Am Anfang jeder Nachlassabwicklung auf Teneriffa steht der Nachweis des Todesfalls gegenüber spanischen Registern, Notaren und Behörden. Eine rein deutsche Sterbeurkunde genügt dafür nicht ohne Weiteres — sie müsste förmlich für den internationalen Gebrauch aufbereitet und übersetzt werden. Die mehrsprachige internationale Sterbeurkunde nach dem einschlägigen Übereinkommen umgeht diesen Aufwand: Sie wird in Spanien unmittelbar anerkannt, ohne Apostille und ohne beglaubigte Übersetzung.
Praktisch bedeutet das: Wer beim deutschen Standesamt gezielt die internationale (mehrsprachige) Ausfertigung anfordert — am besten gleich in mehreren Exemplaren —, vermeidet eine der häufigsten frühen Verzögerungen in deutsch-spanischen Erbfällen. Welche weiteren Urkunden für die Abwicklung nötig sind und in welcher Form, hängt vom Einzelfall ab.