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Erbschaftsteuer Spanien: Wann in Deutschland trotzdem Steuer anfällt

Für die Erbschaftsteuer besteht zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen: Wer in Deutschland lebt und auf Teneriffa erbt, wird zweimal besteuert und kann die spanische Steuer nur teilweise anrechnen lassen. Ob die Anrechnung greift, entscheidet sich am Wohnsitz des Erblassers und an der Art des Nachlassvermögens.

Für die Einkommensteuer besteht zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Erbschaftsteuer nicht.

Aus dieser einen Lücke folgt fast alles, was deutschsprachige Erben mit Vermögen auf Teneriffa steuerlich überrascht. Derselbe Nachlass wird zweimal erfasst: in Spanien, weil die Immobilie dort liegt, und in Deutschland, weil Erblasser oder Erbe dort ansässig sind. Korrigiert wird das nur einseitig – durch die Anrechnung nach § 21 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Diese Anrechnung ist an Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis häufig nur teilweise erfüllt sind.

Hinzu kommt eine Entwicklung, die auf den ersten Blick entlastet: Seit der kanarischen Reform von 2023 zahlen nahe Angehörige auf Teneriffa nur noch einen Bruchteil der spanischen Erbschaftsteuer. Angerechnet werden kann in Deutschland aber nur, was tatsächlich gezahlt wurde – die Ersparnis verschiebt sich damit für viele Erben lediglich von der spanischen auf die deutsche Seite.

Der folgende Beitrag ordnet ausschließlich die deutsche Seite eines spanischen Erbfalls. Zur spanischen Seite – Tarif, Freibeträge und Vergünstigungen auf den Kanaren – siehe den gesonderten Beitrag Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln.

Gibt es für die Erbschaftsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien?

Nein. Deutschland hat Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur mit wenigen Staaten geschlossen; Spanien gehört nicht dazu. Das zwischen beiden Staaten geltende Abkommen erfasst Einkommen und Vermögen – nicht den Erwerb von Todes wegen.

Praktisch bedeutet das: Es gibt keine Zuteilungsregel, die bestimmt, welchem Staat das Besteuerungsrecht an der Wohnung auf Teneriffa zusteht. Spanien besteuert, weil die Immobilie im Land liegt. Deutschland besteuert, weil der Erblasser oder der Erbe dort ansässig ist. Beide Zugriffe bestehen nebeneinander.

Die einzige Korrektur ist die einseitige Anrechnungsvorschrift des deutschen Rechts. Sie beseitigt die Doppelbelastung nicht vollständig, sondern nur so weit, wie ihre Voraussetzungen reichen – und genau dort liegen die Fälle, die in der Beratung Schwierigkeiten bereiten.

Wann fällt neben der spanischen auch deutsche Erbschaftsteuer an?

Maßgeblich ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ist der Erblasser oder der Erwerber Inländer, besteht unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall – nach dem Weltvermögensprinzip und unabhängig davon, wo der Nachlass belegen ist. Dass die Immobilie in Spanien liegt und dort bereits versteuert wurde, hebt die deutsche Steuerpflicht nicht auf.

Inländer ist zunächst, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinzu kommt eine Verlängerungsregel für deutsche Staatsangehörige, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG): Wer sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhält, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, gilt weiterhin als Inländer. Ein bloßer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland während dieser Zeit unterbricht den Fristlauf nicht. Der Umzug nach Teneriffa beendet die deutsche Erbschaftsteuerpflicht also nicht mit dem Abmeldedatum.

Drei Konstellationen ergeben sich daraus:

  • Erblasser in Deutschland, Immobilie auf Teneriffa. Der gesamte Nachlass unterliegt der deutschen Steuer; Spanien besteuert die Immobilie zusätzlich.
  • Erblasser auf Teneriffa, Erbe in Deutschland. Der Erwerb dieses Erben ist in Deutschland in vollem Umfang steuerpflichtig – auch dann, wenn der Erblasser jahrzehntelang in Spanien gelebt hat.
  • Erblasser und alle Erben in Spanien ansässig, kein deutscher Anknüpfungspunkt. Deutsche Steuer fällt nur an, soweit Inlandsvermögen vorhanden ist (beschränkte Steuerpflicht).

Besonders unterschätzt wird die zweite Konstellation in Erbengemeinschaften: Lebt nur ein Miterbe in Deutschland, ist dessen Erwerb dort steuerpflichtig, während die übrigen Miterben unberührt bleiben.

Wie funktioniert die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland?

Die Anrechnung erfolgt nach § 21 Abs. 1 ErbStG auf Antrag – von Amts wegen geschieht nichts. Angerechnet wird die ausländische Steuer nur, wenn sie festgesetzt ist, auf den Erwerber entfällt, tatsächlich gezahlt wurde und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Zusätzlich muss sie einer Steuer entsprechen, die der deutschen Erbschaftsteuer gleichkommt; die spanische *Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones* (Erbschaft- und Schenkungsteuer) erfüllt diese Voraussetzung.

Die Anrechnung ist der Höhe nach begrenzt. Angerechnet wird höchstens der Teil der deutschen Erbschaftsteuer, der anteilig auf das spanische Vermögen entfällt:

Anrechnungshöchstbetrag = deutsche Erbschaftsteuer × (steuerpflichtiges Auslandsvermögen ÷ steuerpflichtigem Gesamtvermögen)

Übersteigt die spanische Steuer diesen Betrag, verfällt der Überhang – er ist weder erstattungsfähig noch auf andere Erwerbe übertragbar. Umgekehrt gilt: Fällt in Deutschland wegen der Freibeträge keine Steuer an, geht die Anrechnung ins Leere; die spanische Belastung bleibt dann endgültig.

Der zweite und in der Praxis folgenreichere Engpass liegt nicht bei der Höhe, sondern bei der Frage, welches Vermögen überhaupt als anrechnungsfähig gilt.

Warum ist die spanische Steuer auf ein Bankguthaben in Spanien häufig nicht anrechenbar?

Weil das deutsche Recht einen eigenen, engen Begriff des Auslandsvermögens verwendet – und er hängt am Wohnsitz des Erblassers.

War der Erblasser Inländer, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur Vermögensgegenstände der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art als Auslandsvermögen. Das sind im Wesentlichen Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab zehn Prozent. Bankguthaben, Sparkonten und Wertpapierdepots stehen nicht auf dieser Liste. Die spanische Steuer auf ein Konto bei einer Bank auf Teneriffa bleibt damit ohne Anrechnung – sie wird schlicht doppelt getragen.

War der Erblasser kein Inländer, greift der weite Begriff des § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG: Auslandsvermögen ist dann alles mit Ausnahme des deutschen Inlandsvermögens. Das spanische Bankguthaben ist erfasst, die darauf gezahlte Steuer anrechenbar.

Wohnsitz des ErblassersImmobilie auf TeneriffaGuthaben bei spanischer Bank
Deutschland (Inländer)anrechenbarnicht anrechenbar
Teneriffa (kein Inländer), Erbe in Deutschlandanrechenbaranrechenbar

Diese Lücke ist keine Auslegungsfrage, sondern gefestigte Rechtslage. Der Bundesfinanzhof hat sie bestätigt (Urteil vom 19. Juni 2013, II R 10/12), und der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sie unionsrechtlich gebilligt (Rechtssache C-67/08): Solange die Mitgliedstaaten ihre Erbschaftsteuersysteme nicht aufeinander abstimmen, folgt aus der Kapitalverkehrsfreiheit kein Anspruch auf Anrechnung.

Für die Nachlassplanung folgt daraus ein konkreter Befund: Die Aufteilung des spanischen Vermögens zwischen Immobilie und Bankguthaben ist steuerlich nicht neutral. Ein hoher Kontostand bei einer spanischen Bank kann im Erbfall zu einer Doppelbelastung führen, die bei identischem Wert in Form von Grundvermögen nicht entstanden wäre.

Welche Folgen hat die kanarische Steuerermäßigung für die deutsche Erbschaftsteuer?

Die Kanarischen Inseln gewähren nahen Angehörigen seit 2023 eine Ermäßigung der Steuerschuld (bonificación) von bis zu 99,9 Prozent. Für Erben ohne deutschen Anknüpfungspunkt ist das eine erhebliche Entlastung.

Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige verhält es sich anders. Die Ermäßigung senkt die spanische Steuerschuld selbst – gezahlt wird nur der verbleibende Rest, und nur dieser Rest ist nach § 21 ErbStG anrechenbar. Je wirksamer die kanarische Vergünstigung greift, desto weniger bleibt anzurechnen und desto vollständiger fällt die deutsche Steuer an.

Wirtschaftlich bedeutet das: Die kanarische Entlastung kommt beim Erben nur an, wenn in Deutschland ohnehin keine oder eine geringe Steuer anfällt – etwa weil der Erwerb unter dem persönlichen Freibetrag bleibt. Andernfalls verlagert sie das Steueraufkommen von Spanien nach Deutschland, ohne die Gesamtbelastung des Erben zu senken.

Diese Wechselwirkung wird in der Beratung häufig übersehen, weil beide Seiten getrennt betrachtet werden: Die spanische Abwicklung endet mit einer erfreulich niedrigen Festsetzung, und erst Monate später zeigt der deutsche Bescheid, dass die Ersparnis nicht beim Erben verblieben ist.

Welche Fristen gelten gegenüber dem deutschen Finanzamt?

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige ist keine Steuererklärung, sondern eine kurze Mitteilung, die dem Finanzamt die Prüfung ermöglicht.

Die Ausnahme des § 30 Abs. 3 ErbStG – keine Anzeige bei einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen – gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz oder Auslandsvermögen gehört. Bei einer Immobilie auf Teneriffa besteht die Anzeigepflicht damit ausnahmslos. Beruht der Erwerb auf einem spanischen Testament , ist ohnehin stets anzuzeigen, weil ausländische Notare der deutschen Anzeigepflicht nicht unterliegen.

Parallel läuft in Spanien die Sechs-Monats-Frist der Erbschaftsteuer ab dem Todestag, die auf Antrag verlängert werden kann; zum Ablauf siehe Immobilie auf Teneriffa geerbt: Ablauf und Fristen der Erbschaftsannahme.

Aus dem Nebeneinander beider Verfahren entsteht ein Reihenfolgeproblem. Die Anrechnung setzt voraus, dass die spanische Steuer festgesetzt und gezahlt ist. Ergeht der deutsche Bescheid früher, kann noch nicht angerechnet werden. Der deutsche Bescheid sollte dann nicht bestandskräftig werden, damit die Anrechnung später berücksichtigt werden kann.

Was Erben mit Vermögen auf Teneriffa vorab klären sollten

Erstens: Beide Steuerpflichten getrennt feststellen. Zu klären ist, ob Erblasser oder Erwerber Inländer sind und ob die Fünf-Jahres-Regel nach einem Wegzug noch nachwirkt. Erst danach steht fest, ob überhaupt zwei Steuerpflichten nebeneinander bestehen.

Zweitens: Das spanische Vermögen nach Arten aufgliedern. Immobilie, Bankguthaben, Beteiligungen – die Anrechnungsfähigkeit unterscheidet sich, und sie lässt sich vor der Abwicklung bestimmen. Bei geplanten Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ist das der Punkt, an dem sich noch gestalten lässt.

Drittens: Die Fristen parallel führen. Drei Monate für die deutsche Anzeige, sechs Monate für die spanische Erbschaftsteuer – beide Fristen laufen ab demselben Ereignis und werden unabhängig voneinander überwacht. Der deutsche Bescheid darf nicht bestandskräftig werden, bevor der spanische Bescheid vorliegt und gezahlt ist.

Ein Hinweis zur Mandatsorganisation: Die anwaltliche Abwicklung eines Nachlasses in Spanien – notarielle Erbschaftsannahme , spanische Erbschaftsteuer, Umschreibung im Eigentumsregister – umfasst die deutsche Erbschaftsteuer nicht. Deren Prüfung, die Anzeige nach § 30 ErbStG und der Anrechnungsantrag sind gesondert zu veranlassen. In der Praxis auf Teneriffa weise ich Mandanten hierauf zu Mandatsbeginn hin, damit die deutsche Drei-Monats-Frist nicht während der spanischen Abwicklung verstreicht.

Fazit

Die fehlende Abstimmung zweier Steuersysteme ist der Kern des Problems: Spanien besteuert die Belegenheit, Deutschland die Ansässigkeit, und die einzige Brücke zwischen beiden ist eine einseitige Anrechnungsvorschrift mit einem engen Vermögensbegriff.

Für Erben mit Vermögen auf Teneriffa ergeben sich daraus drei belastbare Sätze. Die Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer erledigt die deutsche nicht. Angerechnet wird nur, was tatsächlich gezahlt wurde – weshalb die kanarische Vergünstigung die Gesamtbelastung häufig nicht senkt, sondern verlagert. Und angerechnet wird nur auf Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Abs. 2 ErbStG, was Bankguthaben bei einem in Deutschland ansässigen Erblasser ausschließt.

Wer eine Immobilie auf Teneriffa geerbt hat oder seine Nachfolge vorbereitet, sollte beide Seiten von Beginn an zusammen betrachten. Die spanische Abwicklung begleite ich als deutscher Rechtsanwalt und Abogado vor Ort; die deutsche Steuerseite ist gesondert zu prüfen und zu beauftragen. Zur Einordnung des gesamten Verfahrens siehe den Leitfaden Erbrecht Deutschland–Spanien.

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Häufige Fragen

Ab welchem Wert fällt in Deutschland überhaupt Erbschaftsteuer an?Maßgeblich sind die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel und 20.000 € für alle übrigen Erwerber. Erst der darüber hinausgehende Erwerb wird besteuert. Da der spanische Nachlass in den Erwerb einzurechnen ist, kann eine Immobilie auf Teneriffa den Freibetrag überschreiten, obwohl das deutsche Vermögen allein darunter geblieben wäre.
Welche Unterlagen verlangt das deutsche Finanzamt für die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer?Der Erwerber trägt die Nachweislast (§ 21 Abs. 3 ErbStG). Vorzulegen sind der spanische Steuerbescheid, der Nachweis der tatsächlichen Zahlung und die Aufstellung des spanischen Vermögens mit seinen Werten; in der Praxis verlangen die Finanzämter eine Übersetzung der spanischen Unterlagen. Ohne Zahlungsnachweis wird nicht angerechnet, auch wenn die Festsetzung bereits vorliegt.
Gibt es eine zeitliche Grenze für die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer?Ja. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist die spanische Steuer nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der spanischen Steuer entstanden ist. Bei zeitgleichen Erbfällen ist diese Grenze unproblematisch; relevant wird sie bei nachträglich aufgedeckten oder verspätet abgewickelten Nachlässen in Spanien.
Was gilt für Erben aus Österreich oder der Schweiz?Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr; für österreichische Erben bleibt es damit allein bei der spanischen Steuer, eine Doppelbelastung entsteht nicht. In der Schweiz ist die Erbschaftsteuer kantonal geregelt – Ehegatten sind durchgehend, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen befreit; ob und wie eine spanische Steuer angerechnet wird, richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Was passiert, wenn der spanische Steuerbescheid erst nach dem deutschen vorliegt?Die Anrechnung setzt Festsetzung und Zahlung in Spanien voraus; solange beides fehlt, kann das deutsche Finanzamt nicht anrechnen. In diesem Fall sollte der deutsche Bescheid nicht bestandskräftig werden – etwa über einen fristgerechten Einspruch –, damit die Anrechnung nach Vorliegen des spanischen Bescheids noch berücksichtigt werden kann. Wird die Frist versäumt, ist eine Änderung des Bescheids erforderlich und keineswegs gesichert.