Ein einziger Stichtag hat die Nachlassplanung deutschsprachiger Spanien-Residenten grundlegend verändert: Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, im Folgenden EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und Dänemarks. Sie hat den Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht ausgetauscht – weg von der Staatsangehörigkeit, hin zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Teneriffa verlegt hat oder dort Vermögen hält, sollte wissen, was diese Verordnung regelt und was nicht.
Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung?
Die EU-Erbrechtsverordnung betrifft Erbfälle mit sogenannter Auslandsberührung – etwa wenn ein deutscher Erblasser im Ausland lebte oder der Nachlass Vermögen im Ausland enthält, typischerweise eine Ferienimmobilie auf Teneriffa oder ein Konto in Spanien. Für solche Erbfälle beantwortet sie drei Fragen: welches nationale Erbrecht anzuwenden ist (Art. 20 ff. EU-ErbVO), welches Gericht oder welche sonstige Stelle international zuständig ist (Art. 4 ff. EU-ErbVO) und wie die Erbenstellung grenzüberschreitend nachgewiesen werden kann – durch das neu geschaffene Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EU-ErbVO).
Ebenso wichtig ist, was die Verordnung nicht regelt: Das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten – also etwa, wer gesetzlicher Erbe wird und welche Pflichtteilsrechte bestehen – bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Erbschaftsteuer. Die Verordnung entscheidet nur darüber, welche nationale Rechtsordnung zum Zuge kommt.
Das Grundkonzept lässt sich in einer Formel zusammenfassen: ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht, ein Nachlasszeugnis. Derselbe Erbfall soll im Grundsatz vor den Stellen nur eines Staates nach nur einem Recht abgewickelt werden.
Welches Erbrecht gilt bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Teneriffa?
Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt nach Art. 21 EU-ErbVO grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft auf Teneriffa hat, vererbt ohne weitere Vorkehrung also nach spanischem Recht – und zwar den gesamten Nachlass, einschließlich des Vermögens in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Grundsatz der Nachlasseinheit).
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei kein Meldedatum und keine Frage der Aufenthaltstage allein. Er wird durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände bestimmt: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiärer und sozialer Lebensmittelpunkt, berufliche und wirtschaftliche Bindungen. Gerade bei Konstellationen, die auf den Kanarischen Inseln verbreitet sind – Überwinterer, Pendler zwischen zwei Wohnsitzen, digitale Selbstständige –, lässt sich die Zuordnung nicht pauschal beantworten. In welchem Staat der gewöhnliche Aufenthalt liegt, entscheidet sich an der Gewichtung dieser Kriterien im Einzelfall.
Kann ich in meinem Testament deutsches Erbrecht wählen?
Ja. Nach Art. 22 EU-ErbVO kann jeder Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Ein deutscher Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt auf Teneriffa kann so erreichen, dass auf seinen gesamten Nachlass deutsches statt spanisches Erbrecht anwendbar ist. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen – Testament oder Erbvertrag – getroffen werden oder sich zumindest aus deren Bestimmungen ergeben; aus Gründen der Rechtssicherheit ist die ausdrückliche Wahl vorzugswürdig.
Eine Rechtswahl ist auch dann sinnvoll, wenn unklar ist, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt: Sie beseitigt diese Unsicherheit für das anwendbare Recht vollständig. Welche inhaltlichen Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht die Wahl bedeutsam machen – insbesondere beim Pflichtteilsrecht und der Stellung des Ehegatten –, haben wir in einem eigenen Beitrag dargestellt: Pflichtteil und Noterbrecht in Spanien.
Gelten vor 2015 errichtete Testamente und Erbverträge weiter?
Für Verfügungen von Todes wegen, die vor dem 17. August 2015 errichtet wurden, und für früher getroffene Rechtswahlen gewährt Art. 83 EU-ErbVO in weitem Umfang Bestandsschutz. Sie bleiben grundsätzlich zulässig und wirksam, wenn sie nach einem der dort alternativ genannten Regelungssysteme – darunter das Heimatrecht des Erblassers – zulässig und wirksam sind.
Bestandsschutz der Urkunde ist allerdings nicht dasselbe wie Zielerreichung im Erbfall. Ein älteres deutsches Testament kann formal wirksam sein und dennoch unter einem spanischen Erbstatut andere Ergebnisse erzeugen als beabsichtigt; bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen kommen Fragen der Zulässigkeit und Bindungswirkung unter fremdem Recht hinzu. Ob eine bestehende Verfügung ihre Ziele unter der heutigen Rechtslage noch erreicht, hängt von ihrem Inhalt, dem anwendbaren Erbstatut und der Vermögensstruktur ab – das ist eine Einzelfallprüfung.
Welche Gerichte sind bei einem Erbfall mit Spanien-Bezug zuständig?
Für Entscheidungen in Erbsachen sind nach Art. 4 EU-ErbVO grundsätzlich die Gerichte und sonstigen Stellen des Staates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte – und zwar für den gesamten Nachlass. Bei einem Erblasser mit Lebensmittelpunkt auf Teneriffa sind das die spanischen Stellen, auch soweit Vermögen in Deutschland betroffen ist.
Hatte der Erblasser zuvor wirksam sein Heimatrecht gewählt, eröffnet Art. 5 EU-ErbVO den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Heimatstaats. Rechtswahl und Zuständigkeit greifen damit ineinander: Die Rechtswahl zu Lebzeiten ist die Voraussetzung dafür, dass die Erben das Verfahren später in den Heimatstaat verlagern können.
Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EU-ErbVO) ist ein einheitlicher Nachweis insbesondere der Erbenstellung, der in allen EU-Mitgliedstaaten außer Irland und Dänemark gilt und dort dieselbe Wirkung entfaltet. Es tritt neben die nationalen Erbnachweise – den deutschen Erbschein verdrängt es nicht, seine Verwendung ist freiwillig. Für Erben, die Vermögen in mehreren Staaten abwickeln müssen, ersetzt es die mehrfache Beschaffung und Anerkennung nationaler Nachweise.
Für die Nachlassabwicklung auf Teneriffa bedeutet das: Die Umschreibung einer spanischen Immobilie im Grundbuch, der Zugriff auf spanische Konten und die Abwicklung des deutschen Vermögens können auf denselben Nachweis gestützt werden. Zuständig für die Ausstellung sind die Stellen des Staates, dessen Gerichte für den Erbfall international zuständig sind – in Spanien sind das insbesondere die Notare, in Deutschland das Nachlassgericht.
Was ohne Rechtswahl auf dem Spiel steht
Greift mangels Rechtswahl spanisches Erbrecht, gilt es für den gesamten weltweiten Nachlass – mit einer Nachlassverteilung, die von den Vorstellungen deutschsprachiger Erblasser erheblich abweichen kann, insbesondere durch die legítima (Pflichtteil des spanischen Rechts) und die vergleichsweise schwache Stellung des überlebenden Ehegatten. Verfügungen, die auf deutsches Recht zugeschnitten sind – namentlich gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge –, können unter spanischem Erbstatut ganz oder teilweise nicht die Wirkung entfalten, die ihnen zugedacht war.
Nach dem Erbfall laufen zudem Fristen, unter anderem die sechsmonatige Frist für die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer. Vor allem aber markiert der Erbfall selbst den Punkt, an dem sich nichts mehr korrigieren lässt: Mit dem Tod steht das anwendbare Erbrecht endgültig fest. Eine Rechtswahl kann nur zu Lebzeiten getroffen werden – die Erben können sie nicht nachholen.
Ob Ihre Nachlassplanung eine Rechtswahl braucht, klären wir mit Ihnen in einer ersten Einschätzung Ihrer Situation.
Wann sollte ich meine Nachlassplanung prüfen lassen?
Anlass für eine Prüfung besteht immer dann, wenn ein Auslandsbezug entsteht oder sich verfestigt: beim Umzug nach Teneriffa, beim Erwerb einer Immobilie in Spanien, bei einem Lebensmittelpunkt, der zwischen zwei Staaten wechselt, oder wenn absehbar ist, dass Erben in verschiedenen Staaten leben werden. Drei Ebenen gehören dabei zusammen betrachtet.
Erstens die Aufenthaltsfrage: Wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt und ob er sich verlagern könnte, ist die Vorfrage jeder weiteren Gestaltung – sie sollte anwaltlich eingeordnet werden, bevor auf ihr aufgebaut wird. Zweitens der Bestand: Vorhandene Testamente und Erbverträge – auch solche mit Bestandsschutz nach Art. 83 EU-ErbVO – gehören daraufhin geprüft, ob sie unter dem anwendbaren Erbstatut die gewünschten Ergebnisse noch erreichen. Drittens die Gestaltung: Ob eine Rechtswahl getroffen, das Güterrecht auf das Erbstatut abgestimmt und daneben ein testamento español (spanisches Testament) für die Abwicklung vor Ort errichtet werden sollte, hängt von Vermögensstruktur, Familiensituation und Zielen ab – und gehört vor den Notartermin geklärt, nicht danach.
Fazit
Die EU-Erbrechtsverordnung hat für alle, die zwischen dem deutschsprachigen Raum und Teneriffa leben, die Grundregel des Erbrechts verschoben: Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht der Pass. Zugleich stellt sie mit der Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO ein Instrument bereit, mit dem sich das anwendbare Recht verbindlich festlegen lässt – form- und zeitgebunden, aber wirksam für den gesamten Nachlass. Wer seine Verfügungen vor 2015 errichtet hat oder seinen Lebensmittelpunkt seither verlagert hat, sollte beides zusammen denken: den Bestandsschutz des Art. 83 EU-ErbVO und die Frage, ob die alte Gestaltung unter dem heutigen Erbstatut noch trägt.