Warum man seine Kinder nach spanischem Recht nicht frei enterben kann
Wer auf Teneriffa lebt oder dort eine Immobilie besitzt, behält über sein Vermögen einen kleineren Gestaltungsspielraum, als die meisten erwarten. Das spanische Erbrecht schützt nahe Angehörige als Noterben (herederos forzosos) erheblich strenger als das deutsche Recht. Sind Kinder vorhanden, sind zwei Drittel des Nachlasses fest an sie gebunden – unabhängig davon, was im Testament steht.
Diese Bindung lässt sich nicht durch ein Testament aushebeln, sondern nur durch die Wahl eines anderen Erbrechts – und genau daran scheitern Nachlassplanungen auf Teneriffa am häufigsten.
Die Rechtsgrundlage bildet das gesamtspanische Zivilgesetzbuch (Código Civil, kurz: CC). In einigen Autonomen Gemeinschaften – etwa Katalonien, den Balearen oder dem Baskenland – gelten abweichende Sonderrechte (Derecho Foral). Für Teneriffa ist das gemeinspanische Zivilgesetzbuch maßgeblich; darauf bezieht sich die folgende Darstellung. Wie der Nachlass verteilt wird, wenn gar kein Testament vorliegt, behandle ich gesondert im Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge in Deutschland und Spanien.
Wie teilt das spanische Pflichtteilsrecht den Nachlass auf?
Sind Kinder oder andere Abkömmlinge vorhanden, unterliegt der Nachlass einer strengen Aufteilung in drei gleiche Teile (Art. 806 ff. CC):
Das strikte Pflichtteilsdrittel (Legítima estricta). Dieses Drittel steht den Noterben – in erster Linie den Kindern – zwingend und zu gleichen Teilen zu. Hier besteht kein Gestaltungsspielraum.
Das Verbesserungsdrittel (Mejora). Auch dieses Drittel muss an Abkömmlinge fallen. Der Erblasser kann hier jedoch testamentarisch ein einzelnes Kind oder einen bestimmten Enkel bevorzugen („verbessern"). Trifft das Testament keine Regelung, verschmilzt die Mejora mit der Legítima estricta zur sogenannten langen Legítima (legítima larga) und geht zu gleichen Teilen an die Kinder.
Das Drittel zur freien Verfügung (Libre disposición). Nur über dieses letzte Drittel kann der Erblasser frei verfügen – etwa zugunsten des Ehegatten im Volleigentum, zugunsten Dritter oder gemeinnütziger Einrichtungen.
Bei vorhandenen Kindern sind zwei Drittel des Nachlasses als Pflichtteil gebunden – nur über das letzte Drittel kann der Erblasser frei verfügen.
Was unterscheidet die spanische Legítima vom deutschen Pflichtteil?
Hier liegt der für deutsche Eigentümer folgenreichste Unterschied. Die Legítima ist kein bloßer Geldanspruch, sondern ein echtes Noterbrecht – also eine dingliche Beteiligung am Nachlass selbst. Der Noterbe wird unmittelbar Miteigentümer der Nachlassgegenstände.
Der deutsche Pflichtteil nach § 2303 BGB funktioniert grundlegend anders: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Eigentümer, sondern erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geld gegen die Erben. Bei einer Immobilie auf Teneriffa hat das eine handfeste Konsequenz: Das nach spanischem Recht pflichtteilsberechtigte Kind wird Miteigentümer der Wohnung – mit allen Mitspracherechten bei Verwaltung und Verkauf – und nicht bloß Gläubiger einer Geldforderung. Wer also seinem Ehegatten die Immobilie ungeteilt sichern will, gerät mit der dinglichen Stellung der Kinder unmittelbar in Konflikt.
Drei Konstellationen aus meiner Praxis auf Teneriffa
Die folgenden Konstellationen zeigen, was sich im Rahmen des Pflichtteilsrechts gestalten lässt – und was nicht. Die Beträge dienen ausschließlich der Veranschaulichung; angenommen wird jeweils ein reiner Nachlasswert von 300.000 € (etwa eine Immobilie auf Teneriffa) und das Vorhandensein zweier Kinder.
Konstellation 1: Der Ehegatte soll abgesichert werden. Der Erblasser möchte seiner Ehefrau möglichst viel zukommen lassen. Mehr als das frei verfügbare Drittel (100.000 €) kann er ihr im Volleigentum nicht zuwenden, weil die übrigen zwei Drittel (200.000 €) als Pflichtteil der Kinder gebunden sind. Zusätzlich steht der Ehefrau der lebenslange Nießbrauch (Usufructo) am Verbesserungsdrittel zu (Art. 834 CC). Sie ist damit abgesichert, das Eigentum an zwei Dritteln liegt jedoch bei den Kindern.
Konstellation 2: Ein Kind soll bevorzugt werden. Pflegt eines der Kinder den Erblasser, kann er es über das Verbesserungsdrittel (Mejora) gezielt besserstellen und ihm zusätzlich das frei verfügbare Drittel zuwenden. Das strikte Pflichtteilsdrittel (100.000 €) bleibt jedoch unangetastet und teilt sich zu gleichen Teilen auf beide Kinder auf. Eine völlige Übergehung des anderen Kindes ist auf diesem Weg nicht möglich.
Konstellation 3: Ein entfremdetes Kind soll enterbt werden. Besteht seit Jahren kein Kontakt mehr, will der Erblasser dieses Kind ausschließen. Eine bloße Entfremdung trägt eine Enterbung nach spanischem Recht nicht: Die Entziehung des Pflichtteils (Desheredación) ist nach Art. 848 ff. CC an eng umrissene, schwerwiegende Gründe gebunden. Ohne einen solchen Grund ist die testamentarische Enterbung unwirksam, und das Kind kann seine Legítima – also seinen Miteigentumsanteil – einfordern.
Was bedeutet das für den überlebenden Ehegatten?
Der überlebende Ehegatte steht im spanischen System schwächer da, als deutsche Eigentümer annehmen. Bei vorhandenen Kindern erhält er von Gesetzes wegen kein Volleigentum am Nachlass, sondern nur den Nießbrauch am Verbesserungsdrittel (Art. 834 CC). Der Erblasser kann diese Stellung testamentarisch verbessern, indem er dem Ehegatten das frei verfügbare Drittel im Volleigentum zuwendet – mehr lässt das Pflichtteilsrecht der Kinder nicht zu. Liegt überhaupt kein Testament vor, greift allein die gesetzliche Lösung; wie diese im Einzelnen ausfällt, behandle ich im Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge in Deutschland und Spanien.
Was Eigentümer einer Immobilie auf Teneriffa konkret tun sollten
Erstens: Den Gestaltungsspielraum realistisch einschätzen. Wer auf Teneriffa eine Immobilie besitzt, sollte wissen, dass bei vorhandenen Kindern nur ein Drittel frei verfügbar ist und die Kinder dinglich am Nachlass beteiligt werden. Diese Ausgangslage bestimmt jede sinnvolle Nachlassplanung.
Zweitens: Die Rechtswahl nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung prüfen. Nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) kann der Erblasser im Testament das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann auf diesem Weg das mildere deutsche Pflichtteilssystem – mit bloßem Geldanspruch statt dinglicher Beteiligung – zur Anwendung bringen. Diese Wahl muss ausdrücklich und formgültig getroffen werden und lässt sich nach dem Tod nicht mehr nachholen. In meiner Kanzlei auf Teneriffa setze ich die Rechtswahl gemeinsam mit der übrigen Testamentsgestaltung um – auf Grundlage einer festen Honorarvereinbarung.
Drittens: Die Immobilie nicht isoliert betrachten. Gerade bei der einzigen oder wichtigsten Immobilie führt die dingliche Beteiligung der Kinder in der Praxis zu Miteigentümergemeinschaften, die spätere Entscheidungen blockieren können. Wer das vermeiden will, sollte die Eigentumsstruktur frühzeitig und gemeinsam mit der erbrechtlichen Gestaltung durchdenken.
Fazit
Das spanische Pflichtteilsrecht bindet bei vorhandenen Kindern zwei Drittel des Nachlasses und macht die Kinder zu dinglich beteiligten Noterben – nicht, wie im deutschen Recht, zu bloßen Geldgläubigern. Für Eigentümer einer Immobilie auf Teneriffa bedeutet das einen spürbar engeren Gestaltungsspielraum, insbesondere wenn der überlebende Ehegatte abgesichert werden soll. Wer mehr Freiheit behalten will, hat mit der Rechtswahl nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung ein wirksames, aber form- und fristgebundenes Instrument zur Hand.
In meiner anwaltlichen Praxis auf Teneriffa begleite ich Eigentümer rechtlich und koordinierend durch die erbrechtliche Gestaltung – von der Analyse der Pflichtteilslage über die Rechtswahl im Testament bis zur Abstimmung mit den beteiligten notariellen und steuerlichen Stellen. Wer eine Immobilie auf Teneriffa besitzt, sollte die Pflichtteilssituation prüfen lassen, bevor sie sich im Erbfall ungeplant verwirklicht.
Erbfall oder Testament auf Teneriffa rechtlich prüfen lassen · Testament mit Rechtswahl zum Festpreis → · Den richtigen Anwalt auf Teneriffa wählen →