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Erbrecht Deutschland–Spanien – Leitfaden für deutschsprachige Erblasser und Erben

Von der Rechtswahl bis zur Erbschaftsannahme: ein strukturierter Überblick über das deutsch-spanische Erbrecht für Mandanten mit Vermögen oder Wohnsitz in Spanien – mit Verweisen auf vertiefende Beiträge.

Erbfälle mit Spanien-Bezug betreffen regelmäßig zwei Rechtsordnungen gleichzeitig. Vorausgehende Nachfolgeplanung, das anwendbare Recht und die Abwicklung im Erbfall folgen Regeln, die deutsche Erben und Erblasser kennen müssen – insbesondere wenn Immobilienvermögen, Konten oder Anteile in Spanien betroffen sind.

Dieser Leitfaden ordnet das deutsch-spanische Erbrecht entlang der Zeitachse: vor dem Erbfall, im Erbfall, nach dem Erbfall. Jeder Abschnitt verweist auf einen vertiefenden Beitrag, in dem das jeweilige Einzelthema im Detail behandelt wird.

Inhalt

  1. Anwendbares Erbrecht
  2. Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung
  3. Testamentsformen in Spanien
  4. Pflichtteil und Noterben (legítima)
  5. Nachfolgeplanung bei Immobilienvermögen
  6. Erbschaftsannahme (aceptación de herencia)
  7. Erbenausschlagung und Anwachsung
  8. Erbschein und Letztwilligkeitsregister
  9. Erbschaftssteuer auf den Kanaren
  10. Häufige Fragen

Anwendbares Erbrecht

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) am 17. August 2015 richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Für einen langjährig auf Teneriffa lebenden Deutschen wäre das spanisches Recht – mit allen Konsequenzen für Pflichtteilsrecht, Testamentsformen und Erbenstellung. Wer dies nicht möchte, muss aktiv eine Rechtswahl treffen.

Vertiefung folgt: Anwendbares Erbrecht nach der EU-ErbVO →

Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung

Der Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung – typischerweise im Testament – bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anstelle des Aufenthaltsrechts gelten soll (Art. 22 EU-ErbVO). Für deutsche Staatsangehörige bedeutet das eine Wahl zugunsten deutschen Erbrechts mit weitreichenden Folgen für Pflichtteilsansprüche, Testamentsvollstreckung und gesetzliche Erbfolge.

Vertiefung folgt: Rechtswahl nach der EU-ErbVO →

Testamentsformen in Spanien

Spanisches Recht kennt mehrere Testamentsformen, darunter das offene Testament vor Notar (testamento abierto), das verschlossene Testament (testamento cerrado) und in eng begrenzten Ausnahmefällen das eigenhändige Testament (testamento ológrafo). Praktisch dominiert das testamento abierto, das beim Notar errichtet und unmittelbar im Registro General de Actos de Última Voluntad registriert wird.

Vertiefung folgt: Testamentsformen in Spanien →

Pflichtteil und Noterben (legítima)

Das spanische Erbrecht kennt – anders als das deutsche – nicht nur einen Pflichtteilsanspruch in Geld, sondern eine echte Erbenstellung der Noterben (legitimarios) mit Anspruch auf einen Teil des Nachlasses in Natur. Bei Anwendung kanarischen Rechts gelten zudem Besonderheiten gegenüber dem festlandsspanischen Recht. Die Folgen für die Gestaltungsspielräume des Erblassers sind erheblich.

Vertiefung folgt: Pflichtteil und Noterben im spanischen Erbrecht →

Nachfolgeplanung bei Immobilienvermögen

Wer in Spanien Immobilien hält, sollte die Nachfolge frühzeitig regeln. Zur Wahl stehen unterschiedliche Gestaltungen – vom spanischen Testament mit Rechtswahl über Schenkung zu Lebzeiten bis zur Übertragung auf eine Gesellschaftsstruktur. Jede Variante hat eigene zivilrechtliche, steuerliche und praktische Konsequenzen.

Vertiefung folgt: Nachfolgeplanung bei spanischen Immobilien →

Erbschaftsannahme (aceptación de herencia)

Anders als in Deutschland fällt eine Erbschaft in Spanien nicht automatisch dem Erben zu. Sie muss durch einen notariellen Akt der Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) ausdrücklich angenommen werden. Erst danach kann der Erbe über Nachlassgegenstände – insbesondere Immobilien – verfügen oder sie auf seinen Namen umschreiben lassen. Die Annahme kann pur oder unter Inventarvorbehalt (a beneficio de inventario) erfolgen.

Vertiefung folgt: Erbschaftsannahme in Spanien →

Erbenausschlagung und Anwachsung

Die Ausschlagung (renuncia) einer spanischen Erbschaft folgt eigenen Regeln und Fristen. Bei Mehrheit von Erben führt die Ausschlagung zur Anwachsung (acrecimiento) zugunsten der übrigen Erben gemäß Art. 922 Código Civil – mit erbschaftssteuerlichen Folgen, die bei vorheriger Gestaltung mitzudenken sind.

Vertiefung folgt: Erbenausschlagung und Anwachsung →

Erbschein und Letztwilligkeitsregister

Zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuch dienen in Spanien die Sterbeurkunde, die Bescheinigung aus dem Registro General de Actos de Última Voluntad und – je nach Konstellation – das spanische Testament oder ein deutsches Erbnachweisdokument. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zu erwägen.

Vertiefung folgt: Erbschein, ENZ und Letztwilligkeitsregister →

Erbschaftssteuer auf den Kanaren

Die Kanarischen Inseln gewähren seit der Reform 2023 nahen Angehörigen Steuerermäßigungen von bis zu 99,9 % auf die berechnete Erbschaftssteuer. Die genaue Begünstigung hängt von der Gruppenzugehörigkeit (Grupos I–IV), dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Nachlasses ab. Für deutsche Erben mit spanischem Nachlass ist die kanarische Rechtslage regelmäßig deutlich günstiger als andere autonome Regionen.

→ Vertiefung: Erbschaftssteuer auf den Kanarischen Inseln

Häufige Fragen

Welches Erbrecht gilt für einen Deutschen mit Wohnsitz auf Teneriffa?

Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Für einen langjährig auf Teneriffa lebenden Deutschen wäre das spanisches Recht – sofern keine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen wurde.

Was bedeutet die Rechtswahl nach der EU-ErbVO?

Der Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung – typischerweise im Testament – bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anstelle des Aufenthaltsrechts gelten soll. Für deutsche Staatsangehörige bedeutet das eine Wahl zugunsten deutschen Erbrechts mit weitreichenden Folgen für Pflichtteilsrecht und Testamentsvollstreckung.

Muss ich ein spanisches Testament errichten, wenn ich Immobilien in Spanien besitze?

Ein in Deutschland errichtetes Testament ist auch in Spanien grundsätzlich anerkennungsfähig. Praktisch erleichtert ein zusätzliches spanisches Testament – meist als testamento abierto vor einem spanischen Notar – die Abwicklung erheblich, insbesondere die Eintragung im Registro General de Actos de Última Voluntad.

Was ist die aceptación de herencia und warum ist sie nötig?

Anders als in Deutschland fällt eine Erbschaft in Spanien nicht automatisch dem Erben zu. Sie muss durch einen notariellen Akt der Erbschaftsannahme ausdrücklich angenommen werden. Erst danach kann der Erbe über Nachlassgegenstände verfügen oder sie auf seinen Namen umschreiben lassen.

Wie hoch ist die spanische Erbschaftssteuer auf den Kanaren?

Seit der Reform 2023 gewähren die Kanarischen Inseln nahen Angehörigen Steuerermäßigungen von bis zu 99,9 % auf die berechnete Erbschaftssteuer. Die genaue Begünstigung hängt von Gruppenzugehörigkeit, Verwandtschaftsgrad und Nachlasswert ab.

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