Eine Schenkung verschafft dem Übertragenden kein Geld. Das spanische Einkommensteuerrecht behandelt sie dennoch als Vermögensänderung: Wer eine Immobilie unentgeltlich überträgt, versteuert den Wertzuwachs, der zwischen dem eigenen Erwerb und der Übertragung entstanden ist. Grundlage ist Art. 33 Abs. 1 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, LIRPF).
Auf den Kanarischen Inseln tritt eine zweite Regelung hinzu: Die Vergünstigung von 99,9 Prozent im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht entlastet den Erwerber nahezu vollständig. Sie wirkt jedoch ausschließlich auf dessen Steuer. Die Einkommensteuer des Übertragenden bleibt davon unberührt, und bei einer Schenkung behält sie niemand ein. Wer eine Wohnung auf Teneriffa an Ehegatten oder Kinder überträgt, verschiebt die Belastung damit auf eine Seite, an der kein Automatismus greift.
Welche Steuer zahlt der Schenker, wenn er eine Immobilie in Spanien verschenkt?
Der Schenker schuldet Einkommensteuer auf den Wertzuwachs (ganancia patrimonial). Ist er in Spanien ansässig, geschieht das über die Einkommensteuer der natürlichen Personen (IRPF); ist er es nicht, über die Einkommensteuer der Nichtansässigen (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR).
Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones , ISD) trifft ihn nicht; sie schuldet der Erwerber. Dasselbe gilt für die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal ).
Damit stehen drei Ebenen nebeneinander: das staatliche Einkommensteuerrecht auf der Seite des Übertragenden, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit kanarischer Ausgestaltung auf der Seite des Erwerbers und das Gemeindeabgabenrecht ebenfalls auf der Seite des Erwerbers. Wer diese Ebenen zusammenzieht, gelangt zu dem Schluss, die Übertragung koste so gut wie nichts.
Warum entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, obwohl der Schenker kein Geld erhält?
Weil das Gesetz nicht an einen Zufluss anknüpft, sondern an die Änderung in der Zusammensetzung des Vermögens. Art. 33 Abs. 1 LIRPF erfasst jede solche Änderung, die zu einer Wertveränderung führt – die unentgeltliche Übertragung eingeschlossen.
Der Übertragungswert bemisst sich bei unentgeltlichen Übertragungen nach den Regeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer, begrenzt auf den Marktwert (Art. 36 LIRPF). Maßgeblich ist damit der Referenzwert des Katasters (valor de referencia ), soweit er den Marktwert nicht übersteigt. Der Erwerbswert ist der seinerzeit gezahlte Preis, erhöht um die Nebenkosten und Steuern des damaligen Erwerbs und um werterhöhende Investitionen (Art. 35 LIRPF).
Die Gegenüberstellung wirkt nur in eine Richtung. Ergibt sie einen Verlust, ist dieser nicht ansetzbar: Art. 33 Abs. 5 lit. c LIRPF schließt Verluste aus unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden aus. Der Übertragende kann einen Gewinn versteuern, einen Verlust aber nicht geltend machen.
Welche Positionen im konkreten Fall in den Erwerbswert eingehen, ergibt sich aus der Erwerbsurkunde (escritura ), den Belegen über Steuern und Nebenkosten des damaligen Erwerbs und den Nachweisen über bauliche Investitionen – nicht aus einer Faustregel.
Wie hoch ist die Steuer für den Schenker, und bis wann ist sie zu erklären?
Für Übertragende ohne Ansässigkeit in Spanien ist der Wertzuwachs aus in Spanien belegenem Grundvermögen steuerpflichtig (Art. 13 Abs. 1 lit. i Nr. 3 des spanischen Nichtansässigen-Einkommensteuergesetzes, Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes, TRLIRNR). Der Satz für Gewinne aus Übertragungen beträgt 19 Prozent (Art. 25 Abs. 1 lit. f TRLIRNR) und gilt unabhängig davon, ob der Übertragende in der EU, im EWR oder in einem Drittstaat ansässig ist. Erklärt wird über das Modelo 210 innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Übertragung.
Für in Spanien ansässige Übertragende gehört der Gewinn zur Sparbemessungsgrundlage (base del ahorro) und unterliegt Sätzen von 19 bis 30 Prozent (Art. 66 LIRPF). Erklärt wird mit der Jahressteuererklärung (Modelo 100) im Folgejahr. Der Zahlungszeitpunkt liegt damit später als bei Nichtansässigen; die Steuer selbst entsteht ebenso mit der Übertragung.
Welches der beiden Regime greift, hängt allein am Ansässigkeitsstatus im Jahr der Übertragung; die Kriterien dafür behandeln wir gesondert im Beitrag zur steuerlichen Ansässigkeit beim Immobilienverkauf auf Teneriffa.
Wann bleibt der Wertzuwachs beim Schenker steuerfrei?
Art. 33 Abs. 4 lit. b LIRPF stellt den Gewinn aus der Übertragung des Hauptwohnsitzes (vivienda habitual) steuerfrei, wenn der Übertragende das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die spanische Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos) wendet die Befreiung auch auf unentgeltliche Übertragungen an und erstreckt sie sowohl auf das volle Eigentum als auch auf das bloße Eigentum ohne Nutzungsrecht (nuda propiedad).
Voraussetzung ist, dass die Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung – oder an einem Tag der beiden vorangegangenen Jahre – Hauptwohnsitz war und der Übertragende während einer zusammenhängenden Zeit von mindestens drei Jahren das volle Eigentum daran hatte (Art. 41 bis der spanischen Einkommensteuerverordnung, Reglamento del IRPF). Nichtansässigen steht die Befreiung nicht offen, da ein Hauptwohnsitz in Spanien die Ansässigkeit voraussetzt.
Ob eine Immobilie im Übertragungszeitpunkt noch als Hauptwohnsitz zählt, entscheidet sich an der tatsächlichen Nutzung, der Meldelage und der Eigentumsform – und damit an Unterlagen, nicht an einer Einschätzung.
Warum weist bei einer Schenkung niemand auf die Steuer des Schenkers hin?
Bei einem Verkauf durch einen Nichtansässigen behält der Erwerber 3 Prozent des vereinbarten Entgelts ein und führt sie über das Modelo 211 ab (Art. 25 Abs. 2 TRLIRNR). Dieser Einbehalt ist eine Vorauszahlung auf die Steuer des Veräußerers – und zugleich der Anlass, aus dem die spätere Erklärung Teil des Ablaufs wird. Wie er sich beim entgeltlichen Verkauf auswirkt, stellen wir im Beitrag zum 3-Prozent-Einbehalt beim Immobilienverkauf auf Teneriffa dar.
Die Vorschrift setzt eine entgeltliche Übertragung voraus. Bei einer Schenkung fehlt das Entgelt, damit entfallen Einbehalt und Modelo 211. Die Erklärung des Übertragenden ist eine Selbstveranlagung ohne vorangehende Aufforderung: Das spanische Finanzamt fordert sie nicht an. Die Frist von vier Monaten läuft trotzdem, gerechnet ab dem Tag der Übertragung.
Ist Vererben auf den Kanaren steuerlich günstiger als Schenken?
Im Erbfall entsteht beim Erblasser kein steuerbarer Gewinn. Art. 33 Abs. 3 lit. b LIRPF nimmt den Wertzuwachs, der sich beim Tod des Eigentümers zeigt, von der Besteuerung aus; der Erbe tritt mit dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Wert als neuem Anschaffungswert ein. Der gesamte zu Lebzeiten entstandene Wertzuwachs bleibt damit endgültig unbesteuert.
Auf den Kanaren greift die Vergünstigung von 99,9 Prozent sowohl für Erwerbe von Todes wegen (Verwandtschaftsgruppen I bis III) als auch für Schenkungen (Gruppen I und II). Für Ehegatten und Kinder steht auf beiden Wegen nur eine geringe Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Raum. Der Unterschied liegt allein bei der Einkommensteuer des Übertragenden: Sie fällt im Erbfall nicht an und bei der Schenkung an.
Daraus folgt keine Empfehlung. Für eine lebzeitige Übertragung sprechen Gründe außerhalb des Steuerrechts – die Ordnung des Pflichtteils (legítima ), die Absicherung des überlebenden Ehegatten, die Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, die Trennung von Vermögensmassen. Ob die Übertragung erbrechtlich das leistet, was sie leisten soll, und ob sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ergibt sich aus der Schenkungsurkunde und der bestehenden letztwilligen Verfügung, nicht aus dem Steuervergleich; zu den Grundlagen führt unsere Beratung im spanischen Erbrecht.
Welche Steuern zahlt der Beschenkte auf den Kanaren?
Der Erwerber erklärt die Schenkungsteuer über das Modelo 651 – bei Ansässigkeit auf den Kanaren gegenüber der kanarischen Steuerverwaltung (Agencia Tributaria Canaria, ATC) – innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag nach der Beurkundung. Bemessungsgrundlage ist mindestens der Referenzwert des Katasters (Art. 9 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, Ley del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, LISD).
Die Vergünstigung von 99,9 Prozent der Steuerschuld beruht auf dem kanarischen Decreto ley 5/2023 vom 4. September 2023, in Kraft seit dem 6. September 2023. Für Schenkungen setzt sie zweierlei voraus: die Beurkundung in öffentlicher Urkunde und dass der Erwerber dieselbe Vergünstigung nicht in den drei vorangegangenen Jahren in Anspruch genommen hat; ein Erwerb von Todes wegen innerhalb dieses Zeitraums bleibt außer Betracht. Die Erklärungspflicht besteht unabhängig davon – auch eine Steuerschuld nahe null ist zu erklären.
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer läuft daneben. Bei unentgeltlichen Übertragungen schuldet sie der Erwerber (Art. 106 Abs. 1 lit. a des spanischen Gemeindefinanzgesetzes, Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, TRLRHL), ebenfalls innerhalb von 30 Werktagen. Sie erfasst den Bodenwertzuwachs seit dem letzten Übergang und ist von der Einkommensteuer des Übertragenden zu trennen: verschiedene Steuerpflichtige, verschiedene Bemessungsgrundlagen, verschiedene Verwaltungen.
Auf der Formseite gilt keine Wahlmöglichkeit. Die Schenkung eines Grundstücks oder einer Wohnung bedarf der notariellen Urkunde (Art. 633 des spanischen Zivilgesetzbuchs, Código Civil, CC). Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit der Schenkung, nicht nur zum Verlust der Vergünstigung. Von der Nichtigkeit zu unterscheiden ist der spätere Widerruf einer wirksam beurkundeten Schenkung, der eigenen Voraussetzungen folgt – dazu unser Beitrag zum Widerruf einer Immobilienschenkung wegen Undanks.
Was gilt zusätzlich in Deutschland?
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), unterliegt mit der Zuwendung der deutschen Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); die Belegenheit der Immobilie in Spanien ändert daran nichts. Die Freibeträge betragen 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind (§ 16 Abs. 1 ErbStG), jeweils bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren (§ 14 ErbStG).
Zwei Regelungen wirken dabei gegenläufig. Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG setzt eine tatsächlich festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer voraus. Wo die kanarische Vergünstigung die spanische Steuer auf nahezu null reduziert, bleibt nichts Anrechenbares; ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht zwischen Deutschland und Spanien nicht. Die kanarische Entlastung wirkt sich im Ergebnis zugunsten des deutschen Steueraufkommens aus.
Die zweite Regelung wirkt in die andere Richtung: Die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei und an keine Behaltensfrist gebunden. Die Vorschrift erfasst auch in der EU belegene Objekte. Voraussetzung ist, dass die Immobilie den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet; eine Ferien- oder Zweitwohnung erfüllt das nicht.
Für den Wertzuwachs selbst weist Art. 13 Abs. 1 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens von 2011 Spanien das Besteuerungsrecht zu. Wie sich die spanische Belastung in der deutschen Veranlagung auswirkt – Freistellung, Progressionsvorbehalt, Zuordnung zur Einkunftsart –, bleibt der steuerlichen Beratung im Wohnsitzstaat vorbehalten.
Folgen einer nicht erklärten Schenkung
Die Steuer entsteht mit der Übertragung, unabhängig davon, ob sie erklärt wird. Wird die Erklärung aus eigenem Antrieb nachgeholt, fallen Zuschläge nach Art. 27 des spanischen Abgabengesetzes (Ley General Tributaria, LGT) an. Deckt die Verwaltung die Übertragung zuerst auf, tritt an deren Stelle eine Sanktion nach Art. 191 LGT zuzüglich Verzugszinsen. Das Recht der Verwaltung, die Steuer festzusetzen, verjährt in vier Jahren ab Ablauf der Erklärungsfrist (Art. 66 lit. a LGT) – bei einem nichtansässigen Übertragenden also vier Jahre und vier Monate nach der Beurkundung.
Die Beurkundung ist der Punkt ohne Rückkehr. Mit ihr ist die Übertragung vollzogen und der Gewinn verwirklicht; der Notar übermittelt die Urkundendaten über das einheitliche Verzeichnis (índice único) an die Steuerverwaltung (Art. 17 des spanischen Notargesetzes, Ley del Notariado). Eine Rückübertragung beseitigt die Steuer nicht: Sie ist ihrerseits eine unentgeltliche Übertragung und löst dieselbe Rechtsfolge erneut aus, diesmal beim vorherigen Erwerber.
Wir beurteilen vor dem Notartermin, welche Steuerlast eine geplante Übertragung auf Teneriffa beim Übertragenden auslöst und welche Fristen danach laufen: Übertragung vorab prüfen lassen.
Was ist vor einer Schenkung zu klären?
Der Prüfbedarf liegt auf der Unterlagenebene, nicht in der Einschätzung. Maßgeblich sind die Erwerbsurkunde mit Datum und Preis, die Belege über Steuern und Nebenkosten des damaligen Erwerbs, die Nachweise über bauliche Investitionen, der aktuelle Referenzwert des Katasters und der Ansässigkeitsstatus des Übertragenden im Jahr der Übertragung.
Hinzu kommen zwei Zeitschienen, die unabhängig voneinander laufen: die spanische Dreijahressperre für die Vergünstigung beim Erwerber und der deutsche Zehnjahreszeitraum für die Freibeträge. Beide beziehen sich auf frühere Zuwendungen und sind vor der Beurkundung zu erheben.
Daraus ergibt sich die Reihenfolge von selbst: Die steuerliche Position steht vor dem Notartermin fest oder gar nicht. Wir beraten dazu auf Teneriffa an den Standorten Santa Cruz de Tenerife und Costa Adeje.
Fazit
Die unentgeltliche Übertragung ist im spanischen Einkommensteuerrecht eine Übertragung wie jede andere: Sie realisiert den Wertzuwachs beim Übertragenden, obwohl ihm nichts zufließt. Die kanarische Vergünstigung von 99,9 Prozent ändert daran nichts, weil sie eine andere Steuer und eine andere Person betrifft.
Der Punkt, an dem sich die Belastung bemisst, ist die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Erwerbswert und dem heutigen Übertragungswert – dazu die Frage, ob eine der gesetzlichen Befreiungen greift. Beides lässt sich beziffern, bevor die Urkunde unterschrieben ist.
Wer auf Teneriffa eine lebzeitige Übertragung erwägt, klärt die steuerliche Seite deshalb vor dem Notartermin, nicht danach.