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Modelo 210: Neue Abgabefristen ab 2026 für Nichtresidenten in Spanien

Das spanische Finanzministerium hat die Abgabefristen der Nichtresidenten-Steuererklärung neu geordnet. Für das Steuerjahr 2026 gelten neue Erklärungszeiträume — für 2025 bleibt es bei den bisherigen Fristen.

Das Modelo 210 ist das Erklärungsformular der spanischen Nichtresidentensteuer: Darüber erklären nichtresidente Eigentümer in Spanien sowohl die fiktiven Erträge bei Eigennutzung als auch tatsächliche Mieteinnahmen. Welche Pflichten damit dem Grunde nach verbunden sind, beschreibt unser Beitrag Steuerpflichten für Nichtresidenten in Spanien. Neu geregelt ist der Zeitpunkt: Mit der Orden HAC/623/2026 hat das spanische Finanzministerium die Abgabefenster neu geordnet — für das Steuerjahr 2026 gelten andere Zeiträume als bisher, für 2025 bleibt es bei den bekannten Fristen.

Welche Fristen gelten für das Modelo 210 ab 2026?

Die Orden HAC/623/2026 vom 12. Juni 2026 (BOE vom 23. Juni 2026) ordnet die Abgabefenster des Modelo 210 neu. Betroffen sind sowohl die fiktive Einkommensteuer bei Eigennutzung (rentas imputadas) als auch die Erklärung tatsächlicher Mieteinnahmen — beide Konstellationen sind unter nichtresidenten Eigentümern auf Teneriffa gleichermaßen verbreitet.

Für die imputierten Erträge aus Eigennutzung gilt künftig ein Erklärungszeitraum vom 1. April bis 31. Dezember des Folgejahres — erstmals anwendbar auf Einkünfte des Steuerjahres 2026, zu erklären also 2027. Für die gebündelte Jahreserklärung der Mieteinnahmen verschiebt sich das Abgabefenster vom bisherigen Januar auf den 1. bis 20. April des Folgejahres.

KonstellationSteuerjahrAbgabefenster
Eigennutzung (rentas imputadas)2025bis 31. Dezember 2026
Eigennutzung (rentas imputadas)20261. April – 31. Dezember 2027
Vermietung, gebündelte Jahreserklärung2025bis 20. Januar 2026 (abgelaufen)
Vermietung, gebündelte Jahreserklärung20261. – 20. April 2027

Was gilt noch für das Steuerjahr 2025?

Für das Steuerjahr 2025 ändert die Orden HAC/623/2026 nichts. Bei Eigennutzung bleibt es bei der Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2026 — Eigentümer auf Teneriffa, deren Immobilie 2025 leer stand oder ausschließlich selbst genutzt wurde, haben also noch Zeit.

Anders bei der gebündelten Jahreserklärung der Mieteinnahmen: Für das Steuerjahr 2025 war deren Abgabefenster bereits im Januar 2026 geöffnet und endete am 20. Januar 2026. Wer für 2025 vermietet hat und diese Frist noch nicht wahrgenommen hat, findet die Folgen im Abschnitt zu den versäumten Fristen weiter unten.

Was ändert sich am Formular ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 gilt zudem eine überarbeitete Formularversion des Modelo 210. Sie verlangt einen eigenen Anhang zur Aufschlüsselung der geltend gemachten Werbungskosten — bislang genügte eine zusammengefasste Angabe. Für Eigentümer aus der EU oder dem EWR, die auf Teneriffa vermieten und Werbungskosten anteilig nach Vermietungstagen zuordnen, steigt damit der Dokumentations- und Belegaufwand spürbar: Versicherungen, Reparaturen, Abschreibungen und Verwaltungskosten müssen sich künftig einzeln und nachvollziehbar dem jeweiligen Vermietungszeitraum zuordnen lassen.

Folgen einer versäumten Januar-Frist 2026

Wer die gebündelte Jahreserklärung der Mieteinnahmen 2025 nicht bis zum 20. Januar 2026 abgegeben hat, kann sie nacherklären. Welche Rechtsfolgen die verspätete Abgabe hat, unterscheidet das Gesetz danach, ob sie ohne vorherige behördliche Aufforderung erfolgt (Art. 27 Ley General Tributaria) oder erst danach — vor der Einreichung ist deshalb zu klären, welche Konstellation vorliegt.

Eine eingereichte Erklärung lässt sich nicht mehr zurückholen — sprechen Sie mit uns, bevor Sie gegenüber dem spanischen Finanzamt tätig werden.

Unsere Leistung

Die laufende steuerliche Vertretung als Nichtresident — jährliches Modelo 210, Fristenüberwachung, Kommunikation mit dem spanischen Finanzamt — bieten wir als ergänzenden Service für Mandanten an, die wir bereits beim Immobilienerwerb auf Teneriffa begleitet haben. Bestehen Rückstände oder ist unklar, welche Erklärungen in der Vergangenheit hätten abgegeben werden müssen, prüfen wir die steuerliche Gesamtsituation und die Möglichkeit einer Nacherklärung.

Häufige Fragen

Gilt die neue Aprilfrist bereits für Mieteinnahmen aus 2026?Nur teilweise. Wer sich für die getrennte Erklärung je Zuflusszeitraum statt der gebündelten Jahreserklärung entscheidet, bleibt für Zuflüsse zwischen April und September 2026 übergangsweise in den bisherigen Quartalsfenstern. Die neue Fristenregelung greift für die getrennte Erklärung erst bei Zuflüssen ab dem vierten Quartal 2026.
Welche Formularversion gilt für das Steuerjahr 2025?Für das Steuerjahr 2025 ist noch die bisherige Formularversion maßgeblich, ohne den ab 2027 vorgeschriebenen Anhang zur Aufschlüsselung der Werbungskosten. Die neue Version betrifft erstmals Erklärungen, die ab dem 1. Januar 2027 eingereicht werden.
Gilt die neue Fristenregelung auch für Eigentümer aus Österreich oder der Schweiz?Ja. Die Abgabefenster des Modelo 210 knüpfen an das spanische Steuerjahr an, nicht an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitzstaat des Eigentümers. Unterschiede bestehen beim Steuersatz und bei der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, die je nach EU-/EWR-Zugehörigkeit variieren — nicht bei den hier beschriebenen Fristen.
Kann ich eine versäumte Frist für das Steuerjahr 2025 noch nachholen?Eine Nacherklärung ist grundsätzlich möglich, sollte aber vor der Einreichung anwaltlich geprüft werden — insbesondere, ob bereits eine behördliche Aufforderung vorliegt, da sich davon abhängig unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.

Es ist unklar, ob für Ihre Immobilie auf Teneriffa bereits eine Frist versäumt wurde oder welche Modelo-210-Erklärungen noch offen sind?

Wir prüfen Ihre steuerliche Situation als nichtresidenter Eigentümer und klären, ob und wie eine Nacherklärung sinnvoll ist.

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