KANZLEI BEYER
Immobilienrecht

Doppel­besteuerungs­abkommen Spanien: Was es regelt und was nicht

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien verteilt die Besteuerung von Mieteinnahmen, Verkaufsgewinnen, Immobilienvermögen und Renten; die Erbschaftsteuer erfasst es nicht. Wir zeigen, welcher Staat welche Steuer erheben darf und wo trotz des Abkommens doppelt besteuert wird.

Wer in Deutschland lebt und in Spanien eine Immobilie besitzt, unterliegt mit denselben Einkünften und demselben Vermögen dem Steuerrecht zweier Staaten. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung für Ansässige in Spanien mit Rente, Konten oder Immobilien in Deutschland. Das Abkommen zwischen beiden Staaten legt für jede Einkunftsart und für das Vermögen fest, welcher Staat besteuern darf und wie der andere die doppelte Belastung ausgleicht.

Eine Steuer begründet das Abkommen selbst nicht; ob eine Steuer entsteht, entscheidet das nationale Recht jedes Staates. Für Eigentümer einer spanischen Immobilie mit Wohnsitz in Deutschland ergibt sich daraus eine feste Rollenverteilung: Spanien besteuert die Immobilie, Deutschland rechnet die spanische Steuer auf die eigene an. Wo in Deutschland keine vergleichbare Steuer entsteht, bleibt die spanische Steuer ohne Ausgleich bestehen; wo das Abkommen eine Steuer gar nicht erfasst, greifen beide Staaten nach eigenem Recht zu.

Was regelt das Doppel­besteuerungs­abkommen zwischen Deutsch­land und Spanien?

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (Convenio para evitar la doble imposición, im Folgenden DBA) wurde am 3. Februar 2011 unterzeichnet, ist seit dem 18. Oktober 2012 in Kraft und gilt für die Steuern ab dem Jahr 2013; es hat das Abkommen von 1966 abgelöst (Art. 30 DBA). Erfasst sind die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Art. 2 DBA). Auf spanischer Seite sind das insbesondere die Einkommensteuer der Ansässigen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF), die Einkommensteuer der Nichtansässigen (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR) und die Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio ), auf deutscher Seite die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer. Die Erbschaftsteuer gehört nicht dazu.

Wie der Ansässigkeitsstaat die doppelte Belastung beseitigt, regelt das Abkommen für beide Seiten verschieden (Art. 22 DBA). Spanien rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an, höchstens bis zu dem Betrag, der in Spanien auf dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen entfällt. Deutschland nimmt Einkünfte, die nach dem Abkommen in Spanien tatsächlich besteuert werden, grundsätzlich von der deutschen Steuer aus und berücksichtigt sie nur beim Steuersatz. Davon ausgenommen ist ein Katalog, in dem auch Deutschland anrechnet, darunter Einkünfte aus Immobilien einschließlich ihres Verkaufs, Immobilienvermögen, bestimmte Dividenden sowie Renten aus der Sozialversicherung und aus geförderter Altersvorsorge. Für Eigentümer einer spanischen Immobilie mit Wohnsitz in Deutschland gilt damit das Anrechnungsverfahren.

Wer gilt nach dem Abkommen als in Spanien ansässig?

Das Abkommen knüpft an das nationale Recht an (Art. 4 Abs. 1 DBA). Nach dem spanischen Einkommensteuergesetz (Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, LIRPF) ist in Spanien steuerlich ansässig (residencia fiscal ), wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage im Land aufhält oder dort den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen hat (Art. 9 Abs. 1 LIRPF). Deutschland stellt auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt ab (§ 1 Abs. 1 EStG). Beide Maßstäbe können zugleich erfüllt sein, etwa bei einer beibehaltenen Wohnung in Deutschland und langen Aufenthalten in Spanien.

Für diesen Fall legt das Abkommen eine feste Reihenfolge der Kriterien fest: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt eine Verständigung der Behörden (Art. 4 Abs. 2 DBA). Ansässigkeitsstaat ist danach nur einer der beiden Staaten; der andere besteuert nur noch, was ihm das Abkommen als Quellenstaat zuweist. Ob eine Wohnung als ständige Wohnstätte zählt und wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, entscheidet sich an Aufenthaltstagen, Familienwohnsitz, Ort der Erwerbstätigkeit und Belegenheit des Vermögens. Welcher Staat sich daraus ergibt, lässt sich nur anhand von Meldedaten, Reiseunterlagen und Kontobewegungen beurteilen.

Wie werden Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie besteuert?

Einkünfte aus einer Immobilie darf der Staat besteuern, in dem sie liegt (Art. 6 Abs. 1 DBA). Spanien erfasst die Mieteinnahmen einer in Deutschland ansässigen Person über die Einkommensteuer der Nichtansässigen. Maßgeblich ist das spanische Gesetz über die Einkommensteuer der Nichtansässigen (Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, TRLIRNR); für Ansässige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beträgt der Steuersatz 19 Prozent (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a TRLIRNR). Erklärt wird die Steuer gegenüber dem spanischen Finanzamt mit dem Formular für Nichtansässige (Modelo 210 ). Welche Erklärungen im Einzelnen anfallen, auch ohne Vermietung, behandelt unser Beitrag zu den Steuerpflichten von Nichtresidenten.

Deutschland bezieht dieselben Einkünfte in die deutsche Einkommensteuer ein und rechnet die spanische Steuer an. In umgekehrter Richtung besteuert Deutschland die Mieteinnahmen einer in Spanien ansässigen Person aus einer deutschen Immobilie; Spanien erfasst sie in der Einkommensteuer der Ansässigen und rechnet die deutsche Steuer an.

Wer besteuert den Gewinn beim Verkauf einer Immobilie in Spanien?

Den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie darf ebenfalls der Staat besteuern, in dem sie liegt (Art. 13 Abs. 1 DBA). Verkauft ein Nichtansässiger, sichert Spanien seine Steuer bereits über den Kaufpreis: Der Käufer muss 3 Prozent der vereinbarten Gegenleistung einbehalten und an das spanische Finanzamt abführen, als Vorauszahlung auf die Steuer des Verkäufers (Art. 25 Abs. 2 TRLIRNR). Der Gewinn selbst unterliegt einem Steuersatz von 19 Prozent (Art. 25 Abs. 1 Buchst. f TRLIRNR). Ob die Vorauszahlung die Steuer deckt oder eine Erstattung oder Nachzahlung folgt, ergibt sich erst aus der Erklärung des Verkäufers. Wann der Einbehalt entfällt, behandelt unser Beitrag zu Einbehalt und Steuerresidenz beim Verkauf.

Deutschland rechnet die spanische Steuer auch hier an. Die Anrechnung setzt allerdings voraus, dass in Deutschland überhaupt eine Steuer auf den Gewinn entsteht; ob das der Fall ist, regelt das deutsche Recht der privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) nach dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzung der Immobilie. Entsteht in Deutschland keine Steuer, bleibt die spanische Steuer allein bestehen, ohne Ausgleich aus dem Abkommen. Erwerbszeitpunkt und Nutzung ergeben sich aus der Erwerbsurkunde und den Verhältnissen der Jahre vor dem Verkauf.

Gilt das Abkommen auch für die spanische Vermögen­steuer?

Ja. Die spanische Vermögensteuer gehört zu den erfassten Steuern, und Immobilienvermögen darf der Staat besteuern, in dem es liegt (Art. 21 Abs. 1 DBA). Nach dem spanischen Vermögensteuergesetz (Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, LIP) sind Nichtansässige mit den Vermögenswerten steuerpflichtig, die in Spanien belegen sind oder dort ausgeübt oder erfüllt werden (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b LIP). Sie können dabei die Regeln der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der wertmäßig größte Teil dieses Vermögens liegt (vierte Zusatzbestimmung, Disposición adicional cuarta LIP).

Die Anrechnung, die das Abkommen für Immobilienvermögen vorsieht, setzt eine deutsche Vermögensteuer voraus. Deutschland erhebt derzeit keine Vermögensteuer. Eine deutsche Steuer, auf die die spanische angerechnet werden könnte, gibt es deshalb nicht; die spanische Vermögensteuer bleibt für in Deutschland Ansässige eine endgültige Belastung, die das Abkommen zulässt, aber nicht ausgleicht. Ob die spanische Höchstbelastungsgrenze die Steuer für Nichtansässige begrenzt, behandelt unser Beitrag zur Rückforderung der Vermögensteuer.

Wie werden deutsche Renten in Spanien besteuert?

Renten und vergleichbare Leistungen aus einem Staat darf grundsätzlich nur der Staat besteuern, in dem der Empfänger ansässig ist (Art. 17 Abs. 1 DBA); für in Spanien Ansässige ist das Spanien. Für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gilt eine Ausnahme: Ist die erste Zahlung ab 2015 erfolgt, darf auch der Staat, aus dessen Sozialversicherung sie stammt, sie besteuern, bei einem Beginn bis Ende 2029 mit höchstens 5 Prozent und bei einem Beginn ab 2030 mit höchstens 10 Prozent des Bruttobetrags (Art. 17 Abs. 2 DBA). Dieselbe Begrenzung gilt für Leistungen aus staatlich geförderten Beiträgen zur Altersvorsorge, die über mehr als zwölf Jahre geleistet wurden (Art. 17 Abs. 3 DBA). Spanien rechnet die deutsche Steuer an.

Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen für Dienste gegenüber dem Staat, etwa Beamtenpensionen, darf dagegen nur der zahlende Staat besteuern; das ändert sich nur, wenn der Empfänger im anderen Staat ansässig ist und zugleich dessen Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 18 Abs. 2 DBA). Welche Regel für eine Rente gilt, hängt vom Versorgungsträger, von der Art der Förderung und vom Zahlungsbeginn ab; diese Angaben ergeben sich aus Rentenbescheid und Vertragsunterlagen.

Gilt das Doppel­besteuerungs­abkommen auch für die Erbschaft­steuer?

Nein. Das Abkommen erfasst nur Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; ein eigenes Erbschaftsteuerabkommen haben Deutschland und Spanien nicht geschlossen. Beide Staaten besteuern deshalb nach ihrem nationalen Recht. Nach dem spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) zahlt ein nicht in Spanien ansässiger Erbe Erbschaftsteuer auf die in Spanien belegenen Vermögenswerte, die er erwirbt (Art. 7 Ley 29/1987). Eine im Ausland gezahlte Steuer rechnet Spanien auf die Erbschaftsteuer (Impuesto de Sucesiones y Donaciones ) nur an, wenn der Erbe in Spanien ansässig und deshalb dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 23 Ley 29/1987).

Deutschland besteuert nach eigenem Recht, sobald dort eine Steuerpflicht besteht, und rechnet die spanische Steuer nur unter Voraussetzungen an (§ 21 ErbStG). Für einen Erben mit Wohnsitz in Deutschland hängt die Entlastung damit allein vom deutschen Recht ab. Welche Vermögensteile die deutsche Anrechnung erfasst, behandelt unser Beitrag zur Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland.

Wo die doppelte Steuer endgültig wird

Setzen beide Staaten eine Steuer fest, die nach dem Abkommen nur einem von ihnen zusteht, ist sie zunächst in beiden Staaten zu zahlen; angerechnet wird nach dem Abkommen nur die im anderen Staat gezahlte Steuer und nur dort, wo das Abkommen die Anrechnung vorsieht. Wer eine Besteuerung für abkommenswidrig hält, kann die zuständige Behörde seines Ansässigkeitsstaates anrufen, die eine Verständigung mit dem anderen Staat anstrebt. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme zu stellen (Art. 24 Abs. 1 DBA).

Mit Ablauf dieser drei Jahre ist das Verständigungsverfahren ausgeschlossen. Eine abkommenswidrige Festsetzung lässt sich dann nur noch mit den Rechtsbehelfen des jeweiligen Staates angreifen, soweit deren eigene Fristen noch offen sind.

Ob eine Festsetzung dem Abkommen entspricht und wo eine Anrechnung offensteht, beurteilen wir, solange die Fristen in beiden Staaten laufen.

Was sollten Eigentümer vor dem Kauf, beim Notar und nach dem Kauf steuerlich klären?

Vor dem Immobilienkauf steht die Frage, in welchem Staat der Käufer ansässig ist und bleibt; davon hängen die Erklärungspflichten in beiden Staaten und die Art der Entlastung ab. Ob ein Erwerb über eine Gesellschaft an der Besteuerung etwas ändert, gehört zur selben Prüfung. Beim Notartermin, an dem die notarielle Kaufurkunde (escritura ) unterzeichnet wird, ist die steuerliche Ansässigkeit des Verkäufers zu klären, weil davon die Pflicht des Käufers zum Einbehalt von 3 Prozent abhängt. Nach dem Kauf laufen die jährlichen spanischen Erklärungen neben der deutschen Steuererklärung her.

Vor dem Kauf prüfen wir, welche Erklärungspflichten in beiden Staaten entstehen und wie sich die Immobilie in die steuerliche Gesamtlage einfügt.

Fazit

Das Abkommen weist Mieteinnahmen, Verkaufsgewinne und Immobilienvermögen dem Staat zu, in dem die Immobilie liegt; der Ansässigkeitsstaat rechnet an. Ob diese Anrechnung etwas bewirkt, hängt an zwei Voraussetzungen: dass im Ansässigkeitsstaat eine vergleichbare Steuer entsteht und dass das Abkommen die Steuer überhaupt erfasst. Bei der Vermögensteuer fehlt die deutsche Gegensteuer, bei der Erbschaftsteuer das Abkommen. Die steuerliche Ansässigkeit und die Zuordnung von Einkünften und Vermögen gehören deshalb vor den Notartermin und vor die erste Steuererklärung in einem der beiden Staaten.

Häufige Fragen

Gilt das Doppel­besteuerungs­abkommen auch für Österreicher und Schweizer?

Nein. Das Abkommen von 2011 gilt nur für Personen, die in Deutschland oder in Spanien ansässig sind (Art. 1 DBA). Für in Österreich oder der Schweiz Ansässige gelten die eigenen Abkommen dieser Staaten mit Spanien, deren Zuweisungen und Entlastungsregeln gesondert zu prüfen sind.

Wie weise ich meine Ansässigkeit gegenüber dem anderen Staat nach?

Mit einer Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit im Sinne des Abkommens, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates; der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, verlangt sie (Protokoll Ziff. XI Nr. 2 DBA). Welche Fassung im Einzelfall vorzulegen ist, klären wir vor der Antragstellung.

Ändert sich die Besteuerung, wenn die spanische Immobilie über eine Gesellschaft gehalten wird?

Am Besteuerungsrecht Spaniens ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Stammte der Wert der Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt in den 365 Tagen vor dem Verkauf zu mehr als 50 Prozent aus spanischen Immobilien, darf Spanien den Gewinn aus dem Verkauf der Anteile besteuern (Art. 13 Abs. 2 DBA in der seit 2025 geltenden Fassung); für die Anteile als Vermögen gilt Entsprechendes (Art. 21 Abs. 4 DBA). Welche weiteren Steuerfolgen die Gesellschaft auslöst, ist gesondert zu prüfen.

Gilt das Abkommen auch für die Schenkungsteuer?

Nein. Wie die Erbschaftsteuer ist auch die Schenkungsteuer nicht erfasst. Spanien besteuert den Erwerb einer in Spanien belegenen Immobilie durch Schenkung auch dann, wenn der Beschenkte nicht in Spanien ansässig ist (Art. 7 Ley 29/1987). Ob daneben deutsche Schenkungsteuer anfällt und angerechnet wird, richtet sich allein nach deutschem Recht.

Immobilie in Spanien, Wohnsitz in Deutschland – oder umgekehrt?

Wir ordnen Einkünfte und Vermögen dem zuständigen Staat zu und klären vor der ersten Erklärung, wo eine Anrechnung offensteht – von unserer Kanzlei in Santa Cruz de Tenerife und Costa Adeje aus.

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