Gegenüber Mandanten in Deutschland darf sich nur Steuerberater nennen, wer von einer deutschen Steuerberaterkammer bestellt ist, auch wenn die Werbung aus Spanien kommt. In Spanien gibt es für die steuerliche Beratung keinen geschützten Titel; die Qualifikation lässt sich an Kammerzulassung und Verzeichniseintrag ablesen.
Beim Kauf, beim Verkauf, im Erbfall und bei der Schenkung einer Immobilie in Spanien fallen Steuern an, deren Erklärung an einen Termin gebunden ist: an die Beurkundung oder an den Todestag. Bis dahin sollte feststehen, wer die Erklärung übernimmt. Im Deutschen heißt der Ansprechpartner dafür Steuerberater, im Spanischen asesor fiscal; rechtlich bezeichnen die beiden Wörter nicht dasselbe.
Das betrifft Eigentümer und Erben ohne Wohnsitz in Spanien ebenso wie Residenten. Welche Qualifikation hinter einem Anbieter steht, lässt sich in Spanien an seiner Kammerzulassung und an seiner Berufshaftpflicht ablesen; beides kann vor der Beauftragung nachgewiesen werden.
Wer darf sich in Deutschland Steuerberater nennen?
Die Bezeichnung „Steuerberater“ darf nur führen, wer dazu nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt ist (§ 43 Abs. 4 StBerG). Berechtigt ist, wen die zuständige Steuerberaterkammer nach bestandener Steuerberaterprüfung bestellt hat. Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der Kammer und unterliegt deren Berufsaufsicht; selbständige Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschließen und für die Dauer der Bestellung aufrechterhalten (§ 67 Abs. 1 StBerG).
Ob jemand bestellt ist, steht im amtlichen Steuerberaterverzeichnis, das die Bundessteuerberaterkammer elektronisch führt und das jeder unentgeltlich abfragen kann (§ 86b StBerG). Rechtsanwälte sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls befugt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG); die Bezeichnung Steuerberater führen sie nicht. Das unbefugte Führen der Bezeichnung ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Gibt es in Spanien Steuerberater?
Dass es diesen Titel nicht gibt, liegt an der Systematik des spanischen Berufsrechts. Welche Berufe an einen Titel gebunden sind, bestimmt nach der Verfassung ein Gesetz (Art. 36 der spanischen Verfassung); die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer besteht nur, wo ein staatliches Gesetz sie anordnet (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufskammern, Ley 2/1974). Ein solches Gesetz für die Steuerberatung hat der spanische Gesetzgeber nicht erlassen. Die steuerliche Beratung ist deshalb eine freie Tätigkeit: Wer sie als Rechtsanwalt oder Economista ausübt, bringt die Zulassung seines eigenen Berufs mit, wer keinem dieser Berufe angehört, braucht keine.
Die Bezeichnung asesor fiscal setzt weder eine staatliche Prüfung noch die Mitgliedschaft in einer Kammer voraus. Das spanische Steuerverfahrensgesetz (Ley General Tributaria, LGT) verwendet das Wort, ohne es zu definieren: Steuerpflichtige können sich vor der Verwaltung durch einen Vertreter vertreten lassen, der ein asesor fiscal sein kann (Art. 46 Abs. 1 LGT). Welche Ausbildung dahintersteht, lässt das Gesetz offen.
Steuerlich beraten und vertreten in Spanien deshalb Angehörige verschiedener Berufe: Rechtsanwälte (abogados ) mit Zulassung bei einer Anwaltskammer, Wirtschaftswissenschaftler mit Zulassung bei einer Berufskammer (economistas), Verwaltungsagenten (gestores administrativos) als eigener kammergebundener Berufsstand sowie Buchhaltungs- und Verwaltungsbüros ohne Kammerbindung. Berufsverbände wie die Asociación Española de Asesores Fiscales (AEDAF) oder das Registro de Economistas Asesores Fiscales (REAF) sind freiwillige Zusammenschlüsse; ihre Mitgliedschaft setzt die Aufnahmebedingungen des Verbands voraus und ersetzt keine staatliche Zulassung.
Für das Einreichen von Erklärungen im Namen anderer regelt die LGT die Mitwirkung Dritter an der Steuerverwaltung (colaboración social): Die Verwaltung schließt Vereinbarungen mit Berufskammern und Verbänden, ausdrücklich auch mit den Kammern und Verbänden der Steuerberatungsberufe (Art. 92 Abs. 2 LGT). Deren Mitglieder können sich auf dieser Grundlage als amtlich registrierte Bevollmächtigte (colaborador social ) eintragen lassen und Erklärungen elektronisch für ihre Mandanten einreichen (Art. 79 bis 81 RD 1065/2007). Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Kammer oder einem Verband, der eine solche Vereinbarung mit der Steuerverwaltung geschlossen hat.
Was bedeutet „spanischer Steuerberater“?
Einen Beruf dieses Namens gibt es nicht. In Spanien hat die steuerliche Beratung keine geschützte Bezeichnung, die sich so übersetzen ließe, und in Deutschland darf sich nur Steuerberater nennen, wer bestellt ist. Die Bezeichnung „spanischer Steuerberater“ enthält die geschützte deutsche Berufsbezeichnung vollständig; der Zusatz „spanisch“ nimmt sie nicht aus dem Schutz heraus.
Welches Recht auf eine solche Bezeichnung anzuwenden ist, richtet sich bei Werbung nach dem Markt, auf den sie sich richtet: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die Wettbewerbsbeziehungen oder die Interessen der Verbraucher betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung). Für ein Angebot an Mandanten in Deutschland gilt damit deutsches Recht, auch wenn der Anbieter in Spanien sitzt. Dort steht die Bezeichnung Steuerberater nur Bestellten zu, und Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, stehen ihr gleich (§ 132a Abs. 2 StGB). Die Werbung mit einer Zulassung, die der Werbende nicht hat, ist zudem eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Die Berufsanerkennungsrichtlinie öffnet keinen anderen Weg. Danach werden Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats erbracht, in dessen Amtssprache und so, dass keine Verwechslung mit der Bezeichnung des Aufnahmestaats möglich ist; gibt es im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, nennt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis (Art. 7 Abs. 3 RL 2005/36/EG). Die Übersetzung in die geschützte deutsche Bezeichnung ist darin nicht vorgesehen.
Hinter einem Anbieter, der sich so bezeichnet, stehen weder die Aufsicht einer deutschen Steuerberaterkammer noch die gesetzliche Berufshaftpflicht, die mit dem deutschen Titel verbunden sind. Eine Doppelbezeichnung wie „Rechtsanwalt und Steuerberater“ setzt in Deutschland beide Zulassungen voraus: die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Bestellung als Steuerberater.
Woran erkennt man, wer die Steuererklärung in Spanien tatsächlich bearbeitet?
Die Bezeichnung allein gibt darüber keine Auskunft. Vor der Beauftragung lassen sich diese Merkmale klären:
- Eintrag im amtlichen Verzeichnis. Führt ein Anbieter die Bezeichnung Steuerberater, gleich mit welchem Zusatz, muss er im Steuerberaterverzeichnis stehen; nennt er sich deutscher Rechtsanwalt, im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 Abs. 1 BRAO). Fehlt der Eintrag, steht ihm die Bezeichnung nicht zu.
- Zulassung bei einer Kammer. Rechtsanwälte und Wirtschaftswissenschaftler sind in Spanien Mitglieder einer Berufskammer, die ihre Zulassung bestätigt; bei Rechtsanwälten zusätzlich mit der Angabe, ob die Zulassung zur Berufsausübung berechtigt. Welche Merkmale bei der Auswahl eines Anwalts zählen, behandelt der Beitrag zur Anwaltsauswahl in Spanien.
- Berufshaftpflichtversicherung. Ob eine Versicherung besteht, ist an der Bezeichnung asesor fiscal nicht ablesbar. Versicherer und Deckungssumme gehören zu den Angaben, die vor der Beauftragung vorliegen sollten.
- Wer einreicht. Erklärungen zu Erwerb, Erbfall und Schenkung gehen je nach Steuer an die staatliche oder an die regionale Steuerverwaltung; die gemeindliche Wertzuwachssteuer erhebt die Gemeinde. Die staatliche Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT ) ist für die staatlichen Steuern zuständig, etwa für die Einkommensteuer von Nichtresidenten. Für die auf die Autonome Gemeinschaft übertragenen Steuern, darunter die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ist auf den Kanarischen Inseln die kanarische Steuerverwaltung (Agencia Tributaria Canaria ) zuständig. Im Namen des Mandanten reicht ein Berater entweder mit einer Vollmacht für den einzelnen Vorgang ein oder als amtlich registrierter Bevollmächtigter; ob derjenige, der berät, auch selbst einreicht, lässt sich erfragen.
- Urkunde, Grundbuch und Steuern an einer Stelle. Bei Kauf, Erbfall und Schenkung baut die Steuererklärung auf der notariellen Urkunde auf: Wert, Datum und Beteiligte stammen aus ihr. Ob dieselbe Stelle die Urkunde vorbereitet, die Eintragung im Grundbuch betreibt und die Erklärung einreicht, oder ob die Erklärung jemand erstellt, der die Urkunde erst nachträglich erhält, zeigt sich am Mandatsvertrag.
- Honorar. Für die steuerliche Beratung gibt es in Spanien keine Gebührenordnung; das Honorar wird vereinbart. Ein vor der Beauftragung schriftlich benanntes Honorar, einschließlich dessen, was es umfasst, zeigt, womit zu rechnen ist.
Welche Steuern gehören bei Kauf, Verkauf, Erbfall und Schenkung zum Mandat?
Mit jedem dieser vier Vorgänge entstehen Steuern, deren Erklärung an die Urkunde oder an den Todesfall anknüpft. Beim Erwerb ist das die Grunderwerbsteuer (ITP ) oder, beim Kauf vom Bauträger, die Umsatzsteuer; beim Verkauf die Steuer auf den Veräußerungsgewinn und die gemeindliche Wertzuwachssteuer. Bei Erbfall und Schenkung ist es die Erbschaft- und Schenkungsteuer (impuesto sobre sucesiones y donaciones ) und, sobald ein Grundstück übergeht, ebenfalls die gemeindliche Wertzuwachssteuer.
Diese Erklärungen gehören bei uns zur Begleitung im Immobilienrecht und im Erbrecht: Wir erstellen sie als Teil des Mandats für den Kauf, den Verkauf, die Erbschaftsannahme oder die Schenkung auf Grundlage der Urkunde und reichen sie bei der zuständigen Steuerverwaltung ein, in derselben Akte, in der Vertrag und Grundbuch liegen. Ob neben der Kanzlei zusätzlich ein Steuerberater nötig ist, beantworten wir in den Fragen zur Kanzlei.
Fristen und Verantwortung bleiben beim Steuerpflichtigen
Die Steuer schuldet der Steuerpflichtige, auch wenn ein Berater die Erklärung vorbereitet oder einreicht (Art. 35 Abs. 1 LGT). Zuschläge und Verzugszinsen setzt die Steuerverwaltung gegen ihn fest, auch wenn der Fehler beim Berater liegt; ob er dafür Ersatz verlangen kann, richtet sich nach dem Beratungsvertrag und danach, ob der Berater versichert ist. Die Erklärungsfristen beginnen mit der Beurkundung oder mit dem Todestag; für die Erbschaftsteuer beträgt die Frist sechs Monate ab dem Todestag (Art. 67 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, RISD).
Nach Ablauf der Frist erhebt die Verwaltung auf eine verspätete, aber unaufgeforderte Erklärung einen Zuschlag von 1 % zuzüglich 1 % je vollendetem Monat; nach zwölf Monaten beträgt er 15 %, und Verzugszinsen kommen hinzu (Art. 27 LGT). Diese Möglichkeit endet, sobald die Verwaltung den Steuerpflichtigen förmlich zur Erklärung aufgefordert oder ein Prüfverfahren eröffnet hat: Danach kommt der Zuschlag nicht mehr in Betracht, und an seine Stelle tritt das Sanktionsverfahren.
Welche Erklärungen zu Ihrem Vorgang anstehen und ab wann die Frist läuft, klären wir vor dem Notartermin.
Sind die Merkmale aus dem Abschnitt oben vor dem Notartermin geklärt, steht am Tag der Beurkundung fest, wer die Erklärung übernimmt und bis wann sie einzureichen ist.
Fazit
„Steuerberater“ bezeichnet in Deutschland einen bestellten Beruf, und die Bezeichnung bleibt geschützt, auch mit dem Zusatz „spanisch“. Asesor fiscal bezeichnet in Spanien eine Tätigkeit ohne Zulassungsvoraussetzung. Bei der Auswahl zählen deshalb die Kammerzulassung, die Berufshaftpflicht und die Frage, wer die Erklärung einreicht und die Urkunde kennt, aus der sie stammt. Geklärt sein sollte das, bevor die Erklärungsfrist läuft: bei Kauf, Verkauf und Schenkung vor dem Notartermin, im Erbfall bald nach dem Todestag.