KANZLEI BEYER
Mandatspraxis

Die unterschätzte Gefahr: Wenn die spanische Voll­macht im Ernstfall nicht mehr gilt

Eine einfache spanische Vollmacht erlischt bereits mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, nicht erst mit dessen gerichtlicher Entmündigung. Ein aktuelles Urteil des Tribunal Supremo bestätigt diese Linie und macht deutlich, warum Standard-Vollmachten im Ernstfall versagen können.

Einleitung

Eine Vollmacht für Angelegenheiten in Spanien soll auch bei Krankheit oder im Alter die Handlungsfähigkeit sichern. Ob sie in diesem Fall fortgilt, hängt von ihrem Wortlaut ab; mit dieser Frage befasst sich eine aktuelle Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo).

Das aktuelle Urteil

Die Erste Zivilkammer des Tribunal Supremo hat mit Entscheidung vom 9. Februar 2026 (Sent. núm. 175/2026) die Unwirksamkeit eines Aktienverkaufs bestätigt, der mittels Selbstkontrahierung (autocontratación) auf Grundlage einer umfassenden Generalvollmacht durchgeführt worden war. Der entscheidende Punkt: Im Moment der Ausübung der Vollmacht hatte der Vollmachtgeber bereits seine natürliche Geschäftsfähigkeit verloren, auch wenn die formelle gerichtliche Entmündigung erst Monate später erfolgte. Die Folge: Die Vollmacht war zum Zeitpunkt des Geschäfts ex lege erloschen, das Rechtsgeschäft unwirksam.

Warum ist das für Sie auf Teneriffa wichtig?

In Spanien gilt nach Art. 1732 Código Civil ein klarer Grundsatz: Eine einfache Vollmacht (mandato) erlischt mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, sofern sie nicht ausdrücklich als Vorsorgevollmacht (poder preventivo) ausgestaltet wurde. Wer auf den Kanaren eine Immobilie hält, ein spanisches Konto unterhält oder Gesellschaftsanteile besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die erteilte Vollmacht im Ernstfall tatsächlich greift und welche Regelung sie für den Verlust der Geschäftsfähigkeit enthält.

Worauf Sie achten müssen

  • Vorsorgevollmacht statt Standard-Vollmacht: Eine gewöhnliche Generalvollmacht reicht nicht aus, um über den Eintritt einer Demenz, eines Schlaganfalls oder einer schweren Erkrankung hinaus wirksam zu bleiben.
  • Ausdrückliche Klausel im Dokument: Damit eine Vollmacht auch bei Verlust der Geschäftsfähigkeit fortgilt, muss dies wörtlich verfügt sein, typischerweise mit einer Klausel wie „este poder no se extinguirá por la incapacidad sobrevenida del poderdante“.
  • Beweislast trifft den Bevollmächtigten: Wer sich später auf die Vollmacht beruft, muss nachweisen, dass sie als Vorsorgevollmacht gewollt war. Pauschale Formulierungen genügen nach der jetzt bestätigten Rechtsprechung des Tribunal Supremo gerade nicht.
  • Umfang der Befugnisse: Ob die Vollmacht Immobiliengeschäfte, die Abwicklung eines Nachlasses und Behördenangelegenheiten ausdrücklich umfasst und auch im Vorsorgefall gelten soll, ist vor ihrer Errichtung zu klären.

Fazit

Überprüfen Sie Ihre bestehenden Vollmachten frühzeitig: Handelt es sich um eine einfache Vollmacht oder um eine echte Vorsorgevollmacht? Eine nachträgliche Ergänzung oder Neuerrichtung ist nur möglich, solange die volle Geschäftsfähigkeit besteht; danach ist es zu spät. In unserer Kanzlei auf Teneriffa beraten wir Sie, mit Zulassung als Rechtsanwalt (RAK Berlin) und Abogado (ICATF), zur rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht im deutsch-spanischen Rechtsverkehr.

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