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Mandatspraxis in Spanien – Leitfaden für deutschsprachige Mandanten

Von der Anwaltsauswahl bis zur Vertretung vor Notar und Behörden: ein strukturierter Überblick über die organisatorischen, sprachlichen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen anwaltlicher Mandate mit Spanien-Bezug.

Die anwaltliche Mandatsführung in Spanien für deutschsprachige Mandanten unterscheidet sich strukturell vom rein deutschen Mandat. Räumliche Distanz, Sprachgrenzen und das Zusammenspiel zweier Rechtsordnungen prägen den Mandatsalltag und verlangen organisatorische Vorkehrungen, die in einem rein nationalen Mandat nicht erforderlich wären.

Dieser Leitfaden ordnet die organisatorischen, sprachlichen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen ein. Jeder Abschnitt verweist auf einen vertiefenden Beitrag, in dem das jeweilige Einzelthema im Detail behandelt wird.

Inhalt

  1. Anwaltsauswahl auf Teneriffa
  2. Anwaltliche Zulassung in Spanien
  3. NIE-Beantragung für deutsche Mandanten
  4. Generalvollmacht (Poder general)
  5. Beglaubigte Übersetzungen
  6. Vertretung gegenüber Notar und Behörden
  7. Steuerlicher Vertreter (representante fiscal)
  8. Sprache und Korrespondenz
  9. Honorierung und Kostenrecht
  10. Häufige Fragen

Anwaltsauswahl auf Teneriffa

Die Auswahl eines geeigneten Anwalts für ein Mandat mit Spanien-Bezug folgt eigenen Kriterien: Zulassung (Rechtsanwaltskammer, Colegio de Abogados), tatsächliche Berufsausübung (abogado ejerciente vs. inscrito), fachliche Schwerpunkte, Sprachkompetenz und die strukturelle Organisation der Kanzlei. Wer diese Kriterien nicht prüft, riskiert Mandatsverzögerungen oder Zuständigkeitskonflikte.

→ Vertiefung: Anwaltsauswahl auf Teneriffa

Anwaltliche Zulassung in Spanien

Das spanische Berufsrecht unterscheidet zwischen abogado ejerciente und abogado no ejerciente (oder inscrito). Nur der ejerciente darf vor Gerichten auftreten und mandatsbezogen werben. Daneben sind Inkompatibilitäten zu anderen Tätigkeiten zu beachten, ebenso Strukturen wie die Sociedad Limitada Profesional (SLP) für mehrere zusammenarbeitende Berufsträger.

Vertiefung folgt: Anwaltliche Zulassung und Inkompatibilitäten →

NIE-Beantragung für deutsche Mandanten

Die Número de Identificación de Extranjero (NIE) ist Voraussetzung für nahezu jeden rechts- oder steuerrelevanten Vorgang in Spanien – vom Immobilienkauf über die Eröffnung eines Kontos bis zur Erbschaftsannahme. Die Beantragung erfolgt entweder persönlich in Spanien, beim spanischen Konsulat in Deutschland oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.

Vertiefung folgt: NIE-Beantragung für deutsche Mandanten →

Generalvollmacht (Poder general)

Die meisten Mandate aus Deutschland heraus werden über eine notarielle Generalvollmacht (poder general) abgewickelt, mit der der Anwalt umfassend zur Vertretung vor Notaren, Finanzamt, Grundbuch und sonstigen Behörden bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann sowohl vor einem spanischen als auch vor einem deutschen Notar errichtet werden – mit jeweils unterschiedlichen formellen Anforderungen.

Vertiefung folgt: Generalvollmacht (Poder general) →

Beglaubigte Übersetzungen

In Deutschland errichtete öffentliche Urkunden – insbesondere Vollmachten, Geburts- und Sterbeurkunden, Eheurkunden, Erbscheine – müssen für die Verwendung in Spanien mit der Haager Apostille versehen und durch einen vereidigten Übersetzer (traductor jurado) ins Spanische übersetzt werden. Erst danach werden sie von spanischen Notaren und Behörden akzeptiert.

Vertiefung folgt: Apostille und beglaubigte Übersetzungen →

Vertretung gegenüber Notar und Behörden

Mit einer wirksamen Vollmacht kann der Anwalt den Mandanten umfassend vertreten – beim Abschluss von Verträgen vor dem Notar, in Verfahren beim Finanzamt, bei Anmeldungen im Grundbuch und in der Kommunikation mit kommunalen Behörden. Die persönliche Anwesenheit des Mandanten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich.

Vertiefung folgt: Vertretung vor Notar und Behörden →

Steuerlicher Vertreter (representante fiscal)

Ein representante fiscal ist ein in Spanien ansässiger steuerlicher Vertreter, der gegenüber dem spanischen Finanzamt für den Mandanten zustellungsbevollmächtigt ist. Nichtresidente mit bestimmten Einkünften oder Vermögensgegenständen in Spanien können nach Art. 47 LGT zur Benennung verpflichtet sein – die anwaltliche Übernahme dieser Rolle ist üblich.

Vertiefung folgt: Steuerlicher Vertreter (representante fiscal) →

Sprache und Korrespondenz

Die Korrespondenz mit deutschsprachigen Mandanten erfolgt durchgängig in deutscher Sprache. Schriftsätze, Verträge und behördliche Dokumente in spanischer Sprache werden im Mandat erläutert; rechtliche Schritte und Vertragsabschlüsse bleiben jedoch in der jeweiligen Verfahrenssprache. Diese Trennung ist berufsrechtlich geboten und entspricht der spanischen Praxis.

Vertiefung folgt: Sprachregime im deutsch-spanischen Mandat →

Honorierung und Kostenrecht

Das spanische Kostenrecht kennt anders als in Deutschland keine bindende Gebührenordnung für Anwälte. Die Honorierung erfolgt nach Vereinbarung – Pauschalhonorar, Stundenhonorar oder erfolgsabhängige Vereinbarungen sind zulässig, soweit das Berufsrecht eingehalten wird. Für deutschsprachige Mandanten werden Honorarstrukturen regelmäßig vorab schriftlich vereinbart.

Vertiefung folgt: Honorierung und Kostenrecht in Spanien →

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich ein deutscher Rechtsanwalt von einem spanischen abogado?

Der deutsche Rechtsanwalt ist Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer (RAK) und in deutschem Recht zugelassen. Der spanische abogado ist Mitglied eines Colegio de Abogados und in spanischem Recht zugelassen. Für deutschsprachige Mandate mit Spanien-Bezug ist regelmäßig die Doppelqualifikation oder eine geordnete Zusammenarbeit beider Berufe erforderlich.

Brauche ich für eine Vollmacht in Spanien eine Apostille?

Eine in Deutschland notariell beurkundete Vollmacht muss für die Verwendung in Spanien mit der Haager Apostille versehen und durch einen vereidigten Übersetzer (traductor jurado) ins Spanische übersetzt werden. Erst danach wird sie von spanischen Notaren und Behörden akzeptiert.

Was ist ein representante fiscal und wer braucht ihn?

Ein representante fiscal ist ein in Spanien ansässiger steuerlicher Vertreter, der gegenüber dem spanischen Finanzamt für den Mandanten zustellungsbevollmächtigt ist. Nichtresidente mit Immobilieneigentum oder bestimmten Einkünften in Spanien können zur Benennung verpflichtet sein – die anwaltliche Übernahme dieser Rolle ist üblich.

Muss ich für jede Behördenangelegenheit nach Spanien reisen?

In der Regel nicht. Mit einer Generalvollmacht kann der Anwalt vor Notaren, dem Finanzamt, dem Grundbuchamt und sonstigen Behörden auftreten. Die persönliche Anwesenheit ist nur in Ausnahmefällen erforderlich – etwa bei bestimmten Verfahren zur NIE-Beantragung oder bei Eheschließung.

In welcher Sprache wird zwischen Mandant und Kanzlei korrespondiert?

Die Korrespondenz mit deutschsprachigen Mandanten erfolgt in deutscher Sprache. Schriftsätze, Verträge und behördliche Dokumente in spanischer Sprache werden im Mandat erläutert; rechtliche Schritte und Vertragsabschlüsse bleiben in der jeweiligen Verfahrenssprache.

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