Zum Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen nahen Verwandten auf den Kanarischen Inseln

Nahezu täglich kommt in der Beratung die Frage nach der Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Spanien im Allgemeinen und speziell auf den Kanarischen Inseln auf (die Inseln mit den meisten deutschen Residenten sind Teneriffa, Gran Canaria und La Palma).

Auf den Kanarischen Inseln stellt sich die Situation im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit dem Regierungswechsel im letzten Jahr folgendermaßen dar: Die neue Regierung hat den Anwendungsbereich der bisher geltenden Regeln bezüglich der Reduzierung der Steuerschuld erweitert. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung konnte die weitreichende Reduzierung der Steuerschuld von 99,9 % nur dann angewendet werden, wenn es sich bei den Begünstigten um Steuerpflichtige der Gruppe I handelte (das heißt direkte Nachkommen und adoptierte Kinder unter 21 Jahren).

Für die übrigen Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Verwandtschaftsgrad wurde die anwendbare Reduzierung nach der Höhe der Steuerschuld berechnet. In der Praxis wurde bei einer Steuerschuld von mehr als 55.000 € der Prozentsatz der Ermäßigung für den übersteigenden Betrag schrittweise verringert (je höher die Steuerschuld, desto geringer die Ermäßigung).

Mit der am 6. September 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird eine Ermäßigung von 99,9 % der Steuerschuld ohne betragsmäßige Begrenzung eingeführt. Die Begünstigten dieser Maßnahme sind also die folgenden:

Bei Erwerb von Todes wegen wird die Ermäßigung in Höhe von 99,9 % von den Steuerpflichtigen der Gruppen I, II und III in Anspruch genommen werden können. Es ist also zu beachten, dass nicht nur die Verwandten der Gruppe II (Ehegatten, Nachkommen oder Verwandte in aufsteigender Linie des Verstorbenen), sondern auch die Steuerpflichtigen der Gruppe III (unter anderem Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen) in den Genuss dieser Maßnahme kommen.

Im Falle von Schenkungen oder anderen Übertragungen unter Lebenden gilt die Steuerermäßigung von 99,9 % nur für Steuerpflichtige der Gruppen I und II. In diesem Fall muss die Schenkung im Allgemeinen durch eine öffentliche (Notar-)Urkunde (Escitura Pública) dokumentiert werden. Eine Einschränkung der Anwendung ist auch dann vorgesehen, wenn mehrere Schenkungen desselben Vermögens in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren getätigt werden.

Trotz dieser weitreichenden Ermäßigungen, die praktisch nahezu einen Wegfall der Erbschaftssteuer sowie der Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln bedeuten, besteht weiterhin die Verpflichtung, eine entsprechende Steuererklärung zu machen. Diese ist im Falle von Nicht-Residenten beim zuständigen Finanzamt in Madrid vorzulegen.

Hierfür, sowie für alle weiteren Fragen im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer stehe ich Ihnen natürlich, als spezialisierter deutscher Rechtsanwalt mit mehr als 20 Jahren Erfahrung auf den Kanarischen Inseln, wie immer gerne zur Verfügung.

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