KANZLEI BEYER
Erbrecht

Testament zugunsten der Pflegekraft in Spanien: Wann die Verfügung nichtig ist

Seit 2021 setzt das spanische Erbrecht Zuwendungen an Pflegeheime und Pflegepersonen enge Grenzen: teils Nichtigkeit, teils strenger Formzwang. Wir ordnen ein, wen das Verbot erfasst, wann es für Deutsche mit Wohnsitz in Spanien gilt und was vor einer Pflegesituation zu klären ist.

Seit dem 3. September 2021 ist die Verfügung eines Heimbewohners zugunsten der Einrichtung, in der er untergebracht ist, oder zugunsten ihres Personals nach spanischem Recht nichtig. Das gilt unabhängig davon, wie eindeutig der Wille des Erblassers war und vor wem das Testament errichtet wurde; für Pflegepersonen außerhalb des Einrichtungspersonals verlangt das Gesetz statt eines Verbots eine bestimmte Form.

Diese Regel betrifft auch Deutsche, Österreicher und Schweizer, deren Erbfall spanischem Recht unterliegt – ohne Rechtswahl ist das bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien der gesetzliche Ausgangspunkt. Wer seine Nachlassplanung an eine Pflegesituation anpassen will, sollte die Grenzen der Vorschrift kennen, bevor beurkundet wird.

Wann ist ein Testament zugunsten der Pflegekraft in Spanien nichtig?

Das spanische Zivilgesetzbuch erklärt seit der Reform von 2021 zwei Gruppen von Verfügungen für nichtig (Art. 753 Código Civil): Zuwendungen einer aus Gesundheits- oder Betreuungsgründen untergebrachten Person an Pflegekräfte, die Träger, Verwalter oder Angestellte der öffentlichen oder privaten Einrichtung sind, und Zuwendungen an die Einrichtung selbst. Erfasst sind damit Pflegeheime, Kliniken und Seniorenresidenzen mit Pflegeunterbringung ebenso wie die dort angestellte Pflegerin oder der dort angestellte Pfleger. Das Verbot greift auch dann, wenn das Testament vor einem spanischen Notar (notario ) errichtet wurde; die notarielle Form heilt den Mangel nicht.

Eine Rückausnahme besteht für Pflegekräfte, die zugleich Verwandte mit gesetzlichem Erbrecht sind; ihre Einsetzung bleibt wirksam. Im Übrigen tritt die Nichtigkeit kraft Gesetzes ein – eine unzulässige Einflussnahme auf den Erblasser muss im Einzelfall nicht nachgewiesen werden.

Kann ich meine private Pflegekraft im Testament bedenken?

Für alle anderen natürlichen Personen, die dem Erblasser Pflege-, Betreuungs- oder vergleichbare Leistungen erbringen, gilt kein Verbot, sondern ein Formzwang: Sie können nur in einem offenen notariellen Testament (testamento notarial abierto) bedacht werden. Das betrifft die häusliche Pflegekraft ebenso wie eine privat beauftragte Betreuungsperson, die den Erblasser in einer Einrichtung begleitet, ohne dort angestellt zu sein. Ausgeschlossen sind damit insbesondere das eigenhändige und das verschlossene Testament. Auch hier bleibt eine Zuwendung an gesetzlich erbberechtigte Verwandte unabhängig von der Form wirksam.

Ob eine Person zum Personal der Einrichtung oder zu den übrigen Pflegepersonen zählt, entscheidet sich am Anstellungs- oder Auftragsverhältnis und an der Trägerschaft; davon hängt ab, ob eine Zuwendung überhaupt möglich ist oder nur die Form zu wahren bleibt. Wird das Testament außerhalb Spaniens beurkundet, stellt sich zusätzlich die Frage, ob die ausländische Beurkundung der offenen notariellen Form gleichsteht. Beides beantworten erst Betreuungsvertrag und Urkundenentwurf.

Kann ich meinen Betreuer im Testament bedenken?

Verfügungen zugunsten des Vormunds (tutor) oder eines Betreuers mit Vertretungsbefugnis (curador representativo) bleiben ohne Wirkung, wenn sie vor der Beendigung des Amtes errichtet wurden; wirksam ist erst eine Verfügung, die nach dem Ende der Vormundschaft oder Betreuung errichtet wird. Ein Betreuer mit bloß unterstützender Funktion fällt nicht unter diese Regel, und die Rückausnahme für gesetzlich erbberechtigte Verwandte gilt auch hier.

Die Vorschrift nennt die Ämter des spanischen Unterstützungsrechts, das mit der Reform von 2021 grundlegend neu geordnet wurde. Auf eine im Ausland angeordnete Betreuung nimmt sie keinen ausdrücklichen Bezug.

Wann gilt das spanische Verbot und wann das deutsche?

Das Verbot gehört zum spanischen Erbrecht. Ob es eine Verfügung erfasst, bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung : Für die Wirksamkeit einer Verfügung gilt das Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Erblasser am Tag der Errichtung verstorben wäre (Art. 24 EU-ErbVO). Ohne Rechtswahl ist das das Recht des damaligen gewöhnlichen Aufenthalts, mit Rechtswahl das Recht der Staatsangehörigkeit.

Ein nach dem Umzug nach Spanien errichtetes Testament unterliegt dem Verbot ohne Rechtswahl deshalb bereits über dieses Errichtungsstatut; ein zuvor in Deutschland errichtetes bleibt insoweit deutschem Recht unterstellt, auch wenn später spanisches Recht den Erbfall beherrscht. Unterliegt eine Verfügung deutschem Recht, greift das spanische Verbot nicht. Ob dann die deutschen heimrechtlichen Zuwendungsverbote eingreifen, die wir im Beitrag zur Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen eingeordnet haben, hängt zusätzlich davon ab, wo sich die Einrichtung befindet und welchem Heimrecht sie untersteht – das ergibt sich aus Heimvertrag und Trägerschaft, nicht aus dem Testament.

Folgen für Erbfall und Nachlassplanung

Eine nichtige oder formunwirksame Zuwendung erreicht die bedachte Pflegeperson oder Einrichtung nicht: Ihr fehlt die Erbenstellung, der betroffene Teil des Nachlasses fällt an die übrigen Berufenen oder in die gesetzliche Erbfolge, mit geändertem Erbnachweis und geänderter Steuerlast der Beteiligten. Die Frist von sechs Monaten ab dem Todestag, in der die spanische Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones ) zu erklären ist, läuft während einer solchen Klärung weiter.

Der Punkt ohne Rückkehr ist der Erbfall selbst: Nach dem Tod lässt sich weder die Form nachholen noch die Verfügung ersetzen. Ein Testament, das an diesem Verbot scheitert, scheitert endgültig.

Ob eine geplante Zuwendung unter das Verbot oder den Formzwang fällt, prüfen wir vor der Beurkundung – Anfrage an die Kanzlei.

Was sollten Erb­lasser mit Pflegebedarf in Spanien regeln lassen?

Wer in Spanien lebt und Pflege in Anspruch nimmt oder einen Umzug in eine Einrichtung erwägt, sollte die Nachlassplanung vorher ordnen lassen: die Rechtswahl klären, bestehende Verfügungen auf Zuwendungen an Pflege- und Betreuungspersonen durchsehen lassen und – wo eine Pflegeperson außerhalb des Einrichtungspersonals bedacht werden soll – die Errichtung eines spanischen Testaments (testamento español ) in offener notarieller Form prüfen lassen. Die Gegenrichtung gehört dazu: Erben, die in einem Testament auf eine Zuwendung an eine Pflegeperson oder Einrichtung stoßen, sollten deren Wirksamkeit klären lassen, bevor sie die Erbschaft in Spanien annehmen.

Ob eine Konstellation unter das Verbot, den Formzwang oder keine der beiden Regeln fällt, lässt sich aus Heim- oder Betreuungsvertrag, Bestellungsbeschluss und Testamentsurkunde beantworten. Diese Zuordnung nehmen wir im Mandat vor.

Fazit

Das spanische Erbrecht zieht der Testierfreiheit in Pflegesituationen drei Linien: Nichtigkeit von Zuwendungen an Einrichtung und Einrichtungspersonal, offene notarielle Form für alle übrigen Pflegepersonen, keine Wirkung für Zuwendungen an Vormund oder vertretenden Betreuer, die vor dem Ende des Amtes errichtet wurden – jeweils mit Ausnahme gesetzlich erbberechtigter Verwandter. Ob diese Regeln eine Verfügung überhaupt erfassen, entscheidet das Recht im Zeitpunkt der Errichtung und damit gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahl. Wer eine Pflegesituation plant oder eine Zuwendung an eine Pflegeperson vorsieht, lässt Form und anwendbares Recht vor der Beurkundung klären.

Häufige Fragen

Gilt das Verbot auch für Angehörige der Pflegekraft?

Das Verbot nennt die Angehörigen der Pflegekraft nicht. Eine Verfügung ist jedoch auch dann nichtig, wenn sie über eine vorgeschobene Person einem Ausgeschlossenen zugutekommen soll (Art. 755 Código Civil); ob eine Zuwendung an Angehörige so zu werten ist, entscheidet sich an den Umständen des Einzelfalls.

Was zählt als Einrichtung im Sinne des Verbots?

Erfasst sind öffentliche und private Einrichtungen, in denen eine Person aus Gesundheits- oder Betreuungsgründen untergebracht ist, etwa Pflegeheime und Kliniken. Das Gesetz definiert den Begriff nicht; ob Wohnformen wie das betreute Wohnen darunterfallen, hängt von der Ausgestaltung der Unterbringung ab.

Erfasst das Verbot auch Schenkungen zu Lebzeiten?

Nein, das Verbot betrifft nur Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen. Wer für eine Person eine Unterstützungsmaßnahme ausübt, etwa als Betreuer, darf allerdings grundsätzlich keine Zuwendungen von ihr annehmen, solange seine Amtsführung nicht abschließend gebilligt ist (Art. 251 Código Civil).

Was kostet ein Testament bei der Kanzlei?

Die Vorbereitung eines Testaments mit abgestimmter Rechtswahl übernehmen wir zum Festpreis; die Konditionen stehen auf der Seite „Testament zum Festpreis“. Ob im konkreten Fall ein spanisches notarielles Testament der richtige Weg ist, klären wir in der Erstberatung.

Pflege und Nachlass in Spanien in Einklang bringen?

Wir prüfen Zuwendungen an Pflege- und Betreuungspersonen, klären die Rechtswahl und begleiten die notarielle Errichtung des Testaments auf Teneriffa.

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