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Was erbt der Ehepartner in Spanien? Nießbrauch statt Eigentum

Nach spanischem Recht erhält der überlebende Ehegatte kein Eigentum am Nachlass, sondern einen lebenslangen Nießbrauch – dessen Umfang davon abhängt, wer neben ihm erbt. Wir ordnen ein, wann diese Zuweisung überhaupt greift und was sie für deutschsprachige Eheleute mit Immobilie auf Teneriffa bedeutet.

Der Nießbrauch (usufructo) ist ein dingliches Recht an einer fremden Sache. Er berechtigt dazu, eine Immobilie zu bewohnen, zu vermieten und ihre Erträge zu ziehen — nicht dazu, sie zu verkaufen oder zu belasten. Genau diese Rechtsfigur weist das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) dem überlebenden Ehegatten zu: Das Eigentum geht an die Kinder oder die übrigen Erben, der Ehegatte erhält die Nutzung auf Lebenszeit.

Ob diese Zuweisung überhaupt greift, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Seit dem 17. August 2015 richtet sich die Rechtsnachfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern er nicht sein Heimatrecht gewählt hat (Artikel 21 und 22 der EU-Erbrechtsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Für deutschsprachige Eheleute mit Lebensmittelpunkt auf Teneriffa entscheidet sich daran, ob deutsches Ehegattenerbrecht oder das Nießbrauchsmodell des Código Civil zur Anwendung kommt.

Was erbt der Ehepartner in Spanien neben den Kindern?

Das spanische Erbrecht teilt den Nachlass in drei Drittel: ein Pflichtteilsdrittel, ein Verbesserungsdrittel (mejora) und ein frei verfügbares Drittel. Die beiden ersten Drittel sind zugunsten der Abkömmlinge gebunden; wie diese Bindung wirkt, behandeln wir im Beitrag zum Noterbrecht der Kinder.

Der überlebende Ehegatte ist ebenfalls Noterbe, aber mit anderem Inhalt: Trifft er mit Kindern oder weiteren Abkömmlingen zusammen, steht ihm der Nießbrauch am Verbesserungsdrittel zu (Artikel 834 Código Civil). Sein Pflichtteilsrecht (legítima ) verschafft ihm damit keinen Anteil am Eigentum und keine Verfügungsbefugnis über die Immobilie, sondern deren Nutzung und Erträge — begrenzt auf ein Drittel des Nachlasswertes.

Was erbt der Ehepartner, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Zu unterscheiden ist, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.

Hat der Erblasser testiert, richtet sich die Ehegattenquote danach, wer neben dem Ehegatten noterbberechtigt ist: Leben Eltern oder andere Vorfahren, erhält der Ehegatte den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Artikel 837 Código Civil); fehlen Abkömmlinge und Vorfahren, erweitert sich der Nießbrauch auf zwei Drittel (Artikel 838).

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die den Ehegatten anders behandelt: Sind weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, erbt er den gesamten Nachlass zu Eigentum und geht den Seitenverwandten vor (Artikel 944 Código Civil). Der Ehegatte kann in Spanien also je nach Konstellation Volleigentümer oder bloßer Nießbraucher werden — nicht die Ehe entscheidet darüber, sondern die Kombination aus Verfügungslage und Verwandtenkreis.

Können die Erben den Nießbrauch des Ehegatten ablösen?

Das Gesetz sieht die Ablösung ausdrücklich vor. Die Erben können die Nießbrauchsquote des Ehegatten durch eine Leibrente, durch die Erträge bestimmter Nachlassgegenstände oder durch eine Kapitalzahlung erfüllen; die Umsetzung erfolgt einvernehmlich oder, wenn keine Einigung zustande kommt, aufgrund gerichtlicher Anordnung. Bis zur Erfüllung haftet der gesamte Nachlass für die Quote (Artikel 839 Código Civil). Trifft der Ehegatte mit Kindern zusammen, die nicht auch von ihm abstammen, kann er seinerseits die Abfindung in Geld oder in Nachlassgegenständen verlangen (Artikel 840).

Damit steht die Ablösung dem Grunde nach fest, ihr Ergebnis nicht: Ob eine Kapitalabfindung oder der Verbleib des Nießbrauchs an der Immobilie zum wirtschaftlich tragfähigeren Ergebnis führt, hängt an der Bewertung des Nachlasses, am Alter des Berechtigten und an der Zusammensetzung des Vermögens. Welche dieser Größen im konkreten Nachlass vorliegen, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug, der Bewertung der Immobilie und den Nachlassunterlagen, nicht aus dem Gesetzestext.

Gilt das spanische Ehegattenerbrecht auch für deutsche Eheleute?

Die Zuweisung des Nießbrauchs beruht auf spanischem Erbrecht und greift nur, wenn spanisches Recht Erbstatut ist. Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers; wer sein Heimatrecht wählt, verdrängt diese Anknüpfung (Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Eine deutsche Staatsangehörigkeit allein bewirkt das nicht.

Auf der regionalen Ebene kommt hinzu: Die Kanarischen Inseln haben kein eigenes Zivilerbrecht. Auf Teneriffa gilt das gemeinspanische Erbrecht des Código Civil, anders als in Katalonien, Aragón, Navarra oder auf den Balearen, wo eigenständige Regelwerke abweichende Ehegattenquoten vorsehen. Eine kanarische Besonderheit besteht nicht im Erbrecht, sondern im Steuerrecht — dazu die Erbschaftsteuer auf den Kanarischen Inseln.

Wie wirkt sich die deutsche Zugewinngemeinschaft auf den spanischen Erbfall aus?

Im deutschen Recht erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten (§ 1371 Absatz 1 BGB). Ob diese Erhöhung güterrechtlich oder erbrechtlich einzuordnen ist, hat der Europäische Gerichtshof für den Bereich der EU-Erbrechtsverordnung geklärt: Die Vorschrift fällt in deren Anwendungsbereich und ist erbrechtlich zu qualifizieren (Urteil vom 1. März 2018, Rechtssache C-558/16).

Die Rechtsfolge betrifft jeden Erbfall mit deutsch-spanischem Bezug. Das pauschale Viertel entsteht nur, wenn deutsches Recht auf die Erbfolge anwendbar ist. Führt die Verordnung zu spanischem Erbrecht, entfällt es ersatzlos — der Código Civil kennt keine güterstandsbedingte Erhöhung, sondern nur die Nießbrauchsquote. Der überlebende Ehegatte steht in beiden Rechtsordnungen unterschiedlich, ohne dass sich an der Ehe etwas geändert hätte.

Ist ein Berliner Testament in Spanien wirksam?

Vor einem spanischen Notar lässt sich ein Berliner Testament nicht errichten: Zwei oder mehr Personen dürfen nicht gemeinschaftlich oder in derselben Urkunde testieren, weder zugunsten des jeweils anderen noch zugunsten eines Dritten (Artikel 669 Código Civil). Dieses Verbot reicht aber weniger weit, als es klingt: Für ungültig erklärt das Gesetz nur gemeinschaftliche Testamente, die Spanier im Ausland errichten (Artikel 733 Código Civil). Von deutschen Eheleuten in Deutschland errichtete Verfügungen erfasst es nicht.

Für deren Beurteilung trennt die EU-Erbrechtsverordnung zwei Fragen. Die Formgültigkeit richtet sich zwischen Vertragsstaaten nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, das dem Artikel 27 der Verordnung vorgeht (Artikel 75 Absatz 1); für Spanien ist es seit dem 10. Juni 1988 in Kraft. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit unterliegen dem Recht, das anwendbar gewesen wäre, wenn der Errichtende im Zeitpunkt der Errichtung verstorben wäre — mit der Möglichkeit, hierfür das Heimatrecht zu wählen (Artikel 24 der Verordnung).

Für ältere Verfügungen kommt eine Übergangsregel hinzu, die in der Beratungspraxis den Ausschlag gibt: Wurde die Verfügung vor dem 17. August 2015 im Einklang mit einem Recht errichtet, das der Erblasser nach der Verordnung hätte wählen können, gilt dieses Recht als für die gesamte Rechtsnachfolge gewählt (Artikel 83 Absatz 4). Ein vor diesem Stichtag nach deutschem Recht errichtetes Berliner Testament führt danach auch dann zum deutschen Erbstatut, wenn die Eheleute später ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt haben. Die spanische Registeraufsicht (Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública, DGSJFP) hat auf dieser Grundlage Erbfälle deutscher Staatsangehöriger mit bindenden deutschen Verfügungen zur Eintragung zugelassen und dabei zugleich klargestellt, dass hierfür weder ein Europäisches Nachlasszeugnis noch eine Abfrage des deutschen Testamentsregisters durchgängig zu verlangen ist (Entscheidung vom 25. August 2021 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24. Juli 2019).

Bei nach dem Stichtag errichteten Verfügungen bleibt es dagegen bei der allgemeinen Anknüpfung — ohne Rechtswahl entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt im Errichtungszeitpunkt. Ob die Übergangsregel greift, ob die Urkunde eine Rechtswahl enthält und welche Bindungen mit dem Tod des Erstversterbenden bereits eingetreten sind, lässt sich nur aus der Verfügung selbst beantworten: aus ihrem Errichtungsdatum, ihrem Wortlaut und dem zeitlichen Ablauf der beiden Erbfälle.

Erbt ein getrennt lebender Ehepartner in Spanien?

Das spanische Recht knüpft die Ehegattenrechte nicht an das Fortbestehen der Ehe, sondern an das Zusammenleben. Der Nießbrauch als Noterbrecht steht nur dem Ehegatten zu, der beim Tod des anderen weder rechtlich noch tatsächlich von ihm getrennt lebte (Artikel 834 Código Civil). Für die gesetzliche Erbfolge gilt dasselbe: Der Erbanruf des Ehegatten entfällt bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung (Artikel 945).

Eine Scheidung ist für den Verlust der Erbrechte danach nicht erforderlich. Was als tatsächliche Trennung zu bewerten ist und wie sie sich im Erbverfahren belegen oder widerlegen lässt, folgt nicht aus einer festen Zeitspanne, sondern aus den Umständen des Zusammenlebens und der Beweislage — sie ergibt sich aus Meldedaten, gemeinsamen Verträgen und den Erklärungen der Beteiligten, nicht aus dem Familienstand in der Sterbeurkunde.

Folgen für die Immobilie

Nießbrauch und bloßes Eigentum (nuda propiedad) sind getrennte Rechtspositionen an derselben Sache. Beide werden im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad ) eingetragen und wirken gegenüber Dritten. Wirtschaftlich bedeutet das: Ein Verkauf des vollen Eigentums setzt die Mitwirkung beider Seiten voraus. Ohne sie lässt sich nur die belastete Eigentumsposition veräußern, deren Marktwert entsprechend geringer ausfällt. Rechtlich kann der Nießbraucher nicht über die Substanz verfügen und der Eigentümer nicht über die Nutzung; Instandhaltungs- und Lastentragung sind zwischen beiden aufgeteilt.

Für die Ordnung dieser Verhältnisse steht wenig Zeit zur Verfügung: Die spanische Erbschaftsteuer ist binnen sechs Monaten ab dem Todestag zu erklären (Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a des Real Decreto 1629/1991). Der Punkt ohne Rückkehr liegt in der notariellen Erbschaftsannahme und Zuteilung (aceptación de herencia ) und deren Eintragung im Register: Mit ihr ist die Aufteilung in Nießbrauch und bloßes Eigentum festgeschrieben, und das gesetzliche Ablösungsrecht der Erben ist verbraucht. Eine spätere Korrektur setzt die Mitwirkung aller Beteiligten voraus oder muss gerichtlich erstritten werden — und löst ihrerseits Steuer aus.

Wir prüfen vor der Erbschaftsannahme, welches Recht auf den Nachlass anwendbar ist und welche Stellung dem überlebenden Ehegatten danach zukommt: Kontakt zur Kanzlei.

Was sollten Eheleute mit Immobilie auf Teneriffa vorab klären?

Die Weichen werden nicht im Erbfall gestellt, sondern bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Zu klären ist zunächst, welches Recht im Todesfall anwendbar wäre und ob eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden soll — sie wirkt auf die gesamte Nachlassfolge, nicht nur auf die in Spanien belegene Immobilie.

Daneben steht die Frage, ob vorhandene deutsche Verfügungen zu der beabsichtigten Gestaltung passen. Ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag und ein zusätzliches spanisches Testament (testamento español ) können sich ergänzen oder überlagern; welches Zusammenspiel im konkreten Fall entsteht, gehört vor den Notartermin geklärt und nicht danach. Zum Verhältnis beider Urkunden haben wir das deutsche Testament für die Immobilie in Spanien gesondert dargestellt.

Schließlich ist die Vermögensseite zu ordnen: die Bewertung der Immobilie auf Teneriffa, die güterrechtliche Zuordnung des Eigentums unter den Eheleuten und die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs. Diese Angaben lassen sich der notariellen Kaufurkunde (escritura ) und dem Registerauszug entnehmen und gehören zur Grundlage jeder Gestaltung.

Fazit

Wo spanisches Erbrecht gilt, erhält der überlebende Ehegatte Nutzung statt Eigentum: einen lebenslangen Nießbrauch, dessen Umfang sich danach bemisst, ob Abkömmlinge, Vorfahren oder keine von beiden vorhanden sind. Der Prüfpunkt, an dem sich alles Weitere entscheidet, liegt vorgelagert — bei der Frage, welche Rechtsordnung auf den Nachlass anwendbar ist und ob eine Rechtswahl vorliegt. Wer als Ehepaar eine Immobilie auf Teneriffa hält, sollte diese Frage vor der Errichtung einer letztwilligen Verfügung beantworten lassen, nicht im Erbfall.

Häufige Fragen

Muss der überlebende Ehegatte auf den Nießbrauch Erbschaftsteuer zahlen?Ja. Der Nießbrauch ist ein steuerpflichtiger Erwerb; sein Wert wird nach den Bewertungsregeln des spanischen Erbschaftsteuerrechts ermittelt, wobei es beim lebenslangen Nießbrauch auf das Alter des Berechtigten ankommt. Auf den Kanarischen Inseln greift für Ehegatten zusätzlich eine Ermäßigung.
Kann der Erblasser dem Ehepartner mehr zuwenden als den gesetzlichen Nießbrauch?Ja, im Rahmen des frei verfügbaren Nachlassteils und der Grenzen des Noterbrechts der Abkömmlinge. Welcher Gestaltungsspielraum im Einzelfall besteht, ergibt sich erst aus der anwaltlichen Prüfung von Güterstand, Familienkonstellation und bereits vorhandenen Verfügungen.
Was geschieht mit dem Nießbrauch, wenn der überlebende Ehegatte stirbt?Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten (Artikel 513 Código Civil). Das bloße Eigentum wächst dann ohne weitere Erbfolge zum Volleigentum an. Die Zusammenführung ist gegenüber dem Eigentumsregister und der Steuerverwaltung zu dokumentieren.
Gilt das spanische Ehegattenerbrecht auch für Österreicher und Schweizer?Die EU-Erbrechtsverordnung wird von den gebundenen Mitgliedstaaten auch dann angewendet, wenn sie zum Recht eines Drittstaates führt. Für Österreicher und Schweizer mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt daher spanisches Erbrecht, soweit keine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts vorliegt.

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Wir prüfen Güterstand, Rechtswahl und vorhandene Verfügungen und ordnen ein, welche Stellung dem überlebenden Ehegatten nach der maßgeblichen Rechtsordnung zukäme.

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