Ein spanisches Bankkonto kennt zwei Ebenen, die nichts miteinander zu tun haben: wer über das Guthaben verfügen darf und wem es gehört. Die erste Ebene steht im Kontovertrag – beim Oder-Konto (cuenta indistinta) darf jeder Inhaber allein über den gesamten Saldo verfügen, beim Und-Konto (cuenta mancomunada) nur alle gemeinsam. Eine Eigentumsordnung folgt aus beidem nicht. Stirbt einer der Inhaber, entscheidet allein die zweite Ebene darüber, was in den Nachlass fällt.
Wer in Spanien ein Konto gemeinsam mit dem Ehepartner, einem Kind oder einer Vertrauensperson führt, ist davon unmittelbar betroffen. Die spanische Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos, DGT) hat die Trennung zuletzt in ihrer verbindlichen Auskunft V0353-26 vom 19. Februar 2026 bestätigt: Die Aufnahme eines weiteren Inhabers begründet für sich genommen weder Miteigentum noch eine Schenkung. Im Erbfall endet zugleich die Befugnis des Überlebenden, über den Anteil zu verfügen, der dem Verstorbenen zustand.
Wem gehört das Guthaben auf einem spanischen Gemeinschaftskonto?
Die Mitinhaberschaft an einem Konto verschafft gegenüber der Bank Verfügungsbefugnis über den Saldo. Sie begründet kein Miteigentum an dem Guthaben und erst recht keine Teilung nach Köpfen. Maßgeblich sind die internen Beziehungen der Inhaber untereinander und die ursprüngliche Zugehörigkeit der Mittel, aus denen sich das Konto speist. Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat diese Linie in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 zusammengefasst und seither fortgeführt.
Die Rechtsfolge dem Grunde nach: Der Teil des Saldos, der dem Verstorbenen gehörte, geht mit dem Tod auf dessen Erben über (Art. 661 des spanischen Zivilgesetzbuchs, Código Civil, CC). Er fällt nicht dem überlebenden Mitinhaber zu, auch wenn die Bank ihm die Verfügung technisch weiterhin ermöglicht.
Ob die Mittel aus dem Vermögen des Verstorbenen, des Überlebenden oder aus beiden stammen, lässt sich der Kontokarte nicht entnehmen. Die Antwort liegt in den Kontoeröffnungsunterlagen und in der Zuflusshistorie.
Darf die Bank nach dem Tod eines Kontoinhabers noch auszahlen?
Solange die Bank von dem Todesfall nichts weiß, führt sie den Kontovertrag unverändert fort. Sie prüft nicht von sich aus, ob ein Inhaber verstorben ist, und zahlt an den überlebenden Mitinhaber aus. An der Zuordnung des Geldes ändert diese Auszahlung nichts.
Mit der Unterrichtung ändert sich die Lage. Gibt ein Kreditinstitut Mittel aus einem Nachlass heraus, haftet es subsidiär für die darauf entfallende spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones ). So bestimmt es das spanische Erbschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, LISD) in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a. Für die Freigabe an Erben verlangt dasselbe Gesetz den Nachweis, dass die Steuer entrichtet oder eine Befreiung gegeben ist (Art. 32 Abs. 4 LISD). Die Bank sperrt also nicht aus Vorsicht, sondern wegen eigener Haftung.
Welcher Teil des Guthabens wird nach dem Todesfall gesperrt?
Das entscheidet zuerst die Kontoart. Beim Und-Konto setzt jede Verfügung die Mitwirkung sämtlicher Inhaber voraus (Art. 1137 CC). Stirbt einer von ihnen, rückt sein Anteil in den Nachlass, und bis die Erben feststehen und mitwirken, bewegt sich auf dem Konto nichts. Gesperrt ist dann der gesamte Saldo, nicht nur der Anteil des Verstorbenen.
Beim Oder-Konto bleibt die Verfügungsbefugnis des Überlebenden bestehen, aber nur, soweit das Guthaben ihm zusteht. Solange die Herkunft der Mittel nicht belegt ist, greift die Vermutung, dass sich eine Forderung mit mehreren Gläubigern in gleiche Teile teilt (Art. 1138 CC); auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof ein Gemeinschaftskonto hälftig aufgeteilt (Urteil vom 21. November 1994). Bei zwei Inhabern sperrt die Bank deshalb die Hälfte des Saldos, über die andere Hälfte kann der Überlebende weiter verfügen.
Diese Hälfte ist ein Ausgangswert, keine Eigentumsordnung. Sie beruht auf einer Beweisregel und weicht dem tatsächlichen Anteil, sobald er belegt ist – nach oben wie nach unten.
Was ändert sich, wenn die Kontoinhaber verheiratet waren?
Bei Eheleuten ist dem Erbrecht eine güterrechtliche Frage vorgelagert. Galt für die Ehe der spanische Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, greift eine gesetzliche Vermutung: Was während der Ehe vorhanden ist, gilt als gemeinschaftliches Gut, solange nicht bewiesen wird, dass es einem Ehegatten allein gehört (Art. 1361 CC). Das Guthaben wird dann zunächst der Gütergemeinschaft zugeordnet; erst nach deren Auseinandersetzung steht fest, welcher Teil überhaupt in den Nachlass fällt.
Für Ehepaare aus Deutschland und Österreich trägt diese Vermutung nicht ohne Weiteres. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gütergemeinschaft, sie hält die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt – die spanische Vermutung setzt aber gerade einen gemeinschaftlichen Bestand voraus.
Welche Rechtsordnung über das eheliche Güterrecht entscheidet, folgt bei Eheschließungen ab dem 29. Januar 2019 aus der EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103, Art. 69 Abs. 3), bei früher geschlossenen Ehen aus dem spanischen Kollisionsrecht. Welcher Güterstand für eine bestimmte Ehe gilt, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Eheschließung, dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und einem etwaigen Ehevertrag – nicht daraus, dass das Konto in Spanien geführt wird.
Wie weisen Erben nach, wem das Guthaben zustand?
Im steuerlichen Verfahren trifft die Beweislast denjenigen, der ein Recht geltend macht (Art. 105 Abs. 1 des Allgemeinen Steuergesetzes, Ley General Tributaria, LGT). Das Steuerrecht verschiebt die zivilrechtliche Zuordnung nicht; ist die Inhaberschaft jedoch nicht belegt, darf die Verwaltung an die formale Lage anknüpfen (Art. 7 des spanischen Vermögensteuergesetzes, Ley del Impuesto sobre el Patrimonio, LIP). Denselben Nachweis verlangen im Streitfall die übrigen Erben.
Der Nachweis wirkt in beide Richtungen. Er kann ergeben, dass dem Verstorbenen mehr als die Hälfte des Saldos zuzuordnen war – dann wächst der Nachlass und mit ihm die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Er kann ebenso ergeben, dass das Guthaben allein aus dem Vermögen des Überlebenden stammte.
Was als Nachweis trägt, liegt nicht bei der Bank, sondern in den Unterlagen: Kontoeröffnungsvertrag, Herkunft der Einzahlungen, Zuflüsse aus Rente, Arbeitsentgelt oder einem Immobilienverkauf.
Welche Frist läuft für die Erben ab dem Todestag?
Die Erbschaftsteuer ist binnen sechs Monaten ab dem Todestag zu erklären und zu zahlen (Art. 67 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Erbschaftsteuer, Real Decreto 1629/1991). Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, sie muss jedoch innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden (Art. 68 Abs. 2 derselben Verordnung). Wer den sechsten Monat abwartet, kann sie nicht mehr erhalten. Nach Fristablauf entstehen Zuschläge und Verzugszinsen.
Zuständig ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers auf den Kanarischen Inseln die kanarische Steuerverwaltung (Agencia Tributaria Canaria ). Die kanarische Bonifikation von 99,9 Prozent auf die Steuerschuld für die Verwandtschaftsgruppen I bis III (Art. 24 ter des Decreto Legislativo 1/2009 in der Fassung des Decreto ley 5/2023) ändert daran nichts: Sie senkt die Zahllast, nicht die Erklärungspflicht und nicht die Frist. Solange nichts erklärt ist, bleibt der gesperrte Teil des Guthabens für die Erben verschlossen – auch dann, wenn zum Nachlass keine Immobilie gehört.
Folgen einer Verfügung über das Kontoguthaben nach dem Todesfall
Wer nach dem Todesfall Beträge abhebt oder umbucht, die dem Verstorbenen zuzuordnen waren, verfügt über Nachlassvermögen. Wirtschaftlich steht dem ein Ausgleichsanspruch der übrigen Erben in Höhe des entnommenen Anteils gegenüber. Rechtlich kommt eine zweite Ebene hinzu: Eine solche Verfügung kann als stillschweigende Annahme der Erbschaft zu werten sein, weil sie ein Verhalten ist, zu dem nur ein Erbe berechtigt wäre (Art. 999 CC). Erben, die Nachlassgegenstände beiseiteschaffen oder verschweigen, verlieren darüber hinaus die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, und gelten als vorbehaltlose Erben (Art. 1002 CC).
Diese Stellung bedeutet Haftung für sämtliche Nachlasslasten, und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit dem eigenen Vermögen (Art. 1003 CC). Der Punkt ohne Rückkehr liegt damit vor jeder Auseinandersetzung: Eine einmal erfolgte Annahme ist unwiderruflich (Art. 997 CC) und lässt sich durch Rückzahlung des Betrages nicht aus der Welt schaffen. Ob eine bestimmte Verfügung diese Wirkung hat, entscheidet sich an ihrem Anlass, ihrem Umfang und daran, in welcher Eigenschaft der Verfügende aufgetreten ist.
Bevor die erste Verfügung stattfindet, ordnen wir die Inhaberschaft des Guthabens ein und klären, welcher Anteil dem Nachlass zuzurechnen ist.
Was klären Mitinhaber und Erben vor der ersten Verfügung?
Vor jeder Bewegung auf dem Konto sind Fragen zu beantworten, die sich am Bankschalter nicht klären lassen: die Kontoart und die daraus folgende Verfügungsbefugnis, die Zuordnung der eingezahlten Mittel, das Güterrecht der Ehe, wenn die Inhaber verheiratet waren, und die Erbfolge nach dem anwendbaren Erbstatut.
Welche letztwillige Verfügung gilt, ergibt sich aus dem Zeugnis des spanischen Zentralregisters für letztwillige Verfügungen (certificado de últimas voluntades ). Ob und in welcher Form die Erbschaftsannahme (aceptación de herencia ) erklärt wird, gehört an den Anfang der Abwicklung und nicht an ihr Ende – auch deshalb, weil eine Verfügung über Kontoguthaben diese Entscheidung vorwegnehmen kann.
Vor dem Termin in der Bankfiliale sollte deshalb feststehen, was dem Nachlass zuzurechnen ist und wer darüber verfügen darf.
Fazit
Die Kontokarte entscheidet nicht darüber, wem das Guthaben gehört. Sie regelt allein, wer gegenüber der Bank verfügen darf; die Zuordnung des Geldes folgt der Herkunft der Mittel und bei Eheleuten dem Güterstand. Die hälftige Sperre beim Oder-Konto ist die Folge einer Beweisregel, nicht ihr Ergebnis.
Entscheidungserheblich ist damit eine einzige Vorfrage: Welcher Anteil des Saldos war dem Verstorbenen zuzurechnen? Erst wenn sie beantwortet ist, steht fest, worüber der überlebende Mitinhaber verfügen darf und was die Erben zu erklären haben.
Wer in Spanien ein Gemeinschaftskonto führt oder ein solches Konto geerbt hat, sollte diese Vorfrage klären lassen, bevor Geld bewegt wird und bevor die Sechsmonatsfrist abläuft.