Wie Sie einen Anwalt in Spanien auswählen und beauftragen und wie Beratung, Vollmacht und Vertretung vor Notar und Behörden ablaufen.
Wer einen Anwalt in Spanien beauftragt, sollte vorab drei Dinge klären: wer den Fall bearbeitet, in welcher Sprache beraten wird und welche Termine sich per Vollmacht erledigen lassen.
Die folgenden Abschnitte behandeln Zulassung, Beauftragung, Kommunikation und Vollmachten und verweisen jeweils auf einen vertiefenden Beitrag.
Inhalt
- Anwaltsauswahl auf Teneriffa
- Anwaltliche Zulassung in Spanien
- NIE-Beantragung für deutsche Mandanten
- Generalvollmacht (Poder general)
- Beglaubigte Übersetzungen
- Vertretung gegenüber Notar und Behörden
- Steuerlicher Vertreter (representante fiscal)
- Sprache und Korrespondenz
- Honorierung und Kostenrecht
- Häufige Fragen
Anwaltsauswahl auf Teneriffa
Die Auswahl eines geeigneten Anwalts für ein Mandat mit Spanien-Bezug folgt eigenen Kriterien: Zulassung (Rechtsanwaltskammer, Colegio de Abogados), tatsächliche Berufsausübung (abogado ejerciente vs. inscrito), fachliche Schwerpunkte, Sprachkompetenz und die strukturelle Organisation der Kanzlei. Wer diese Kriterien nicht prüft, riskiert Mandatsverzögerungen oder Zuständigkeitskonflikte.
→ Vertiefung: Anwaltsauswahl auf Teneriffa
Anwaltliche Zulassung in Spanien
Das spanische Berufsrecht unterscheidet zwischen abogado ejerciente und abogado no ejerciente (oder inscrito). Nur der ejerciente darf vor Gerichten auftreten und mandatsbezogen werben. Daneben sind Inkompatibilitäten zu anderen Tätigkeiten zu beachten, ebenso Strukturen wie die Sociedad Limitada Profesional (SLP) für mehrere zusammenarbeitende Berufsträger.
→ Vertiefung: Anwaltsauswahl und Zulassung
NIE-Beantragung für deutsche Mandanten
Die Número de Identificación de Extranjero (NIE ) ist Voraussetzung für nahezu jeden rechts- oder steuerrelevanten Vorgang in Spanien, vom Immobilienkauf über die Eröffnung eines Kontos bis zur Erbschaftsannahme. Die Beantragung erfolgt entweder persönlich in Spanien, beim spanischen Konsulat in Deutschland oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
→ Vertiefung: NIE-Nummer beantragen
Generalvollmacht (Poder general)
Die meisten Mandate aus Deutschland heraus werden über eine notarielle Generalvollmacht (poder general) abgewickelt, mit der der Anwalt umfassend zur Vertretung vor Notaren, Finanzamt, Grundbuch und sonstigen Behörden bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann sowohl vor einem spanischen als auch vor einem deutschen Notar errichtet werden, mit jeweils unterschiedlichen formellen Anforderungen.
→ Vertiefung: Die Vollmacht für den spanischen Erbfall
Beglaubigte Übersetzungen
In Deutschland errichtete Vollmachten und Erbscheine brauchen für die Verwendung in Spanien die Haager Apostille und eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (traductor jurado). Für Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden gelten Ausnahmen nach EU-Recht und für internationale Personenstandsurkunden.
→ Vertiefung: Apostille für deutsche Urkunden in Spanien
Vertretung gegenüber Notar und Behörden
Mit einer wirksamen Vollmacht kann der Anwalt den Mandanten umfassend vertreten: beim Abschluss von Verträgen vor dem Notar, in Verfahren beim Finanzamt, bei Anmeldungen im Grundbuch und in der Kommunikation mit kommunalen Behörden. Die persönliche Anwesenheit des Mandanten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich.
→ Vertiefung: Anwalt aus Deutschland beauftragen
Steuerlicher Vertreter (representante fiscal)
Ein representante fiscal ist ein in Spanien ansässiger steuerlicher Vertreter, der gegenüber dem spanischen Finanzamt für den Mandanten zustellungsbevollmächtigt ist. Nichtresidente mit bestimmten Einkünften oder Vermögensgegenständen in Spanien können nach Art. 47 LGT zur Benennung verpflichtet sein; die anwaltliche Übernahme dieser Rolle ist üblich.
Sprache und Korrespondenz
Die Korrespondenz mit deutschsprachigen Mandanten erfolgt durchgängig in deutscher Sprache. Schriftsätze, Verträge und behördliche Dokumente in spanischer Sprache werden im Mandat erläutert; rechtliche Schritte und Vertragsabschlüsse bleiben jedoch in der jeweiligen Verfahrenssprache. Diese Trennung ist berufsrechtlich geboten und entspricht der spanischen Praxis.
Honorierung und Kostenrecht
Das spanische Kostenrecht kennt anders als in Deutschland keine bindende Gebührenordnung für Anwälte. Die Honorierung erfolgt nach Vereinbarung: Pauschalhonorar, Stundenhonorar oder erfolgsabhängige Vereinbarungen sind zulässig, soweit das Berufsrecht eingehalten wird. Für deutschsprachige Mandanten werden Honorarstrukturen regelmäßig vorab schriftlich vereinbart.
Häufige Fragen
Worin unterscheidet sich ein deutscher Rechtsanwalt von einem spanischen abogado?
Der deutsche Rechtsanwalt ist Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer (RAK) und in deutschem Recht zugelassen. Der spanische abogado ist Mitglied eines Colegio de Abogados und in spanischem Recht zugelassen. Für deutschsprachige Mandate mit Spanien-Bezug ist regelmäßig die Doppelqualifikation oder eine geordnete Zusammenarbeit beider Berufe erforderlich.
Brauche ich für eine Vollmacht in Spanien eine Apostille?
Eine in Deutschland notariell beurkundete Vollmacht muss für die Verwendung in Spanien mit der Haager Apostille versehen und durch einen vereidigten Übersetzer (traductor jurado) ins Spanische übersetzt werden. Erst danach wird sie von spanischen Notaren und Behörden akzeptiert.
Was ist ein representante fiscal und wer braucht ihn?
Ein representante fiscal ist ein in Spanien ansässiger steuerlicher Vertreter, der gegenüber dem spanischen Finanzamt für den Mandanten zustellungsbevollmächtigt ist. Nichtresidente mit Immobilieneigentum oder bestimmten Einkünften in Spanien können zur Benennung verpflichtet sein; die anwaltliche Übernahme dieser Rolle ist üblich.
Muss ich für jede Behördenangelegenheit nach Spanien reisen?
In der Regel nicht. Mit einer Generalvollmacht kann der Anwalt vor Notaren, dem Finanzamt, dem Grundbuchamt und sonstigen Behörden auftreten. Die persönliche Anwesenheit ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa bei bestimmten Verfahren zur NIE-Beantragung oder bei Eheschließung.
In welcher Sprache wird zwischen Mandant und Kanzlei korrespondiert?
Die Korrespondenz mit deutschsprachigen Mandanten erfolgt in deutscher Sprache. Schriftsätze, Verträge und behördliche Dokumente in spanischer Sprache werden im Mandat erläutert; rechtliche Schritte und Vertragsabschlüsse bleiben in der jeweiligen Verfahrenssprache.
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