Todestag statt; erst danach konnten Umschreibung und der bereits geplante Verkauf der Wohnung angegangen werden. Der Kaufinteressent war da längst abgesprungen.

Das Testament war gültig. Es war nur nicht für Spanien gebaut.

Was war passiert?

Nichts Rechtswidriges – sondern der Normalfall, wenn ein rein deutsches Testament auf ein spanisches Erbverfahren trifft. Die Gültigkeit des Testaments war nie das Problem:

Gültigkeit ≠ Vollzugsfähigkeit. Ein deutsches Testament gilt in Spanien – aber es weist die Erben dort nicht unmittelbar aus.

Das spanische Verfahren verlangt einen Erbnachweis, den ein deutsches Testament allein nicht liefert. Diese Lücke füllen Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis – und deren Beschaffung ist der Zeitfresser.

Die Rechtsgrundlage: Haager Formübereinkommen und EuErbVO

Die formelle Gültigkeit deutscher Testamente in Spanien sichert das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht von 1961, dem beide Staaten angehören: Ein nach deutschem Recht formwirksames Testament – auch das handschriftliche – ist in Spanien formwirksam.

Das anwendbare Erbrecht bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO): Ohne Rechtswahl gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EuErbVO); nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Für Erblasser mit Lebensmittelpunkt auf Teneriffa entscheidet diese Wahl darüber, ob deutsches oder spanisches Pflichtteils- und Ersatzerbenrecht gilt – die Kaskade beim Vorversterben eines Erben habe ich im Einzelnen dargestellt.

Der Erbnachweis schließlich läuft im spanischen Verfahren über die Ausfertigung eines spanischen Notartestaments samt Registerbescheinigung – oder, wenn es das nicht gibt, über Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) aus Deutschland, mit Übersetzung und beim Erbschein zusätzlich Apostille.

Sonderfall Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament ist dem allgemeinen spanischen Zivilrecht fremd – Artikel 669 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, kurz: CC) untersagt es für dem spanischen Recht unterliegende Erblasser. Für deutsche Staatsangehörige wird es über das Haager Formübereinkommen anerkannt; inhaltlich trägt es sicher, wenn deutsches Erbrecht gilt – bei Wohnsitz in Spanien also nur mit ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.

In der Beratungspraxis ist das Berliner Testament ohne Rechtswahlklausel bei Residenten auf Teneriffa eine der häufigsten stillen Sollbruchstellen: formwirksam, aber inhaltlich dem spanischen Pflichtteilsrecht ausgesetzt, das die Kinder deutlich stärker stellt als das deutsche.

Die Lösung: zwei aufeinander abgestimmte Testamente

Der in meiner anwaltlichen Praxis auf Teneriffa bewährte Weg ist kein Entweder-oder, sondern ein Nebeneinander:

  • Ein spanisches notarielles Testament, beschränkt auf das Vermögen in Spanien. Es wird im zentralen spanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) vermerkt, ist im Erbfall sofort auffindbar und macht Erbschein wie ENZ für das Spanien-Vermögen entbehrlich – die Verfahrensdauer halbiert sich typischerweise.
  • Das deutsche Testament für das übrige Vermögen, inhaltlich abgestimmt: gleiche Erbfolge, gleiche Rechtswahl, gleiche Ersatzerbenregelung.

Die technische Klippe dabei ist der Widerruf: Spanische Notartestamente widerrufen standardmäßig alle früheren Verfügungen. Die Beschränkung auf das spanische Vermögen und die ausdrückliche Aufrechterhaltung des deutschen Testaments müssen in der Urkunde stehen – dieselbe Sorgfalt gilt umgekehrt für spätere Änderungen des deutschen Testaments.

Wie läuft die Errichtung auf Teneriffa tatsächlich ab?

Ernüchternd unkompliziert: Entwurf und Abstimmung der Verfügung, ein Notartermin von rund einer halben Stunde – auf Wunsch mit Dolmetscher oder zweisprachiger Urkunde –, automatische Registermeldung. Die Notargebühren liegen unter 100 €; die eigentliche Arbeit steckt in der Gestaltung: Rechtswahl, Ersatzerben, Abstimmung mit dem deutschen Testament und mit dem Pflichtteilsrecht der gewählten Rechtsordnung.

Was Eigentümer einer Immobilie auf Teneriffa konkret tun sollten

Erstens: Das bestehende deutsche Testament auf Spanien-Tauglichkeit prüfen. Enthält es eine Rechtswahl? Regelt es Ersatzerben? Ist es als gemeinschaftliches Testament errichtet, obwohl der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt?

Zweitens: Für das Spanien-Vermögen ein eigenes notarielles Testament errichten – mit ausdrücklicher Beschränkung auf das spanische Vermögen und ohne Widerruf der deutschen Verfügung.

Drittens: Beide Testamente als System pflegen. Jede spätere Änderung auf einer Seite muss die andere mitdenken; sonst entsteht genau die Widerspruchslage, die im Erbfall Gutachten, Zeit und Familienfrieden kostet.

Fazit

Ein deutsches Testament ist für die Immobilie in Spanien gültig – aber es zwingt die Erben in den langen Weg über Erbschein oder Nachlasszeugnis, mitten in der laufenden Erbschaftsteuerfrist. Ein zusätzliches, sauber abgegrenztes spanisches Notartestament kostet wenig, halbiert die Abwicklungsdauer und ist im Register sofort auffindbar. Entscheidend ist die Abstimmung beider Verfügungen und die bewusste Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.

Wenn Sie eine Immobilie auf Teneriffa besitzen und Ihre Nachlassregelung bislang nur aus einem deutschen Testament besteht: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Verfügung im spanischen Verfahren trägt. In meiner anwaltlichen Praxis auf Teneriffa gestalte ich spanische Testamente für deutschsprachige Mandanten und stimme sie mit bestehenden deutschen Verfügungen ab – von der Rechtswahl bis zum Notartermin.

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Häufige Fragen

Ist mein deutsches Testament auch für meine Immobilie in Spanien gültig?

Ja. Die formelle Gültigkeit richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht von 1961, dem Deutschland und Spanien angehören – auch ein handschriftliches deutsches Testament wird in Spanien anerkannt. Gültigkeit und praktische Handhabbarkeit sind aber zwei verschiedene Fragen.

Warum dauert die Nachlassabwicklung in Spanien mit einem deutschen Testament länger?

Weil der Erbnachweis erst in Deutschland beschafft werden muss: Testamentseröffnung beim Nachlassgericht, dann Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis, Apostille und beglaubigte Übersetzung. Das kostet mehrere Monate, während die spanische Erbschaftsteuerfrist von sechs Monaten ab dem Todestag bereits läuft. Mit einem spanischen notariellen Testament entfällt dieser Schritt vollständig.

Wird ein Berliner Testament in Spanien anerkannt?

Das gemeinschaftliche Testament ist dem allgemeinen spanischen Zivilrecht fremd (Art. 669 des spanischen Zivilgesetzbuchs verbietet es für spanische Erblasser). Für deutsche Staatsangehörige wird es über das Haager Formübereinkommen und die EU-Erbrechtsverordnung aber anerkannt, insbesondere bei ausdrücklicher Wahl deutschen Erbrechts. Die Abwicklung in Spanien bleibt gleichwohl erklärungsbedürftig und langsamer als mit einem spanischen Notartestament.

Widerruft ein neues spanisches Testament mein deutsches Testament?

Diese Gefahr ist real: Standardformulierungen spanischer Notartestamente widerrufen pauschal alle früheren Verfügungen. Ein auf das spanische Vermögen beschränktes Testament muss deshalb ausdrücklich klarstellen, dass es nur das Vermögen in Spanien erfasst und frühere Verfügungen über das übrige Vermögen unberührt lässt. Beide Testamente gehören inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Was kostet ein spanisches notarielles Testament auf Teneriffa?

Das notarielle Testament selbst ist mit Gebühren von unter 100 € eines der günstigsten notariellen Geschäfte in Spanien; hinzu kommen die Kosten der rechtlichen Gestaltung. Es wird automatisch im zentralen spanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) vermerkt und ist im Erbfall sofort auffindbar.