Ein einziger Satz des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, CC) regelt den Fall, dass ein Erbe stirbt, bevor er sich über die Erbschaft erklärt hat: Nach Art. 1006 CC geht auf seine eigenen Erben dasselbe Recht über, das er hatte. Wie dieser Satz zu lesen ist, hat das Plenum der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs Spaniens (Pleno de la Sala Primera del Tribunal Supremo) am 3. Juni 2026 neu bestimmt und damit seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 aufgegeben.
Betroffen sind Nachlässe, in denen zwei Todesfälle aufeinanderfolgen, ohne dass zwischen ihnen eine Annahme beurkundet wurde. Die geänderte Auslegung wirkt sich darauf aus, wer an der Erbteilung mitwirken muss und auf welcher Grundlage sich das Noterbrecht des überlebenden Ehegatten berechnet. Für alle Nachlässe, die spanischem Erbrecht unterliegen und deren Teilung noch aussteht, ist die neue Lesart maßgeblich — auch für Erbfälle, die deutschsprachige Familien auf Teneriffa betreffen.
Was gilt, wenn der Erbe stirbt, bevor er die Erbschaft angenommen hat?
Zwischen dem Todestag und der Annahme kennt das spanische Recht einen eigenen Zustand: Der Nachlass ist eröffnet, aber noch niemandem zugeordnet — der ruhende Nachlass (herencia yacente ). Wer als Erbe berufen ist, hält in dieser Phase eine Befugnis, keine gesicherte Rechtsposition: Er kann annehmen oder ausschlagen.
Stirbt er, bevor er sich erklärt hat, erlischt diese Befugnis nicht, sondern geht nach Art. 1006 CC auf seine eigenen Erben über. Das spanische Recht bezeichnet den zwischenzeitlich Verstorbenen als Zwischenerben (transmitente) und diejenigen, die an seiner Stelle entscheiden, als Erbeserben (transmisarios). Diese entscheiden über zwei Erbfälle zugleich: über den des ersten Erblassers und über den des Zwischenerben. Die Erbschaftsannahme (aceptación de herencia ) betrifft damit zwei Nachlassmassen, die rechtlich auseinanderzuhalten sind.
Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist der Fall, dass der eingesetzte Erbe bereits vor dem Erblasser verstirbt. Dann wird die Erbeinsetzung unwirksam, und es greift eine andere gesetzliche Ordnung, die wir im Beitrag zum Vorversterben des Erben darstellen.
Was hat der Oberste Gerichtshof im Juni 2026 entschieden?
Mit Urteil 849/2026 vom 3. Juni 2026 hat das Plenum der Zivilkammer entschieden, dass die Erbeserben dem ersten Erblasser nicht unmittelbar nachfolgen, sondern über den Nachlass des Zwischenerben. Was diesem aus der ersten Erbschaft zustand, fällt zunächst in seinen eigenen Nachlass und wird von dort verteilt. Das Gericht spricht von zwei aufeinanderfolgenden Übergängen statt von einem einzigen.
Anlass war die Weigerung eines Grundbuchamts, eine Erbteilung einzutragen, an der die Witwe des Zwischenerben nicht beteiligt worden war. Die Kammer hat ausdrücklich festgehalten, dass sie ihre Auslegung des Art. 1006 CC ändert, solange der Gesetzgeber das Erbrecht nicht reformiert. Die Rechtsfolge dem Grunde nach: Wer Rechte am Nachlass des Zwischenerben hat, hat sie auch an dem, was aus der ersten Erbschaft dorthin gelangt.
Was galt nach der bisherigen Rechtsprechung?
Seit dem Plenarurteil 539/2013 vom 11. September 2013 galt die Gegenauffassung. Danach erwarben die Erbeserben unmittelbar vom ersten Erblasser; der Nachlass durchlief den Zwischenerben nicht, sondern ging an dessen Vermögen vorbei. Die Noterben des Zwischenerben — insbesondere sein überlebender Ehegatte — blieben bei der Teilung des ersten Nachlasses folglich außen vor.
Diese Auslegung ist aufgegeben. Sie behält Bedeutung nur noch für die Beurteilung von Vorgängen, die unter ihrer Geltung bereits abgeschlossen wurden; ob und mit welchen Folgen das der Fall ist, ist keine Frage der Rechtsprechungsänderung, sondern des jeweiligen Vollzugsstandes.
Wer muss an der Erbteilung mitwirken?
In den Blick rückt der überlebende Ehegatte des Zwischenerben. Nach Art. 834 CC steht ihm, wenn er mit Abkömmlingen zusammentrifft, der Nießbrauch am Drittel zur Verbesserung zu — ein Teil des Noterbrechts (legítima ), das nach spanischem Recht nicht bloß einen Geldanspruch begründet. Wird die erste Erbschaft in den Nachlass des Zwischenerben eingerechnet, verändert sich die Grundlage, auf der diese Quote zu berechnen ist. Die Entscheidung zieht daraus die Folge, dass der überlebende Ehegatte an der Erbteilung (partición) des ersten Nachlasses zu beteiligen ist.
Welche Personen im konkreten Erbfall hinzutreten, beantwortet das Urteil nicht. Das ergibt sich aus den Unterlagen beider Erbfälle: aus den Testamenten oder Erbenfeststellungen, aus dem Güterstand des Zwischenerben und daraus, ob dieser Abkömmlinge hinterlassen hat. Ob ein Nachlass in diese Konstellation fällt, entscheidet sich an drei voneinander unabhängigen Punkten — der zeitlichen Abfolge der Todesfälle, dem Fehlen einer Annahme und dem Bestand von Noterben auf der zweiten Stufe.
Gilt spanisches Erbrecht auch für Deutsche mit Immobilie auf Teneriffa?
Ob Art. 1006 CC überhaupt zur Anwendung kommt, ist eine Frage des internationalen Privatrechts, nicht des spanischen Erbrechts. Nach Art. 21 der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO) unterliegt der gesamte Nachlass dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach Art. 22 EuErbVO kann er stattdessen das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen; welche Folgen das hat, ordnen wir im Beitrag zur Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung ein.
Wer als deutscher Staatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt auf Teneriffa hat und keine Rechtswahl getroffen hat, unterliegt spanischem Erbrecht — und damit Art. 1006 CC. Bei wirksamer Wahl deutschen Rechts gilt § 1952 BGB, der die Ausschlagungsbefugnis ebenfalls für vererblich erklärt, die Folgefragen zu Pflichtteil und Auseinandersetzung aber anders beantwortet. Maßgeblich sind Aufenthalt und Testamentsinhalt, nicht die Belegenheit der Immobilie.
Wenn die Erbteilung ohne die Berechtigten beurkundet wird
Wird eine Erbteilung ohne eine Person beurkundet, deren Mitwirkung das Gesetz voraussetzt, verweigert das spanische Eigentumsregister (Registro de la Propiedad ) die Eintragung. Wirtschaftlich bedeutet das, dass Zuteilung und Bewertung neu aufzustellen sind und die bereits erklärte Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones ) der geänderten Verteilung nachgeführt werden muss. Parallel läuft die Sechs-Monats-Frist der Erbschaftsteuer ab dem Todestag weiter.
Zwei Punkte sind nicht rückholbar. Der erste liegt bei Art. 1005 CC: Fordert ein Beteiligter über einen Notar zur Erklärung auf, hat der Berufene dreißig Kalendertage Zeit; erklärt er sich nicht, gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen, mit Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auch mit dem eigenen Vermögen. Der zweite liegt bei der beurkundeten und eingetragenen Teilung selbst: Ab diesem Zeitpunkt ist eine Korrektur nicht mehr Sache der Beteiligten, sondern des Gerichts.
Wir beurteilen vor dem Notartermin, wessen Mitwirkung die Erbteilung voraussetzt.
Was sollten Erben jetzt prüfen lassen?
Prüfbedarf entsteht, wenn zwischen zwei Todesfällen keine Annahme beurkundet wurde und die Teilung noch aussteht. Die maßgebliche Vorfrage lautet nicht, wer erben soll, sondern ob der Zwischenerbe sich zu Lebzeiten bereits erklärt hat — ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten. Ob eine solche Erklärung vorliegt, ergibt sich aus der Testamentsregisterauskunft, den Nachlassunterlagen und den Vorgängen, die nach dem ersten Todesfall über den Nachlass abgewickelt wurden.
Steht die Erbteilung bevor, ist vor dem Notartermin zu klären, welche Personen daran zu beteiligen sind; die Reihenfolge der beiden Annahmen und der Zuschnitt der Vollmachten hängen davon ab. Für Erbschaften mit Spanienbezug begleiten wir deutschsprachige Mandanten auf Teneriffa von der Bestandsaufnahme beider Erbfälle bis zur notariellen Annahme; den Ablauf und die Fristen der Annahme selbst stellen wir im Beitrag zur Erbschaftsannahme auf Teneriffa dar.
Fazit
Die Kernregel lautet seit dem 3. Juni 2026: Was einem verstorbenen Erben aus einer noch nicht angenommenen Erbschaft zustand, läuft über seinen eigenen Nachlass — nicht an ihm vorbei. Der entscheidungserhebliche Prüfpunkt ist deshalb nicht die Erbfolge des ersten Erblassers, sondern die Frage, ob der Zwischenerbe eine Annahme erklärt hat und wer an seinem Nachlass noterbberechtigt ist. Wer eine Erbteilung auf Teneriffa vorbereitet, in der zwei Todesfälle aufeinanderfolgen, sollte diese Zuordnung klären lassen, bevor der Beurkundungstermin steht.