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Gesetzliche Erbfolge in Deutschland und Spanien – wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Ohne Testament entscheidet das Gesetz, wer erbt – und das deutsche und das spanische Gesetz entscheiden sehr unterschiedlich. Eine einfache Einführung in beide Systeme, die wichtigsten Unterschiede und die Risiken für deutschsprachige Familien mit Spanien-Bezug.

Die meisten Menschen haben kein Testament. Das ist keine Katastrophe – für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Ersatzlösung vorgesehen: die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz bestimmt dann, wer erbt und wie viel.

Das Problem: Deutschland und Spanien haben dabei sehr unterschiedliche Vorstellungen. Wer als Deutscher auf Teneriffa lebt oder hier eine Immobilie besitzt, kann ohne Testament in einem Erbsystem landen, das er nicht kennt – mit Ergebnissen, die kaum eine Familie so gewollt hätte. Dieser Beitrag erklärt beide Systeme in einfachen Worten und zeigt, wo die Gefahren liegen.

Inhalt

  1. Welches Recht überhaupt gilt
  2. Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland
  3. Die gesetzliche Erbfolge in Spanien
  4. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
  5. Ein Beispiel aus der Praxis
  6. Die Gefahren ohne Testament
  7. Was Sie jetzt tun können

Welches Recht überhaupt gilt

Bevor die Frage “Wer erbt?” beantwortet werden kann, muss eine andere Frage geklärt sein: Nach welchem Recht wird überhaupt geerbt – nach deutschem oder nach spanischem?

Die Antwort gibt die EU-Erbrechtsverordnung, und sie überrascht viele: Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wer als Deutscher seit Jahren auf Teneriffa lebt, wird ohne anderslautende Regelung nach spanischem Erbrecht beerbt. Der deutsche Pass ändert daran nichts.

Nur wer in einem Testament ausdrücklich deutsches Recht wählt, stellt sicher, dass die vertrauten deutschen Regeln gelten. Ohne Testament gibt es keine Rechtswahl – und damit auch keine Kontrolle darüber, welches der beiden Systeme zur Anwendung kommt. Die Einzelheiten erläutert der Leitfaden zum deutsch-spanischen Erbrecht.

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Das deutsche Recht sortiert die Verwandten in sogenannte Ordnungen – man kann sie sich wie Ränge vorstellen:

Erste Ordnung: die Kinder. Die eigenen Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder – also die Enkel – an seine Stelle.

Zweite Ordnung: die Eltern. Nur wenn es keine Kinder und Enkel gibt, erben die Eltern des Verstorbenen. Sind diese bereits verstorben, treten die Geschwister an ihre Stelle.

Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Die Grundregel: Solange in einer näheren Ordnung jemand lebt, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus. Hat der Verstorbene Kinder, erben weder seine Eltern noch seine Geschwister etwas.

Und der Ehepartner? Der Ehepartner steht außerhalb dieser Ordnungen und erbt immer mit. Neben Kindern erhält er ein Viertel der Erbschaft. Lebte das Paar – wie die meisten deutschen Ehepaare – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu. Im Ergebnis erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern also meist die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen sogar drei Viertel.

Wichtig zu wissen: Der Ehepartner erbt als echter Miteigentümer. Haus, Konto, Auto – an allem ist er unmittelbar beteiligt.

Die gesetzliche Erbfolge in Spanien

Das spanische Recht (Código Civil) geht einen anderen Weg. Auch hier gibt es eine Rangfolge:

Zuerst die Kinder und deren Abkömmlinge. Sie erben zu gleichen Teilen – so weit, so vertraut.

Dann die Eltern und Großeltern. Gibt es keine Kinder, erben die Vorfahren.

Erst dann der Ehepartner. Und hier liegt der entscheidende Unterschied: Der überlebende Ehepartner kommt in der spanischen Rangfolge erst an dritter Stelle – nach den Kindern und nach den Eltern des Verstorbenen.

Danach Geschwister, Neffen und Nichten und weitere Seitenverwandte bis zum vierten Grad. Gibt es niemanden, erbt der Staat.

Was bekommt der Ehepartner neben den Kindern? Nicht das Eigentum, sondern nur einen Nießbrauch (usufructo) an einem Drittel der Erbschaft. Nießbrauch bedeutet: Er darf diesen Teil nutzen – etwa darin wohnen oder Mieteinnahmen behalten –, aber er gehört ihm nicht. Eigentümer werden die Kinder.

Konkret heißt das: Stirbt ein Ehepartner ohne Testament und gilt spanisches Recht, wird der überlebende Partner nicht Miteigentümer des gemeinsamen Hauses. Die Hälfte des Verstorbenen geht an die Kinder. Der Witwe oder dem Witwer bleibt ein Nutzungsrecht an einem Drittel – mehr nicht.

Hinzu kommt das spanische Noterbrecht (legítima): Die Kinder haben nicht nur einen Geldanspruch wie der deutsche Pflichtteilsberechtigte, sondern eine echte Erbenstellung mit Anspruch auf einen Teil des Nachlasses selbst. Einzelheiten dazu im Leitfaden zum deutsch-spanischen Erbrecht.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Der Kernunterschied lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Das deutsche Recht schützt zuerst den Ehepartner, das spanische Recht schützt zuerst die Kinder.

In Deutschland erbt der Ehepartner neben den Kindern meist die Hälfte – als echtes Eigentum. In Spanien erhält er neben den Kindern nur ein Nutzungsrecht an einem Drittel. In Deutschland verdrängen Kinder die Eltern des Verstorbenen vollständig; der Ehepartner erbt trotzdem mit. In Spanien rangiert der Ehepartner sogar hinter den Schwiegereltern: Hat das Paar keine Kinder, erben zunächst die Eltern des Verstorbenen, und der überlebende Partner erhält lediglich einen Nießbrauch an der Hälfte.

Auch die Abwicklung unterscheidet sich grundlegend. In Deutschland geht die Erbschaft automatisch auf die Erben über. In Spanien muss sie ausdrücklich vor dem Notar angenommen werden – und ohne Testament muss zuvor in einem eigenen notariellen Verfahren (declaración de herederos abintestato) erst einmal festgestellt werden, wer überhaupt Erbe ist. Das kostet Zeit, Geld und Nerven, während parallel die sechsmonatige Frist für die spanische Erbschaftssteuer läuft.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein deutsches Ehepaar, zwei erwachsene Kinder in Deutschland, lebt seit zwölf Jahren auf Teneriffa. Das Haus gehört beiden je zur Hälfte. Ein Testament gibt es nicht. Der Ehemann stirbt.

Wäre deutsches Recht anwendbar: Die Ehefrau erbt die Hälfte seines Anteils, die Kinder je ein Viertel. Der Ehefrau gehören damit drei Viertel des Hauses – sie behält die Kontrolle.

Tatsächlich gilt aber spanisches Recht, denn der gewöhnliche Aufenthalt lag auf Teneriffa und eine Rechtswahl wurde nie getroffen. Ergebnis: Die Hälfte des Ehemanns am Haus geht vollständig an die beiden Kinder. Die Ehefrau erhält daran nur einen Nießbrauch an einem Drittel. Will sie das Haus später verkaufen – etwa, um zurück nach Deutschland zu ziehen –, braucht sie die notarielle Mitwirkung beider Kinder. Ist eines der Kinder zerstritten, verschuldet oder schlicht anderer Meinung, ist die Immobilie blockiert.

Dasselbe Paar hätte mit einem einseitigen Testament und einer Rechtswahl von wenigen Zeilen das deutsche Ergebnis festschreiben können.

Die Gefahren ohne Testament

Der Ehepartner ist schlechter abgesichert, als die meisten glauben. Wer davon ausgeht, “der Partner bekommt sowieso alles”, liegt schon nach deutschem Recht falsch – nach spanischem Recht erst recht. Ohne Testament droht dem überlebenden Partner bei spanischem Erbstatut die Rolle des bloßen Nutznießers im eigenen Haus.

Niemand kontrolliert, welches Recht gilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist keine angemeldete Adresse, sondern eine Frage der tatsächlichen Lebensumstände. Wer zwischen Deutschland und Teneriffa pendelt, weiß oft selbst nicht sicher, welches Erbrecht im Ernstfall gelten würde. Ohne Rechtswahl im Testament bleibt das ein Würfelspiel.

Erbengemeinschaften blockieren Immobilien. Ob nach deutschem oder spanischem Recht: Mehrere gesetzliche Erben können über eine spanische Immobilie nur gemeinsam verfügen. Jeder Verkauf, jede Vermietung braucht alle Unterschriften – bei minderjährigen Erben zusätzlich gerichtliche Genehmigungen.

Unverheiratete Partner erben nichts. Beide Rechtsordnungen kennen kein gesetzliches Erbrecht für nichteheliche Lebensgefährten. Ohne Testament geht der Partner, mit dem man womöglich Jahrzehnte zusammengelebt hat, vollständig leer aus – die Immobilie fällt an Verwandte, im Zweifel an entfernte.

Patchwork-Familien produzieren ungewollte Ergebnisse. Kinder aus früheren Beziehungen erben mit, Stiefkinder erben nicht – egal wie eng das Verhältnis war. Die gesetzliche Erbfolge kennt nur Blutsverwandtschaft und Trauschein, keine gelebte Familie.

Die Abwicklung wird teurer und langsamer. Ohne Testament beginnt der spanische Erbfall mit dem notariellen Erbenfeststellungsverfahren, gefolgt von Urkundenbeschaffung über zwei Länder hinweg – während die Steuerfrist von sechs Monaten bereits läuft. Mit einem spanischen Testament entfällt dieser Vorlauf weitgehend.

Was Sie jetzt tun können

Die gute Nachricht: Kaum ein Risiko lässt sich so einfach und günstig ausschalten wie dieses. Ein Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl – auf Wunsch als spanisches testamento abierto direkt vor dem Notar auf Teneriffa errichtet und automatisch im zentralen Testamentsregister erfasst – schafft in einem Termin klare Verhältnisse.

Wer zunächst wissen möchte, welches Recht in seiner Konstellation überhaupt gelten würde, kann den EU-Erbrechts-Kompass nutzen. Für die Errichtung eines Testaments mit Rechtswahl biete ich ein Festpreis-Paket an – von der Gestaltungsberatung bis zur Begleitung beim Notartermin.

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