Die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung tritt kraft Gesetzes ein: Sie muss weder erklärt noch gerichtlich ausgesprochen werden, die Verfügung ist von Anfang an wirkungslos. An ihre Stelle tritt eine frühere Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge – der Nachlass geht dann an andere Personen, als das Schriftstück ausweist.
Das betrifft jeden Erbfall, auf den deutsches Erbrecht anwendbar ist – auch dann, wenn der Erblasser zuletzt auf Teneriffa gelebt und dort Vermögen hinterlassen hat. Zwischen der Errichtung eines Testaments und dem Erbfall können Jahre liegen, in denen Scheidung, Pflegebedürftigkeit oder ein Umzug die Wirksamkeit einzelner Verfügungen berühren, ohne dass es jemand bemerkt.
Wann ist ein Testament nichtig?
Das deutsche Erbrecht kennt mehrere Gründe, aus denen eine letztwillige Verfügung von Anfang an keine Wirkung entfaltet. Nichtig sind Verfügungen, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder die gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB). Nichtig ist ein Testament auch, wenn der Erblasser bei der Errichtung testierunfähig war (§ 2229 Abs. 4 BGB) oder die vorgeschriebene Form nicht gewahrt ist.
Daneben stehen besondere erbrechtliche Unwirksamkeitsgründe, allen voran die Auflösung der Ehe nach Errichtung des Testaments. Von all dem zu unterscheiden ist die Anfechtbarkeit: Eine anfechtbare Verfügung ist zunächst wirksam und entfällt erst, wenn ein Berechtigter sie fristgerecht anficht.
Ist mein Testament nach der Scheidung noch wirksam?
Eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod aufgelöst worden ist (§ 2077 Abs. 1 BGB). Der Auflösung gleichgestellt ist der Fall, dass zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte – die Unwirksamkeit kann also schon während eines laufenden Scheidungsverfahrens eintreten. Für Verfügungen zugunsten des Verlobten gilt bei Auflösung des Verlöbnisses dasselbe (§ 2077 Abs. 2 BGB).
Die Verfügung bleibt wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen hätte (§ 2077 Abs. 3 BGB). Ob das so ist, entscheidet sich am Wortlaut der Urkunde, am Zweck der Zuwendung und an den Begleitumständen der Errichtung – eine Frage, die sich nur für das konkrete Testament beantworten lässt.
Wann verstößt ein Testament gegen ein gesetzliches Verbot?
Verfügungen von Todes wegen, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sind nichtig (§ 134 BGB). Zentraler Anwendungsfall sind die heimrechtlichen Zuwendungsverbote: § 14 des Heimgesetzes (HeimG) und die an seine Stelle getretenen Gesetze der Bundesländer untersagen es Trägern, Leitern und Mitarbeitern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, sich von Bewohnern über das vereinbarte Entgelt hinaus Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen. Nach herrschender Auffassung erfasst das Verbot auch Testamente zugunsten dieser Personen, wenn die bedachte Person von der Verfügung zu Lebzeiten des Bewohners weiß.
Der Zweck liegt im Schutz der Bewohner vor der Ausnutzung ihrer Lage. Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Zuwendung; ob daneben weitere Verfügungen desselben Testaments bestehen bleiben, richtet sich nach den Regeln zur Teilunwirksamkeit.
Das spanische Erbrecht kennt seit der Reform von 2021 (Ley 8/2021) ein eigenes, strengeres Gegenstück: Art. 753 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) erklärt letztwillige Verfügungen von Personen, die aus Gesundheits- oder Betreuungsgründen in einer Einrichtung untergebracht sind, zugunsten der Einrichtung und der dort tätigen Pflegekräfte für nichtig. Diese Vorschrift greift, wenn spanisches Erbrecht auf den Erbfall anwendbar ist.
Wann ist ein Testament sittenwidrig?
Sittenwidrigkeit führt nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Maßgeblich ist der Gesamtcharakter der Verfügung, wie er sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergibt (§ 138 Abs. 1 BGB); mit Rücksicht auf die Testierfreiheit übt die Rechtsprechung dabei große Zurückhaltung.
Zuwendungen an einen außerehelichen Partner sind nach der neueren Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder die Beziehung zu diesem Zweck festigen sollen – die Zuwendung als solche ist es nicht. Das sogenannte Behindertentestament, mit dem Eltern eines behinderten Kindes den Nachlass so ordnen, dass das Kind begünstigt wird, ohne dass der Sozialhilfeträger auf die Erbschaft zugreifen kann, ist in der Rechtsprechung als wirksam anerkannt.
Bedingungen in letztwilligen Verfügungen sind dem Grunde nach zulässig; das Gesetz setzt sie in § 2074 BGB voraus. Grenzen bestehen dort, wo eine Klausel Druck auf höchstpersönliche Entscheidungen des Bedachten ausübt – etwa auf Eheschließung, Religionsausübung oder Berufswahl. Ob eine solche Bedingung Bestand hat, hängt vom Gewicht des Eingriffs, von der Motivation des Erblassers und davon ab, ob die Klausel geeignet ist, unzumutbaren Druck zu erzeugen. Nicht abschließend geklärt ist, ob für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung oder der des Erbfalls maßgeblich ist.
Ist das ganze Testament unwirksam oder nur einzelne Verfügungen?
Die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen führt nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame nicht getroffen hätte (§ 2085 BGB). Das Gesetz vermutet also den Fortbestand des Testaments im Übrigen – anders als im allgemeinen Zivilrecht, wo die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel das Ganze erfasst. Fällt etwa eine einzelne Zuwendung wegen eines Verbotsverstoßes weg, bleiben Erbeinsetzung und weitere Anordnungen davon unberührt, soweit sie selbständig tragen.
Kann ein Testament auch angefochten werden?
Ja. Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Errichtung einem Irrtum unterlag oder durch Drohung zu ihr bestimmt worden ist (§ 2078 BGB). Anfechtbar ist sie auch, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm bei der Errichtung nicht bekannt war oder der erst danach hinzugekommen ist (§ 2079 BGB) – der Fall der späteren Heirat oder der Geburt eines weiteren Kindes.
Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt die Verfügung rückwirkend. Anfechtungsberechtigt ist, wem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde (§ 2080 Abs. 1 BGB); bei der Anfechtung einer Erbeinsetzung ist die Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht abzugeben (§ 2081 Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund; dreißig Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 2082 BGB).
Was bedeutet ein unwirksames Testament für den Nachlass in Spanien?
Die dargestellten Gründe gehören zum deutschen Erbrecht. Sie erfassen ein Testament nur, wenn deutsches Recht auf den Erbfall anwendbar ist. Welches Recht das ist, bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung : Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte – für Erblasser mit Lebensmittelpunkt auf Teneriffa also spanisches Erbrecht. Deutsche Staatsangehörige können stattdessen deutsches Recht wählen (Art. 22 EU-ErbVO); die Einzelheiten haben wir im Beitrag zum anwendbaren Erbrecht dargestellt.
Greift ein Unwirksamkeits- oder Anfechtungsgrund, richtet sich die Erbfolge nach einer früheren Verfügung oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Für die Abwicklung in Spanien ändert sich damit der Erbnachweis. Die notarielle Erbschaftsannahme (aceptación de herencia ) setzt voraus, dass die Erbenstellung feststeht. Bei deutschem Erbstatut führt der Weg über Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis. Auch die Umschreibung im spanischen Eigentumsregister (Registro de la Propiedad ) baut auf diesem Nachweis auf.
Folgen einer ungeklärten Unwirksamkeit
Wird ein unwirksames Testament der Nachlassabwicklung zugrunde gelegt, erwirbt der dort Bedachte die Erbenstellung nicht: Übertragungen und Kontofreigaben sind gegenüber den wahren Erben herauszugeben, gezahlte Steuern und Kosten werden Teil einer Rückabwicklung in zwei Rechtsordnungen. Während der Klärung läuft die spanische Steuerfrist weiter – die Erbschaftsteuer ist binnen sechs Monaten ab dem Todestag zu erklären (Art. 67 der spanischen Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, Real Decreto 1629/1991).
Umgekehrt gilt: Eine lediglich anfechtbare Verfügung wird endgültig wirksam, wenn die Anfechtungsfrist ungenutzt verstreicht. Nach diesem Punkt ist die Verfügung nicht mehr zu beseitigen, gleich wie gewichtig der Anfechtungsgrund war.
Wir prüfen die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen, bevor gegenüber spanischen Stellen Erklärungen abgegeben werden – Kontakt zur Kanzlei.
Wann sollte ein Testament überprüft werden?
Aus Sicht des Erblassers nach jeder einschneidenden Veränderung: Scheidung oder Trennung, Wiederheirat, Geburt weiterer Kinder, Eintritt einer Pflegesituation – und beim Umzug nach Teneriffa, weil der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ohne Rechtswahl das anwendbare Erbrecht verändert. Wer ein älteres deutsches Testament besitzt und inzwischen Immobilien auf Teneriffa hält, sollte beides zusammen prüfen lassen: die Wirksamkeit der Verfügungen und die Rechtswahl.
Aus Sicht der Erben gehört die Wirksamkeitsprüfung an den Anfang der Nachlassabwicklung – vor der notariellen Annahme, vor Registeranträgen und vor der Steuererklärung. Ob eine Verfügung einen der genannten Gründe erfüllt, ergibt sich aus der Urkunde, den Umständen der Errichtung und den Ereignissen danach; diese Zuordnung nehmen wir im Mandat vor, bevor unumkehrbare Schritte eingeleitet werden.
Fazit
Die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen tritt kraft Gesetzes ein und erfasst im Zweifel nur die betroffene Anordnung; das übrige Testament bleibt bestehen. Entscheidungserheblich sind zwei Fragen: welches Erbrecht auf den Nachlass anwendbar ist und ob einer der gesetzlichen Gründe – Auflösung der Ehe, Verbotsverstoß, Sittenwidrigkeit oder ein Anfechtungsgrund – eingreift. Beide Fragen lassen sich vor der Erbschaftsannahme klären; wer sie an den Anfang stellt, verhindert, dass die spanische Abwicklung auf einer Verfügung aufbaut, die keinen Bestand hat.